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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kein Anordnungsgrund und kein Anordnungsanspruch für die Bewilligung einer Erstausstattung bis zwei Monate vor dem errechneten Geburtstermin.

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Kein Anordnungsgrund und kein Anordnungsanspruch für die Bewilligung einer Erstausstattung bis zwei Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Empty Kein Anordnungsgrund und kein Anordnungsanspruch für die Bewilligung einer Erstausstattung bis zwei Monate vor dem errechneten Geburtstermin.

Beitrag von Willi Schartema Mo 1 Jan 2018 - 15:19

LSG Bayern, Beschluss v. 22.11.2017 – L 11 AS 748/17 B ER

Leitsatz ( Juris )

1. Ein Bedarf für eine Erstausstattung bei Geburt ist erst unmittelbar vor der Entbindung gegeben. Die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung besteht mangels drohender schwerer und unzumutbarer Nachteile vorher nicht. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

2. Die Übernahme von Examensgebühren stellt keine existenzsichernde Leistung dar. Bei dieser Examensgebühr handelt es sich nicht um einen unabweisbaren laufenden Bedarf, sondern allenfalls um einen einmaligen Bedarf. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-135241?hl=true

Quelle:           http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2290/
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