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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bildungspaket: Jobcenter muss Kinderreisepass nicht zahlen

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Bildungspaket: Jobcenter muss Kinderreisepass nicht zahlen  Empty Bildungspaket: Jobcenter muss Kinderreisepass nicht zahlen

Beitrag von Willi Schartema Do 23 Aug 2012 - 6:21

Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 1. August 2012 – S 31 AS 3050/12 ER -


Kosten für Klassenfahrt nach England umfassen nicht Kosten für Reisepapier eines teilnehmenden Schülers.


Das
Jobcenter muss die Kosten eines Kinderreisepasses für einen 12-jährigen
Schüler, der an einer Klassenfahrt nach England teilnimmt, nicht
übernehmen. Dies hat das Sozialgericht Chemnitz entschieden.



Maßgebend
ist, so begründete das Gericht seine Entscheidung, dass für die
Einreise nach England ein Personalausweis als Ausweispapier genügt.


Die
Kosten für die Anschaffung eines Personalausweises sind vom Gesetzgeber
bei der Bedarfsermittlung für den Regelsatz berücksichtigt worden. Sie
sind deshalb aus der Regelleistung zu bestreiten.


Die Kosten
für den Reisepass können demzufolge nicht Teil der Kosten der
Klassenfahrt sein. Eine Zuschussleistung aus dem Bildungspaket kommt
mithin ebenso wenig in Betracht wie ein Darlehen zur Deckung eines
einmaligen Sonderbedarfs (§ 24 Abs. 1 SGB II), heißt es in den Gründen
des Gerichtsbeschlusses weiter.



Die Kosten für einen
Personalausweis für Personen unter 24 Jahre liegen aktuell bei 22,80
EUR. Die Regelleistung für Kinder von 6 – 13 Jahren, das Sozialgeld,
beträgt derzeit 251,00 EUR (§ 23 Nr. 1 SGB II).



Die Entscheidung des Sozialgerichts ist unanfechtbar.



Angemerkt
sei, dass das Gericht keine Entscheidung dazu getroffen hat, wenn Ziel
der Klassenfahrt ein Land wäre, in dem zur Einreise ein Kinderreisepass
Pflicht ist (z.B. Russland).


http://www.justiz.sachsen.de/sgc/content/1055.php?page=1&behoerde=0&stichwort=&startdate=2012-01-01&enddate=2012-12-31

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/bildungspaket-jobcenter-muss.html

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