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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Leistungsausschluss für Schüler und Studenten in § 7 Abs. 5 SGB II erfasst auch die Kosten für eine mehrtägige Studienfahrt

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Der Leistungsausschluss für Schüler und Studenten in § 7 Abs. 5 SGB II erfasst auch die Kosten für eine mehrtägige Studienfahrt  Empty Der Leistungsausschluss für Schüler und Studenten in § 7 Abs. 5 SGB II erfasst auch die Kosten für eine mehrtägige Studienfahrt

Beitrag von Willi Schartema Mi 22 Aug 2012 - 15:30

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 13.07.2012, - L 7 AS 76/12 B -

Nach
§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3 SGB II in der bis zum 31.
Dezember 2010 geltenden Fassung (aF) sind Leistungen für mehrtägige
Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der
Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht und zwar auch
dann, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft
und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften
und Mitteln nicht voll decken können.



Die
Leistungserstreckung in Abs. 3 Satz 3 SGB II aF auf aktuell für laufende
Leistungen nicht hilfebedürftige Personen kann indes nicht so
verstanden werden, dass damit auch Ansprüche begründet werden für
Personen, die von einem grundsätzlichen Leistungsausschluss betroffen
sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut ("wenn Hilfebedürftige
keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts … benötigen") und
der Systematik (vgl. zur Erstausstattung LSG Berlin-Brandenburg
16.07.2009 - L 25 AS 1031/09 B ER -, FEVS 61, 258; LSG
Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2009 - L 12 AS 1702/09, Rdnr. 26).



§
23 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB II a. F. will also nur den sog.
"Minderbemittelten" den Weg zu den Sonderbedarfslagen nach Satz 1
eröffnen, nicht aber dem Personenkreis, der aufgrund einer negativen
Tatbestandsvoraussetzung (hier: § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II) vom
Leistungsbezug ausgeschlossen ist.

§
7 Abs. 5 SGB II schreibt als Grundsatz vor, dass Auszubildende, die für
ihre Ausbildung Leistungen nach dem BAföG oder nach dem SGB III bereits
dem Grunde nach beanspruchen können, keinen Anspruch auf
Arbeitslosengeld II haben, weil sich ihre Bedarfslage insoweit nach den
die Ausbildungsförderung regelnden Vorschriften richtet. Dieser
Leistungsausschluss konkretisiert den Nachrang der Grundsicherung für
Arbeitsuchende gegenüber vorgelagerten Sozialleistungssystemen zur
Sicherung des Lebensunterhalts (§ 3 Abs. 3 SGB II) und geht von der
Annahme aus, dass bereits die Ausbildungsförderung auch die Kosten des
Lebensunterhalts umfasst.


Es soll vor allem ausgeschlossen
werden, dass die nachrangige Grundsicherung keine versteckte
Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene, auch nicht in Form von
aufstockenden Leistungen, ermöglichen soll.



Nach
dem Willen des Gesetzgebers soll das SGB II nicht dazu dienen, das
Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung
zu ermöglichen. Das Recht der Grundsicherung soll vielmehr von
Leistungen zur Ausbildungsförderung freigehalten werden, soweit der
Hilfebedarf im Hinblick auf den Lebensunterhalt durch die Ausbildung
entsteht (BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6, jeweils Rdnr. 23 und Nr. 8
Rdnr. 34).


Auch soweit § 7 Abs 6 SGB II Ausnahmen vom
grundsätzlichen Leistungsausschluss normiert, wird ein spezifisch
ausbildungsbedingter Bedarf nicht umfasst (vgl. Urteile des BSG vom
17.03.2009 - B 14 AS 61/07 R, B 14 AS 62/07 R und B 14 AS 63/07 R).


Die
Verlagerung ausbildungsbedingter, aber ausbildungsförderungsrechtlich
nicht berücksichtigter Bedarfe in den Bereich der existenzsichernden
Leistungen ist vielmehr grundsätzlich ausgeschlossen (zur
Vorgängerregelung des § 26 BSHG bereits BVerwGE 94, 224, 228; vgl.
BT-Drucks 15/1514 S. 57 und BT-Drucks 15/1749 S. 31), soweit der
Gesetzgeber Ausnahmen hiervon nicht ausdrücklich zulässt, wie dies etwa
in § 24a SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung der
Fall ist.

Lediglich
der nicht ausbildungsbedingte oder ausbildungsgeprägte Bedarf eines
Auszubildenden/Studenten - dazu gehört nicht eine Studienfahrt - wird
durch Grundsicherungsleistungen gedeckt (BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 und §
3 Nr. 9).


https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE120015500&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true


Anmerkung von Willi 2: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 10.01.2012, - L 2 AS 465/11 B ER -


Auszubildende erhalten keine SGB 2 Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung


In
§ 27 SGB II hat der Gesetzgeber festgelegt, welche ergänzenden
Leistungen, die nicht als Arbeitslosengeld II gelten, diese
Auszubildende erhalten. Hierbei sind einzelne Sonderbedarfe genannt. Von
den Sonderbedarfen nach § 24 Abs. 3 SGB II, wozu auch der Bedarf für
Erstausstattungen für die Wohnung gehört (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), hat
der Gesetzgeber nur § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II die Leistungen für
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei
Schwangerschaft und Geburt aufgeführt.




Die
einzeln aufgeführten, nicht von der Sperrwirkung des § 7 Abs. 5 SGB II
umfassten Sonderbedarfe in § 24 SGB II lassen keinen Auslegungsspielraum
für die Gerichte, weitergehende Sonderbedarfe einzubeziehen.



1. InstanzSozialgericht Halle (Saale) S 7 AS 5946/11 ER 04.11.2011
2. InstanzLandessozialgericht Sachsen-Anhalt L 2 AS 465/11 B ER 10.01.2012 rechtskräftig
3. Instanz
SachgebietGrundsicherung für Arbeitsuchende
EntscheidungDie Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Übernahme
der Kosten der Erstausstattung für die Wohnung einschließlich
Haushaltsgeräten.

Der am ... 1993 geborene Antragsteller wohnte bis zum 30. September 2011
bei seinem Vater und bildete mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft. Der
Antragsgegner stimmte dem Auszug des Antragstellers aus der elterlichen
Wohnung aufgrund schwerwiegender sozialer Gründe zu und erteilte die
Zusicherung zum Umzug in eine konkrete andere Wohnung (Bescheid vom 16.
August 2011). Am 25. August 2011 stellte der Antragsteller einen Antrag
auf eine einmalige Beihilfe wegen einer Erstausstattung für die
betreffende Wohnung (K -von Qu -Str. in Qu.).

Auf seinen Antrag vom 1. September 2011 für eine Zusicherung für ein
neues Mietangebot erteilte der Antragsgegner mit Bescheid vom 1.
September 2011 eine neuerliche Zusicherung für eine Wohnung im N ... Weg
..., da die andere Wohnung bereits vermietet war und die neue Wohnung
ebenfalls angemessen war. In dem Bescheid heißt es weiter, dass im Fall
der Hilfebedürftigkeit die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung
berücksichtigt werden könnten.

Zum 5. September 2011 begann der Antragsteller eine Bildungsmaßnahme im Rahmen der Berufsvorbereitung (BvB).

Am 15. September 2011 stellte der Antragsteller beim Antragsgegner einen
Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende
(SGB II). Er gab an, zum 1. Oktober 2011 in die Wohnung einzuziehen, auf
die sich die Zusicherung vom 1. September 2011 bezog. Der Mietvertrag
wies die Unterschriftsdaten 3. September und 14. September 2011 auf. Die
Bruttokaltmiete beträgt monatlich 310,00 EUR.

Mit Bescheid vom 20. September 2011 bewilligte die Bundesagentur für
Arbeit dem Antragsteller Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für den
Zeitraum 5. September 2011 bis 4. Juli 2012 in Höhe von 216 EUR
monatlich. Hierbei berücksichtigte sie noch nicht die neuen Kosten der
Unterkunft ab 1. Oktober 2011.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2011 lehnte der Antragsgegner den Antrag
auf Grundsicherungsleistungen des Antragstellers ab. Er sei als
Auszubildender nach § 7
Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Es könne ihm aber ein
Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft gewährt werden, dessen
Höhe noch ermittelt werden müsse. Mit einem weiteren Bescheid von
diesem Tag lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen der
Erstausstattung für die Wohnung ab: Der Leistungsausschluss als
Auszubildender umfasse neben den laufenden Leistungen auch den Anspruch
auf Erstausstattung für die Wohnung.

Am 21. Oktober 2011 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz hinsichtlich der Kosten für die Erstausstattung für die
Wohnung und der tatsächlichen Unterkunftskosten beim Sozialgericht Halle
(SG) gestellt. Er habe in seiner neuen Wohnung nur ein Bett und keine
weiteren Einrichtungsgegenstände.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 hat der Antragsgegner dem
Antragsteller einen vorläufigen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft in
Höhe von monatlich 55 EUR für den Zeitraum 1. Oktober 2011 bis 31. März
2012 bewilligt. Hierbei hat er bereits zugrundegelegt, dass der
Bescheid über BAB durch die erhöhten Unterkunftskosten angepasst werden
müsste. Der Kläger hat erklärt, sich nicht an die Bundesagentur für
Arbeit wegen einer Erhöhung des Anspruchs auf BAB zu wenden, weil dies
zu lange dauern würde.

Mit Beschluss vom 4. November 2011 hat das SG den Antrag des
Antragstellers abgelehnt: Der Antragsteller habe sowohl hinsichtlich der
begehrten weiteren Kosten der Unterkunft als auch hinsichtlich der
Erstausstattung für die Wohnung keinen Anordnungsanspruch glaubhaft
machen können. Der Antragsgegner habe den Zuschuss richtig berechnet.

Gegen den ihm am 9. November 2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14. November 2011 Beschwerde erhoben.

Nachdem die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 24. November 2011
BAB rückwirkend ab 1. Oktober 2011 in Höhe von 465 EUR monatlich
bewilligt hat, hat der Antragsteller seine Beschwerde noch in Bezug auf
den Anspruch auf Erstausstattung aufrecht erhalten: Der Antragsgegner
habe ihm die Kosten der Unterkunft noch am 1. September 2011
zugesichert, obwohl dem Antragsgegner bekannt war, dass er ab dem 5.
September 2011 eine Ausbildung aufnehmen würde. Auf diese Zusicherung
habe er sich verlassen und ihm stünden die Leistungen daher zu.

Der Antragsteller beantragt nach seinem Vorbringen sinngemäß,

den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts
vom 4. November 2011 zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen für die
Erstausstattung für die Wohnung zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es widerspreche auch der Begründung für die Notwendigkeit eines Umzuges,
wenn der Antragsteller behaupte, er wäre nicht ausgezogen, wenn er
gewusst hätte, dass hierdurch sein Leistungsanspruch entfalle.

Für weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten, sowohl des
Antragsgegners als auch der Bundesagentur für Arbeit, und die
Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ 172 SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist nicht durch § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Schon der Wert der begehrten Erstausstattung übersteigt 750 EUR.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Das Gericht der Hauptsache kann bei einem Leistungsbegehren gemäß § 86b
Abs. 2 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder
eine Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, weil sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile
nötig erscheint. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend.

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher
stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein
Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in
der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht
werden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO).

Zutreffend hat das SG bereits dargestellt, dass kein Anordnungsanspruch
für Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung besteht.

Für den Antragsteller kommt als Anspruchsgrundlage nur § 27 SGB II in Betracht. Denn von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ist der Antragsteller nach § 7
Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Auszubildende
deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder
der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sind, von Leistungen, die über die Ansprüche nach § 27
SGB II hinausgehen, ausgeschlossen. Als Auszubildender einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bezieht der Antragsteller BAB. Die
Voraussetzungen für die Rückausnahme von § 7 Abs. 5 SGB II in § 7 Abs. 6 SGB II liegen nicht vor.

In § 27
SGB II hat der Gesetzgeber festgelegt, welche ergänzenden Leistungen,
die nicht als Arbeitslosengeld II gelten, diese Auszubildende erhalten.
Hierbei sind einzelne Sonderbedarfe genannt. Von den Sonderbedarfen nach
§ 24 Abs. 3 SGB II, wozu auch der Bedarf für Erstausstattungen für die Wohnung gehört (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), hat der Gesetzgeber nur § 24
Abs. 3 Nr. 2 SGB II die Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung
und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt aufgeführt. Die
einzeln aufgeführten, nicht von der Sperrwirkung des § 7 Abs. 5 SGB II umfassten Sonderbedarfe in § 24 SGB II lassen keinen Auslegungsspielraum für die Gerichte, weitergehende Sonderbedarfe einzubeziehen.

Die geforderten Leistungen können auch nicht als Leistung bei einem besonderen Härtefall nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II erbracht werden. Nach § 27
Abs. 4 SGB II können als Darlehen nur Leistungen für Regelbedarfe,
Bedarfe für die Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der
Leistungsausschluss eine besondere Härte bedeutet. Zu den hier genannten
Ermessensleistungen gehört die Erstausstattung für die Wohnung nicht.
Zudem liegt kein besonderer Härtefall vor. Es handelt sich um eine
gerade erst begonnene Ausbildung.

An einer fehlenden Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung ändert
es auch nichts, dass der Antragsgegner zugesichert hat, die Bedarfe für
die Kosten der Unterkunft und Heizung anzuerkennen. Diese Zusicherung
bezieht sich zum einen nicht auf die Erstausstattung der Wohnung. Zum
anderen können durch die Zusicherung nicht die fehlenden
Leistungsvoraussetzungen ausgeglichen werden. Gegenstand der Zusicherung
ist nur die Berücksichtigung von Leistungen für Unterkunft und Heizung
bei der künftigen Bedarfsberechnung. Entfällt hingegen die
Leistungsberechtigung selbst, geht die Zusicherung ins Leere. Es ist
daher unbeachtlich, dass der Antragsteller aus dem Verhalten des
Antragsgegners nicht erkennen konnte, dass er keine Erstausstattung
erhalten würde. Sollte der Antragsgegner von der bevorstehenden Aufnahme
der Ausbildung bereits am 1. September 2011 gewusst haben, hätte es
zwar nahegelegen, die daraus zu erwartende Änderung der
Leistungsberechtigung dem Antragsteller mitzuteilen und den Gegenstand
der Zusicherung damit klarzustellen. Auf den fehlenden Leistungsanspruch
wirkt sich dies aber nicht aus. Auch ein sozialrechtlicher
Herstellungsanspruch kommt nicht in Betracht. Der etwaige durch eine
mangelnde Beratung verursachte Nachteil kann nicht durch eine zulässige
Amtshandlung beseitigt werden. Die Übernahme von Kosten der
Erstausstattung durch den SGB II-Leistungsträger würde dem Gesetzeszweck
des § 7 Abs. 5 SGB II widersprechen, keine Förderung von Auszubildenden auf der zweiten Ebene durch das SGB II zu bewirken.

Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148511

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/der-leistungsausschluss-fur-schuler-und.html

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