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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anspruch auf Regelleistung für Alleinstehende in Höhe von 364,00 EU, weil es sich bei der Klägerin und der Zeugin nicht um Partner i.S.v. § 7 Abs. 3 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehandelt hat

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Anspruch auf Regelleistung für Alleinstehende in Höhe von 364,00 EU, weil es sich bei der Klägerin und der Zeugin nicht um Partner i.S.v. § 7 Abs. 3 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehandelt hat  Empty Anspruch auf Regelleistung für Alleinstehende in Höhe von 364,00 EU, weil es sich bei der Klägerin und der Zeugin nicht um Partner i.S.v. § 7 Abs. 3 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehandelt hat

Beitrag von Willi Schartema Di 21 Aug 2012 - 11:54

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 25.06.2012,- L 19 AS 1397/11 -


Denn
zwischen ihnen hat keine auf Dauer angelegte, auf eine
Ausschließlichkeit abzielende, d. h. eine weitere Lebensgemeinschaft
gleicher Art nicht zulassende Beziehung bestanden (vgl. zum Erfordernis
der "Ausschließlichkeit der Beziehung" in § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II: BSG
Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R, Rn 30; Spellbrink in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2 Aufl., § 7 Rn 45; Thie/Schoch in LPK-SGB
II, 4. Aufl., § 7 Rn 67f; vgl. zum Begriff des Partners auch: LSG
Niedersachsen-Bremen Urteil vom 09.05.2012 - L 13 AS 105/11 -; LSG
Sachsen Urteil vom 07.01.2011 - L 7 AS 115/06).


Vielmehr handelt es sich um eine freundschaftlich geprägte Zweckgemeinschaft.





Landessozialgericht NRW, L 19 AS 1397/11


Datum:


25.06.2012

Landessozialgericht NRW

19. Senat

Urteil

Aktenzeichen:

L 19 AS 1397/11

Vorinstanz:

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 4 AS 1559/10

Sachgebiet:

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Rechtskraft:

nicht rechtskräftig


Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin
wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.06.2011
geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom
08.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2010 und
Änderung des Bescheides vom 04.01.2010 verurteilt, der Klägerin eine
Regelleistung für Alleinstehende in Höhe von 364,00 EUR monatlich für
die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2010 zu gewähren. Der Beklagte trägt die
Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

1Tatbestand:

2Die Klägerin
begehrt die Gewährung einer Regeleistung als Alleinstehende nach § 20
Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.
bis 30.06.2010 im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X).

3Seit 1999
wohnt die am 00.00.1966 geborene, geschiedene Klägerin mit der am
00.00.1974 geborenen Zeugin I (I.) zusammen. Seit dem 01.06.2001 nutzen
sie die 69 qm große Wohnung, O-weg 00, X, bestehend aus drei Zimmern,
einer Küche und Bad. Den Mietvertrag haben sie beide als Mieter
unterschrieben.

4Bis zum
10.11.2003 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld I und anschließend
Arbeitslosenhilfe bis zum 01.02.2004 und wieder ab dem 01.08.2004. Die
Zeugin I. bezog im Jahr 2004 Arbeitslosenhilfe.

5Am 28.09.2004
beantragte die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten
(nachfolgend einheitlich Beklagter) die Gewährung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. In dem Antragsformular
gab sie unter Ziffer III. "persönliche Verhältnisse der mit dem
Antragsteller/Antragstellerin in einem Haushalt lebenden weiteren
Personen" an, dass in der Wohnung die Zeugin I. wohne. In der Zeile
Verwandtschaftsverhältnis zum Antragsteller/Partner gab die Klägerin an,
dass sie eine Wohngemeinschaft bildeten.

6Die Zeugin I.
beantragte am 28.09.2004, getrennt von der Klägerin, die Gewährung von
Leistungen nach dem SGB II. In ihrem Antragsformular war unter Ziffer
III eingetragen " S, WG-Mitglied, gemeinsames Konto, aus Kostengründen,
getrennte Räume".

7Der Beklagte
bewilligte der Klägerin sowie der Zeugin I. ab dem 01.01.2005
durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB
II. Bei der Berechnung des Bedarfs der Klägerin und der Zeugin I. legte
er jeweils die Regelleistung für Alleinstehende sowie die Hälfte der
Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Berechnung der Leistungen
zugrunde. Der Beklagte überwies die der Klägerin bewilligten Beträge bis
zum 31.12.2009 auf das Konto der Zeugin I., über das die Klägerin
Kontovollmacht hatte. Die Klägerin verfügte über kein eigenes Konto. Ab
Januar 2010 richtete sie ein eigenes Konto bei der Sparkasse S ein.

8Im Fragebogen
zur Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft vom 18.10.2008 gab die
Klägerin an, dass sie die Zeugin I. seit 1997 kenne und 1999 mit ihr
zusammengezogen sei. Grund für das Zusammenziehen sei die Gründung einer
Wohngemeinschaft gewesen, um die Kosten zu senken. Es erfolge ein
gemeinsamer Einkauf der täglichen Bedarfsgüter für beide von beiden.
Teilweise würden die Mahlzeiten für beide von beiden gemeinsam
zubereitet. Es würden Haushaltsgeräte und Gegenstände gemeinsam genutzt.
Beide würden für die Reinigung der Kleidung und Wäsche sorgen. Beide
würden für die Reinhaltung der Wohnung sorgen. Sie würden teilweise ihre
Freizeit gemeinsam gestalten, wie es sich ergäbe. Sie würden manchmal
Weihnachten gemeinsam verbringen, und manchmal Geburtstage gemeinsam
verbringen. Sie hätten kein gemeinsames Girokonto oder ein anderes
Konto. Jeder habe Bank- oder Kontovollmacht für beide. Sie hätten sich
in der Hausratsversicherung gegenseitig als Begünstigte registrieren
lassen. Der Pkw werde ihr von der Zeugin I. leihweise zur Verfügung
gestellt. Beide würden die Miete, die Stromrechnung, die Heizkosten und
die Telefonrechnung überweisen. In einem Notfall, z.B. Krankheit, Pflege
würden sie füreinander einstehen.

9In dem
Fortzahlungsantrag aus Juni 2009 gab die Klägerin an, dass sie mit der
Zeugin I. eine Wohngemeinschaft bilde. Bei einer persönlichen Vorsprache
am 29.06.2009 erklärte die Klägerin, dass sie mit der Zeugin I. in der
Wohnung O-weg 00 in X im Rahmen einer Wohngemeinschaft zusammenlebe. Sie
lebe mit der Zeugin I. nicht - wie von Dritten angegeben - im Rahmen
einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft in einer
Einstandsgemeinschaft zusammen. Am 06.07.2009 führte der Zentrale
Außendienst des Beklagten eine Wohnungsbesichtigung durch. Zum
21.01.2009 nahm die Zeugin I. eine Teilzeitbeschäftigung auf. Wegen des
Wegfalls der Hilfebedürftigkeit hob der Beklagte die Bewilligung von
Leistungen an die Zeugin I. mit Wirkung zum 01.07.2009 auf. Auf
Aufforderung des Beklagten übersandte die Zeugin I. Gehaltsabrechnungen
für Juli und August 2009 und Kontoauszüge. In dem Schreiben vom
15.09.2009 heißt es u.a.: "Um Missverständnissen vorzubeugen, möchte ich
darauf hinweisen, dass mein Antrag mit Wirkung zum 01.07.2009
aufgehoben wurde (siehe Ihr Schreiben vom 08.06.2009) und ich auch
keinen neuen Antrag gestellt habe. Ich gehe also davon aus, dass die
angeforderten Unterlagen für den Antrag von Frau S benötigt werden." Sie
übersandte Gehaltsabrechnungen für die Monate September bis Dezember
2009.

10Für die Zeit
vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 bewilligte der Beklagte einer
Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und der Zeugin I.,
Kosten für Unterkunft und Heizung. Bei der Berechnung des Gesamtbedarfs
legte der Beklagte eine Regelleistung für einen Partner zugrunde und
rechnete das Erwerbseinkommen der Zeugin I. auf den Gesamtbedarf an. Die
Bewilligungsbescheide waren an die Klägerin adressiert und sind
bestandskräftig.

11Im
Fortzahlungsantrag der Klägerin für die Zeit ab 01.01.2010 ist unter dem
Punkt 1. "Angaben zu den Personen der Bedarfsgemeinschaft" der Name
"I,." eingetragen. Durch Bescheid vom 04.01.2010, adressiert an die
Klägerin, bewilligte der Beklagte der Klägerin und der Zeugin I. als
Bedarfsgemeinschaft Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von
insgesamt 454,78 EUR mtl. für die Zeit vom 01.01 bis 30.06.2010. Der
Beklagte ging von einem Gesamtbedarf von 1.116,99 EUR aus (323,00 EUR
Regelleistung Klägerin + 323,00 EUR Regelleistung Zeugin I. + 470,99 EUR
Kosten für Unterkunft und Heizung) und rechnete hierauf Einkommen der
Zeugin I. in Höhe von 662,21 EUR an. Im Januar 2010 floss der Zeugin I.
Nettoeinkommen zu von 1.658,60 EUR, im Februar 2010 von 1.146,29 EUR, im
März 2001 von 1.151,48 EUR, im April 2010 von 1.421,50 EUR, im Mai 2010
von 1.104,22 EUR, und im Juni 2010 von 1.112,45 EUR. Seit dem
01.07.2010 übt die Zeugin I. eine Vollzeitbeschäftigung aus.

12Am 09.03.2010
legte die Klägerin gegen den Bescheid über die Feststellung einer
Bedarfsgemeinschaft Widerspruch ein. Sie führte aus, der Beklagte
unterstelle eine Bedarfsgemeinschaft und rechne das Einkommen ihrer
Mitbewohnerin an. Ihre Mitbewohnerin sei aber finanziell nicht in der
Lage und auch nicht willens, sie in der vom Beklagten unterstellten
Weise zu unterstützen und ihren Lebensunterhalt sicherzustellen.
Aufgrund dessen sei ihre Mitbewohnerin auch nicht weiter willens, ihre
Einkommens- bzw. Gehaltsabrechnungen einzureichen. In der Vergangenheit
habe diese ihre Gehaltsabrechnungen nur deshalb eingereicht, weil sie
schon eine Leistungssperre von einem Monat gehabt habe. Sie habe nicht
mehr ohne existenzsichernde staatliche Leistungen länger ein
menschenwürdiges Leben führen können, da sie auch auf keinerlei
finanzielle Unterstützung anderer Quellen zurückgreifen könne. Ihr
ständiger Hinweis, dass es sich um eine reine Zweck-/Wohngemeinschaft
handele, das Bestehen einer reinen Wohngemeinschaft, der fehlende
gegenseitige Einstandswille, die fehlende Verfügungsmacht über das
Einkommen und Vermögen des anderen, das fehlende Wirtschaften aus einem
Topf, der getrennte Einkauf bzw. die Abrechnung des Einkaufs
untereinander, die Aufteilung der Wohnung, die Feststellungen des
Außendienstes des Beklagten sprächen gegen das Bestehen einer
Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft. In einem Schreiben vom
07.03.2010 wandte sich die Zeugin I. auch gegen die Annahme des
Beklagten, dass es sich bei der Wohngemeinschaft mit der Klägerin um
eine Bedarfsgemeinschaft handele. Durch Bescheid vom 31.03.2010 verwarf
der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom
04.01.2010 als unzulässig.

13Der Beklagte
fasste den verfristeten Widerspruch der Klägerin als Antrag nach § 44
SGB X auf, den er durch Bescheid vom 08.04.2010 ablehnte. Durch ihre
Ausführungen vom 07.03.2010 habe die Klägerin die durch § 7 Abs. 3a Nr. 1
und 4 SGB II ausgelöste Vermutung nicht glaubhaft entkräften können.

14Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2010 zurückwies.

15Am 06.07.2010
beantragte die Klägerin im Verfahren S 4 AS 1425/10 ER vor dem
Sozialgericht Gelsenkirchen den Erlass einer Regelungsanordnung auf
Gewährung von ungekürzten Leistungen. Sie trug vor, sie könne über das
Einkommen der Zeugin I. nicht verfügen. Es existierten zwei getrennte
Konten. Es würde getrennt gehaushaltet. Die Einkäufe würden getrennt
erledigt. Die Zeugin I. unterstütze sie finanziell nicht. Die
Tagesabläufe seien sehr unterschiedlich. Wenn die Zeugin I. morgens
gegen 6:30 Uhr zur Arbeit gehe, schlafe sie noch. Sie wisse auch nicht,
wann ihre Mitbewohnerin an den einzelnen Tagen zuhause sein werde. Es
bestehe kein gemeinsamer Tagesablauf. Die Zeugin I. sei nicht
verpflichtet, sie zu unterhalten. Dies tue sie tatsächlich auch nicht.

16Der Beklagte
trug vor, dass für eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ein
gemeinsamer Umzug, die teilweise gemeinsame Zubereitung von Mahlzeiten,
die teilweise gemeinsame Teilnahme an Familienfesten, das Bestehen einer
gemeinsamen Hausratversicherung, die gemeinsame Nutzung eines
Kraftfahrzeuges, die fehlende Trennung der Intimsphäre, die gemeinsame
Aufbewahrung der Garderobe in einem Kleiderschrank im Schlafzimmer, die
gemeinsame Antragstellung am 12.02.2009 für eine Beihilfe für eine
Wohnungsrenovierung, das Bestehen einer Kontovollmacht der Klägerin
bezüglich des Kontos der Zeugin I. sowie die Zahlungen für Strom über
das Konto der Zeugin I. ohne Dokumentation eines Ausgleichs im
Innenverhältnis sprächen. Im Erörterungstermin vom 29.07.2010 vernahm
das Sozialgericht die Zeugin I. Es lehnte durch rechtskräftigen
Beschluss vom 29.07.2010 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab.

17Am 21.07.2010 hat die Klägerin Klage erhoben.

18Sie hat
vorgetragen, dass sie mit der Zeugin I. zwar länger als ein Jahr in der
selben Wohnung wohne. Sie bildeten jedoch keine gleichgeschlechtliche
Partnerschaft, sondern lediglich eine Wohngemeinschaft. Der
Ermittlungsdienst des Beklagten habe festgehalten, dass grundsätzlich
eine Trennung der Schlafräume, der Hygieneartikel etc. vorliege. Sie und
die Zeugin I. führten zwei getrennte Konten. Sie könne nicht über das
Erwerbseinkommen der Zeugin I. verfügen. Es werde getrennt gehaushaltet.
Die Einkäufe würden getrennt erledigt. Die Zeugin I. unterstütze sie
finanziell nicht. Sie habe keinerlei Ansprüche auf Unterhalt gegen ihre
Mitbewohnerin. Dies führe praktisch dazu, dass sie zurzeit ohne jede
Einnahme sei. Auch der Fragebogen zur Einstehens- und
Verantwortungsgemeinschaft, den sie im Oktober 2009 ausgefüllt habe,
ändere die Beurteilung nicht. Zwei Menschen, die sich kennen und
möglicherweise sogar fremd seien, würden und sollten im Notfall stets
füreinander da sein. Wie weit diese Fürsorge dann letztlich gehe, hänge
wiederum von der Tiefe der Beziehung zueinander ab. Danach werde jedoch
im Fragebogen nicht differenziert. Die Frage sei ungeeignet, um auf die
Voraussetzungen für eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zu
schließen.

19Der Beklagte
hat vorgetragen, dass eine Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und
der Zeugin I. bestehe. Aus dem Erwerbseinkommen der Zeugin I. ergäbe
sich ein bereinigtes anzurechnendes Einkommen von 1.378,60 EUR für
Januar 2010, von 866,29 EUR für Februar 2010, von 871,48 EUR für März
2010, von 1.141,50 EUR für April 2010, von 824,22 EUR für Mai 2010 und
von 832,45 EUR für Juni 2010.

20Durch Urteil vom 30.06.2011 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

21Gegen das ihrer Bevollmächtigten am 15.07.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08.08.2011 Berufung eingelegt.

22Sie verfolgt ihr Begehren weiter.

23Die Klägerin beantragt,

24das Urteil
des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.06.2011 zu ändern und den
Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.04.2010 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2010 und Änderung des Bescheides
vom 04.01.2010 zu verurteilen, ihr eine Regelleistung für Alleinstehende
in Höhe von 364,00 EUR mtl. für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2010 zu
gewähren.

25Der Beklagte beantragt,

26die Berufung zurückzuweisen.

27Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

28Der Senat hat
die Zeugin I. vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.06.2012
verwiesen.

29Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten sowie der
beigezogenen Akte des Sozialgerichts Gelsenkirchen S 4 AS 1425/10 ER
Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist.

30Entscheidungsgründe:

31Die zulässige Berufung ist begründet.

32Streitgegenstand
des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 08.04.2010 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2010, mit dem der Beklagte die
Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 04.01.2010 betreffend der
Höhe des Individualanspruchs der Klägerin auf Gewährung von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom
01.01. bis 30.06.2010 nach § 44 SGB X abgelehnt hat. Im
Berufungsverfahren haben die Beteiligten hinsichtlich der Kosten für
Unterkunft und Heizung eine vergleichsweise Regelung getroffen und die
Klägerin ihr Begehren auf die Gewährung einer Regelleistung für
Alleinstehende in Höhe von 364,00 EUR mtl. im streitbefangenen Zeitraum
beschränkt. Die Beschränkung des Berufungsbegehrens auf Leistungen nach
§§ 20, 21, 23 Abs. 1 SGB II sowie die betragsmäßige Begrenzung des
Klagebegehrens ist zulässig.

33Richtiger
Beklagter ist die Stadt X, die nach § 6d SGB II als Jobcenter zu
bezeichnen ist. Sie ist Rechtsträgerin der Leistungen nach dem SGB II
gemäß § 6b Abs. 1 SGB II. Die Stadt X ist kreisangehörige Stadt des
Kreises S. Dieser gehört zu den Kreisen und kreisfreien Städte, die ab
dem 01.01.2012 als kommunaler Träger i.S.v. § 6a Abs. 2 SGB II
zugelassen sind (Anlage zu § 1 Kommunalträger-Zulassungsverordnung
i.d.F. der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 14.04.2011, BGBl. I, 645, in
Kraft ab dem 01.01.2012 nach Artikel 2 der Verordnung) und ist damit
nach § 6b Abs. 1 Nr. 2 SGB II alleiniger Träger der Leistungen nach dem
SGB II in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich. Als
Funktionsnachfolger nach § 76 Abs. 3 SGB II hat der Kreis S die Aufgaben
des Jobcenters W Arbeit Kreis S als gemeinsame Einrichtung i.S.v. § 44b
Abs.1 SGB II zum 01.01.2012 übernommen und ist damit Rechtsträger der
Aufgaben nach § 6 Abs. 1 SGB II. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.V.m. § 5
Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführungen des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW) i. d.
F. ab dem 01.01.2011 und § 5 Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (KrO NRW i.d.F. vom 14.07.1994, GVBl. NRW 646) hat
der Kreis S durch § 2 Abs. 1 der Satzung über die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitssuchende im Kreis S vom 27.10.2011
(Heranziehungssatzung SGB II) die Durchführung der ihm als Träger der
Grundsicherung für Arbeit obliegenden Aufgaben, vorbehaltlich
abweichender Regelungen in §§ 2 Abs. 3, 3 der Heranziehungssatzung SGB
II im eigenen Namen übertragen. Mithin wird die Stadt X bei der
Durchführung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 der Heranziehungssatzung SGB
II eigenverantwortlich für den Kreis S im eigenen Namen tätig (vgl.
hierzu: BSG Urteil vom 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R = juris 12 m.w.N. zur
Abgrenzung zwischen der Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde
zur Durchführung einer dem Kreis obliegenden Aufgabe im Rahmen eines
auftragsähnlichen Verhältnisses zum Handeln in eigenem Namen und einer
bloßen Heranziehung durch Satzung). Dem steht § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3
der Heranziehungssatzung SGB II nicht entgegen, wonach der Kreis S die
Prozessvertretung in Klageverfahren und für Anträge im einstweiligen
Rechtschutzverfahren vor den Sozialgerichten übernimmt. Diese Regelung
betrifft ausschließlich die Vertretung im gerichtlichen Verfahren, nicht
dagegen die Rückgängigmachung der durch die Satzung übertragenen
Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende (vgl. BSG Urteil vom
19.05.2006 - B 8 SO 4/08 R = juris Rn 9 m.w.N.). Der Streitgegenstand
des Verfahrens - Gewährung von ungekürzten Leistungen nach § 20 SGB II -
gehört zu den in § 2 Abs. 1 der Heranziehungssatzung SGB II
übertragenen Aufgaben. Bei einer Funktionsnachfolge - wie im
vorliegenden Fall - ist ein Beklagtenwechsel zulässig (vgl. Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 99 Rn 6a m.w.N.).

34Die Klägerin ist beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

35Der
angefochtene Bescheid vom 08.04.2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18.06.2010 ist insoweit rechtswidrig, als der
Beklagte die Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 04.01.2010
betreffend die Höhe des Individualanspruchs der Klägerin nach § 44 SGB X
abgelehnt hat.

36Gemäß § 44
Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit
sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das
Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden
ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen
zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Der Bewilligungsbescheid vom
04.01.2010 ist insofern rechtswidrig, als in ihm der Beklagte konkludent
die Gewährung einer Regelleistung als Alleinstehende nach § 20 Abs. 2
SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 (a. F.) ohne Anrechnung von Einkommen
der Zeugin I. für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2010 abgelehnt hat. Der
Klägerin steht gegenüber dem Beklagten im streitbefangenen Zeitraum aber
ungekürzte Regelleistung zu.

37Die Klägerin
hat die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II
insofern dem Grunde nach erfüllt, als sie in diesem Zeitraum das 15.
Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht
erreicht (§ 7 Abs. Satz 1 Nr. 1 SGB II) und ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB
II). Sie ist erwerbsfähig i.S.v. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 SGB
II gewesen ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die
Klägerin im streitbefangenen Zeitraum nicht in der Lage gewesen ist,
eine Erwerbstätigkeit mit einer Dauer von mindestens 3 Stunden täglich
unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu verrichten.

38Des Weiteren
ist die Klägerin hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II
gewesen. Die Klägerin hat im streitbefangenen Zeitraum weder über ein
eigenes Einkommen noch über ein anrechenbares Vermögen verfügt. Der
Hilfebedarf der Klägerin ist auch nicht durch das Erwerbseinkommen der
Zeugin I. nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II (teilweise) gedeckt gewesen.
Danach ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch
das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Zwischen der
Klägerin und der Zeugin I. hat im streitbefangenen Zeitraum zur
Überzeugung des Senats keine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr.
3c SGB II i. d. F. bis zum 31.12.2010 (a.F.) bestanden.

39Nach § 7 Abs.
3 Nr. 3c SGB II a. F. (i.d.F des Gesetzes vom 20.07.2006, BGBl. I,
1706) gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner eines erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass
nach verständiger Würdigung der wechselseitigen Willen anzunehmen ist,
Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Die
Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II i.d.F. ab dem 01.08.2006 knüpft
an die von der Rechtsprechung anerkannten Einstandspflichten von
Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Bereich der
Sozialhilfe und des Arbeitsförderungsrechts an und erweitert den
Anwendungsbereich auf nicht eingetragene gleichgeschlechtliche
("partnerschaftsähnliche") Partnerschaften (vgl. BT-Drs. 16/1410 S. 19f;
vgl. auch BSG Urteil vom 27.02.2008 - B 14 AS 23/07 R). Eine
eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht, wenn die Lebensgemeinschaft
eines Mannes und einer Frau auf Dauer angelegt ist, daneben keine
weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere
Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner
füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen
Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft hinausgehen (BVerfG Urteil vom
17.12.1992 - 1 BvL 8/87 = BVerfGE 87, 234; BVerfG Beschluss vom
02.09.2004 - 1 BvR 1962/04 = info also 2004, 260; BSG Urteil vom
17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R = BSGE 90, 90; BSG Urteil vom 17.10.2007 - B
11a/7a AL 52/06 R = juris 17; BVerwG Urteil vom 17.05.1995 - 5 C 16/93 =
BVerwGE 98, 195; BVerwG Beschluss vom 24.06.1999 - 5 B 114/98). Eine
Entscheidung hierüber ist nur anhand bestimmter "Hilfstatsachen"
möglich, wobei als Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung
insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität und eine bestehende
Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft heranzuziehen sind. Als
Hinweistatsachen kommen die Dauer und Intensität der Bekanntschaft der
Partner vor der Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die
konkrete Lebenssituation während des streitgegenständlichen Zeitraums
und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft
in Betracht. Demnach setzt die Annahme einer Verantwortungs- und
Einstandsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II voraus, dass eine
auf Dauer angelegte eheähnliche oder nicht eingetragene
gleichgeschlechtliche Partnerschaft besteht, die Partner einen
wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und
füreinander einzustehen haben und in einem gemeinsamen Haushalt i.S.
einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben (vgl. LSG Sachsen
Urteil vom 07.01.2011 - L 7 AS 115/06 = juris Rn 31).

40Unter
Würdigung der Gesamtumstände nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat im
streitbefangenen Zeitraum zwischen der Klägerin und der Zeugin I. keine
partnerschaftsähnliche Beziehung i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II
bestanden.

41Zweifelhaft
ist schon, ob zwischen der Klägerin und der Zeugin I. im
streitbefangenen Zeitraum eine Haushaltsgemeinschaft in Form einer Wohn-
und Wirtschaftsgemeinschaft bestanden hat. Neben einer Wohngemeinschaft
muss bei einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft i.S.v. § 7
Abs. 3 Nr. 3c SGB II der Haushalt im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft
gemeinsam geführt werden, es muss "aus einem Topf" gewirtschaftet
werden. Die Anforderungen an ein gemeinsame Wirtschaften gehen über die
gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen hinaus.
Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf
von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von
allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse
begründet danach noch keine Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. BSG Urteil vom
27.01.2009 - B 14 AS 6/08 R = juris Rn 15).

42Vorliegend
gibt es zwar Anhaltspunkte, die für das Bestehen einer partiellen
Wirtschaftsgemeinschaft sprechen. Anzuführen ist die gemeinsame
Hausratversicherung und die Tatsache, dass die Klägerin anfangs, solange
sie kein eigenes Konto hatte, über eine Kontovollmacht für das Konto
der Zeugin I. verfügte. Bereits Ende 2009 hat die Klägerin jedoch ein
eigenes Konto eingerichtet. Gegen ein "gemeinsames Wirtschaften aus
einem Topf" sprechen aber die konkreten Umstände der Aufteilung der
Wohnung und der Wohnungskosten. Die Zeugin I. hat glaubhaft bekundet,
dass die Klägerin und die Zeugin I. in der Wohnung immer getrennte
Lebensbereiche gehabt haben. Jede der beiden Frauen nutzt ein eigenes
Zimmer. Das Bad, die Küche nutzen sie gemeinsam. Das dritte Zimmer
diente zunächst beiden Frauen zur Haltung von Katzen, wobei die Katzen
jeweils einer der Frauen als Halterin zugeordnet gewesen sind. Nach dem
Tod der Katzen der Klägerin wird das dritte Zimmer nur noch von der
Zeugin I. zur Katzenhaltung genutzt. Soweit das Sozialgericht unter
Berücksichtigung der Feststellungen des Ermittlungsdienstes aus Juli
2009 und dem im Februar 2009 beim Beklagten eingereichten
Wohnungsgrundriss von einer Widersprüchlichkeit des Vortrags der
Klägerin hinsichtlich der Aufteilung der Zimmer ausgeht, ist dieser
Widerspruch durch die Vernehmung der Zeugin I. vor dem Senat ausgeräumt
worden. Die Zeugin I. hat nachvollziehbar erläutert, dass sie mit ihrer
Mitbewohnerin im Hinblick auf ihren Schichtdienst und die Lärmbelastung
tagsüber im Jahr 2009 die Zimmer getauscht habe. Die Tatsache, dass im
Kleiderschrank, der im Zimmer der Zeugin I. steht, saisonal nicht
genutzte Kleidung der Klägerin aufbewahrt wird, bedeutet auch unter
Berücksichtigung der Feststellungen des Zentralen Außendienstes des
Beklagten im Juli 2009 nicht, dass es generell keine getrennten
Lebensbereiche gegeben hätte. Entsprechend der Aufteilung der Wohnung
haben die Klägerin und die Zeugin I. die Kosten der Wohnung je zur
Hälfte getragen. Nachdem eine Nutzung des dritten Zimmers durch die
Klägerin entfallen ist, ist der Mietanteil der Klägerin nach den
Bekundungen der Zeugin I. auf einen Warmmietanteil von 220,00 EUR
reduziert worden. Diese Bekundung der Zeugin I. wird bestätigt durch den
in der Gesamtschuldenaufstellung über die Schulden der Klägerin bei der
Zeugin I. ausgewiesenen Mietanteil von 220,00 EUR im Jahr 2011 sowie
der Angabe der Klägerin in der Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse vom 03.08.2011 über eine Mietzahlung von
212,46 EUR. Des Weiteren ist durch die Vorlage der Kontoauszüge belegt,
dass die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum ihren hälftigen
Mietanteil an die Zeugin I., von deren Konto die volle Miete abgebucht
wurde, gezahlt hat. Mithin sind eine Trennung der Lebenshaltungskosten
im streitbefangenen Zeitraum und eine Anpassung des zu tragenden
Mietanteils an geänderte Nutzungsverhältnisse in der Wohnung
festzustellen. Eine abschließende Entscheidung, ob zwischen der Klägerin
und der Zeugin I. eine Wirtschaftsgemeinschaft in Form des
Wirtschaftens aus einem gemeinsamen Topf im streitbefangenen Zeitraum
bestanden hat, kann dahinstehen.

43Jedenfalls
handelt es sich bei der Klägerin und der Zeugin nicht um Partner i.S.v. §
7 Abs. 3 Abs. 3 Nr. 3c SGB II. Zwischen ihnen hat keine auf Dauer
angelegte, auf eine Ausschließlichkeit abzielende, d. h. eine weitere
Lebensgemeinschaft gleicher Art nicht zulassende Beziehung bestanden
(vgl. zum Erfordernis der "Ausschließlichkeit der Beziehung" in § 7 Abs.
3 Nr. 3c SGB II: BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R = juris Rn
30; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2 Aufl., § 7 Rn 45;
Thie/Schoch in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 7 Rn 67f; vgl. zum Begriff des
Partners auch: LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 09.05.2012 - L 13 AS
105/11 -; LSG Sachsen Urteil vom 07.01.2011 - L 7 AS 115/06). Vielmehr
handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine freundschaftlich
geprägte Zweckgemeinschaft. Der Senat stützt sich auf die glaubhaften
Bekundungen der Zeugin I. Diese hat das Bestehen einer zwischen ihr und
der Klägerin auf Ausschließlichkeit abzielenden Beziehung verneint.
Hierbei handelt es sich nach Überzeugung des Senats nicht um eine
Schutzbehauptung. Die Zeugin I. hat erklärt, dass sie während des
Zusammenwohnens mit der Klägerin gleichgeschlechtliche
partnerschaftliche Beziehungen zu anderen Personen gehabt hat,
insbesondere eine etwa einjährige Beziehung in den Jahren 2007 oder
2008. Dies spricht gegen eine auf Ausschließlichkeit angelegte
Beziehung. Die Zeugin hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit
der Klägerin im Jahr 1999 aus finanziellen Erwägungen eine gemeinsame
Wohnung angemietet habe. Wegen des Auslaufens des BAföG sei sie selbst
nicht in der Lage gewesen, ihre bisherige Wohnung zu halten. Wegen der
Größe und des Zuschnitts der beiden Wohnungen, die eine Aufteilung in
getrennte Lebensbereiche nicht zugelassen hätten, hätten sie sich
entschlossen, eine gemeinsame Wohnung anzumieten, die ihren
Bedürfnissen, einschließlich der Haltung von Katzen in einem separaten
Zimmer, entsprochen habe. Für den gemeinsamen Umzug in eine andere
Wohnung im Jahr 2001 sind nach den Bekundungen der Zeugin ebenfalls
finanziellen Erwägungen sowie die Tatsache, dass die Wohnung O-weg 00,
X, eine Haltung von Katzen, einem gemeinsamen Hobby der Klägerin und der
Zeugin I., in einem separaten Zimmer ermöglichte, maßgebend gewesen.
Der von der Zeugin I. geschilderte Grund für das Zusammenziehen und die
Motivation für das Zusammenwohnen - die Möglichkeit der Finanzierung
einer größeren Wohnung infolge Aufteilung anfallender Kosten, verbunden
mit der Möglichkeit einer Katzenhaltung von bis zu fünf Tieren sowie die
schlechte finanziellen Situation beider Frauen - ist für den Senat im
Hinblick darauf, dass die finanziellen Verhältnisse beider Frauen
aufgrund ihrer langjährigen Arbeitslosigkeit eingeschränkt gewesen sind,
nachvollziehbar.

44Die Aussage
der Zeugin I. über den Charakter der Beziehung steht auch nicht in
Widerspruch zu dem übrigen Akteninhalt. Die Angaben der Klägerin im
Fragenbogen zur Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft vom 18.10.2008
über die Dauer der Bekanntschaft mit der Zeugin I. vor dem gemeinsamen
Einzug in eine Wohnung - seit 1997 - und den Grund des Einzugs in eine
gemeinsame Wohnung - Bildung einer Wohngemeinschaft zwecks Kostensenkung
- stimmen mit den Angaben der Zeugin I. vor dem Senat überein. Auch
haben die Klägerin und die Zeugin I. sich gegenüber dem Beklagten zu
keinem Zeitpunkt als Partner bezeichnet. Sie haben nicht gemeinsam
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Beklagten beantragt,
sondern die Antragstellung erfolgte jeweils getrennt voneinander. Beim
Erstantrag im Jahr 2004 haben sie übereinstimmend angegeben, dass sie
jeweils mit einer anderen Person in Form einer Wohngemeinschaft
zusammenwohnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der damaligen
Gesetzeslage, d.h. bis zum 01.08.2006 eine nicht eingetragene
gleichgeschlechtliche Partnerschaft keine Verantwortungs- und
Einstandsgemeinschaft i.S.v., § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II begründet hat, so
dass Angaben zum Charakter des Zusammenwohnens für die Begründung eines
Leistungsanspruchs nicht erforderlich gewesen sind. Auch die Tatsache,
dass die Klägerin und die Zeugin I. unter dem 12.02.2009 gemeinsam eine
Beihilfe bzw. Darlehen zur Wohnungsrenovierung beim Beklagten beantragt
haben, belegt keine Partnerschaft. Denn auch für Mitglieder einer
Wohngemeinschaft, die sämtlich Leistungen nach dem SGB II beziehen, ist
es schon im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung von Räumen, wie etwa
Küche und Bad, sachgerecht, Mittel zur Wohnungsrenovierung, die auch
gemeinsam genutzte Räume, wie etwa Küche, Bad, umfasst, beim Beklagten
gemeinsam zu beantragen. Auch den schriftlichen Stellungnahmen der
Zeugin I. gegenüber dem Beklagten im Herbst 2009 kann nicht das Bestehen
einer Partnerschaft zwischen der Zeugin und der Klägerin entnommen
werden, vielmehr betont die Zeugin in diesen Schreiben gerade die
getrennte Lebensführung. Der Senat hat - auch unter Berücksichtigung
eines wirtschaftlichen Interesses der Zeugin I. am Ausgang des
Verfahrens, dass sie nämlich im Falle des Obsiegens der Klägerin das
dieser vorgestreckte Geld zurückbekommt - keinen Anlass gefunden, an
einer Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln. Allein die Tatsache, dass
die Zeugin I. mit der Klägerin langjährig zusammenwohnt, begründet keine
solchen Zweifel.

45Des Weiteren
ist ein wechselseitiger Wille der Klägerin und der Zeugin I.,
Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, nicht
erwiesen. Ein solcher ist gegeben, wenn sich die Partner so füreinander
verantwortlich fühlen, dass sie zunächst ihren gemeinsamen
Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur
Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden (BVerwG, Urteil vom
17.05.1005 - 5 C 16/93 = juris Rn 12). Der Senat sieht hier die
Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II, wonach ein solcher Wille bei Partner,
die länger als ein Jahr zusammenleben, vermutet wird, als widerlegt an.
Bei dem durchgängigen Vortrag der Klägerin und der Zeugin I, dass ein
solcher Wille nicht besteht, im Verwaltungsverfahren und
Gerichtsverfahren handelt es sich nicht nur um eine bloßes Bestreiten,
das zur Widerlegung der Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II nicht
ausreicht. Der Sachverhalt ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass mit
der Arbeitsaufnahme der Zeugin I. und der damit verbundenen Entwicklung
der unterschiedlichen finanziellen Leistungskraft der beiden Frauen
eine formale Trennung der finanziellen Verhältnisse - Eröffnung eines
eigenen Kontos durch die Klägerin - erfolgt ist und seitdem eine interne
Abrechnung der von der Zeugin I. für die Klägerin darlehensweise
vorgestreckten Beträge erfolgt. Insofern hat die Zeugin I.
nachvollziehbar dargelegt, dass sie über die für die Klägerin in Jahren
2010 bis 2012 aufgebrachten Beträge Buch geführt hat und diese Beträge
als Darlehen zur Überbrückung der Notlage der Klägerin bis zur Klärung
ihrer Ansprüche mit dem Beklagten ansieht. Die von ihr geschilderte
Buchführung hat die Zeugin I. durch die Vorlage einer
Gesamtschuldenaufstellung ab 03.06.2011 belegt. Der Senat glaubt ihr,
dass die Schuldenaufstellung für das Jahr 2010 infolge eines
Festplattenverlustes verloren gegangen ist. Auch die dokumentierte Höhe
der Schulden ist unter Berücksichtigung der von der Klägerin in den
Jahren 2010/11 von dem Beklagten bezogenen Leistungen und des in Jahren
2010/2011 erzielten Erwerbseinkommens nachvollziehbar. Das Sozialgericht
hat aus der Tatsache, dass die Klägerin die für die Zeugin I.
bestimmten, auf ihr Konto überwiesenen Kosten für Unterkunft und Heizung
für eigene Zwecke verwendet hat, geschlossen, dass diese
Verhaltensweise für einen wechselseitigen Einstandswillen spricht. Diese
Schlussfolgerung ist aber unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die
Zeugin I. seit 2009 das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber
dem Beklagten bestritten und selbst keinen Leistungsanspruch gegenüber
dem Beklagten mehr geltend gemacht hat, nicht überzeugend. Vielmehr wird
aus dem Verhalten der Klägerin und der Zeugin I. erkennbar, dass sie
der Auffassung gewesen sind, dass der Klägerin ein Leistungsanspruch
gegenüber dem Beklagten ohne Anrechnung des Einkommens der Zeugin I.
zusteht. Damit übereinstimmend haben sie die überwiesenen Beträge, die
betragsmäßig geringer als der Leistungsanspruch der Klägerin als
Alleinstehende gewesen sind, intern ausschließlich der Klägerin
zugeordnet. Dass die Zeugin I. nach ihrer Arbeitsaufnahme, insbesondere
nach Aufnahme einer Vollzeittätigkeit ab dem 01.06.2010, noch nicht aus
der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, ist nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht Ausdruck ihres Einstandswillens. Die Zeugin hat
bekundet, sie habe zunächst von einem Auszug abgesehen, da sie im
Hinblick auf ihre langjährige Arbeitslosigkeit Rücklagen bilden wollte,
um den Umzug, insbesondere die Umzugskosten und die Kosten für die
Anschaffung neuer Möbel, zu finanzieren. Zudem hat die Klägerin seit dem
19.08.2010 Erwerbseinkommen aus einer Nebentätigkeit erzielt und das
Verfahren gegen den Beklagten auf Gewährung von ungekürzten Leistungen
geführt. Für die Zeugin I. ist auch nicht absehbar gewesen, dass sich
durch die Krebserkrankung der Klägerin im Jahr 2011, die den Fortfall
des Erwerbseinkommens zur Folge gehabt hat, deren finanzielle Situation
wesentlich verschlechtern würde. Die Zeugin I. beabsichtigt überdies, in
absehbarer Zeit in eine Wohnung in der Nähe ihres Arbeitsortes
umzuziehen. Die Zeugin hat für den Senat plausibel dargelegt, dass sie
ihrer langjährigen Mitbewohnerin in einer aus ihrer Sicht
vorübergehenden Situation aushelfen wollte und ihr deshalb Geld
vorgestreckt hat. Der Senat wertet dies als die Gewährung eines
Darlehens zur Überbrückung einer Notlage und nicht als Ausdruck
betätigten Einstandswillens, weshalb die betreffenden Zuwendungen auch
nicht als Einkommen im Sinne des § 11 Abs.1 SGB II zu berücksichtigen
sind (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R und vom
06.10.2011 - B 14 AS 66/11 R). Auch hat die Klägerin in ihrer Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 03.0.82011
angegeben, dass die Zeugin I. sie im Wege der Nothilfe unterstützt.

46Mithin
handelt es sich bei der Klägerin um eine Alleinstehende i.S.v. § 20 Abs.
2 SGB II a.F., so dass ihr für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2010
ein Anspruch auf Gewährung einer Regelleistung als Alleinstehende
zusteht.

47Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

48Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2012/L_19_AS_1397_11urteil20120625.html


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/anspruch-auf-regelleistung-fur.html


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2:


Die
Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs.
3 Nr. 3c SGB II setzt voraus, dass eine auf Dauer angelegte eheähnliche
oder nicht eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft besteht,
die Partner einen wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu
tragen und füreinander einzustehen haben und in einem gemeinsamen
Haushalt i.S. einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben
(vgl. LSG Sachsen Urteil vom 07.01.2011 - L 7 AS 115/06, Rn 31).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154205&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

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» Anspruch des Antragstellers auf die Berücksichtigung der vollen Regelleistung aus der analogen Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB II, denn die wirtschaftliche Situation des Leistungsberechtigten nach dem SGB II, der mit einem Partner zusammenlebt, der kein

 
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