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Jobcenter muss Mehrbedarf für Schuhe der Übergröße 50h nicht - zahlen ( § 21 Abs. 6 SGB II).
SG Chemnitz,Beschluss v. 09.10.2013 - S 26 AS 3702/11
Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf wegen eines unabweisbaren laufenden besonderen Bedarfs - Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung
Leitsatz ( Juris )
1. Die Übergröße 50 h bei Schuhen rechtfertigt nicht die Gewährung eines Mehrbedarfs als atypischer Härtefall nach § 21 Abs 6 SGB 2.
2. Mehrausgaben von 2,6 % des Regelbedarfs nach § 20 Abs 2 S 1 SGB 2 begründen keinen Härtefall iS von § 21 Abs 6 SGB 2. Insoweit ist ein Ausgleich unter den verschiedenen Ausgabeabteilungen bzw die Nutzung des im Regelbedarf vorhandenen Ansparpotentials ohne weiteres möglich.
3. Zur Frage eines Mehrbedarfs aus medizinischen Gründen nach § 21 Abs 5 SGB 2, wenn bei den vorliegenden Gesundheitsstörungen (Diabetes mellitus, Hyperurikämie, Hypertonie) eine Vollkost empfohlen wird.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2295/
Willi S
Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf wegen eines unabweisbaren laufenden besonderen Bedarfs - Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung
Leitsatz ( Juris )
1. Die Übergröße 50 h bei Schuhen rechtfertigt nicht die Gewährung eines Mehrbedarfs als atypischer Härtefall nach § 21 Abs 6 SGB 2.
2. Mehrausgaben von 2,6 % des Regelbedarfs nach § 20 Abs 2 S 1 SGB 2 begründen keinen Härtefall iS von § 21 Abs 6 SGB 2. Insoweit ist ein Ausgleich unter den verschiedenen Ausgabeabteilungen bzw die Nutzung des im Regelbedarf vorhandenen Ansparpotentials ohne weiteres möglich.
3. Zur Frage eines Mehrbedarfs aus medizinischen Gründen nach § 21 Abs 5 SGB 2, wenn bei den vorliegenden Gesundheitsstörungen (Diabetes mellitus, Hyperurikämie, Hypertonie) eine Vollkost empfohlen wird.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2295/
Willi S
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