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Kein Anordnungsgrund und kein Anordnungsanspruch für die Bewilligung einer Erstausstattung bis zwei Monate vor dem errechneten Geburtstermin.
LSG Bayern, Beschluss v. 22.11.2017 – L 11 AS 748/17 B ER
Leitsatz ( Juris )
1. Ein Bedarf für eine Erstausstattung bei Geburt ist erst unmittelbar vor der Entbindung gegeben. Die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung besteht mangels drohender schwerer und unzumutbarer Nachteile vorher nicht. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Übernahme von Examensgebühren stellt keine existenzsichernde Leistung dar. Bei dieser Examensgebühr handelt es sich nicht um einen unabweisbaren laufenden Bedarf, sondern allenfalls um einen einmaligen Bedarf. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-135241?hl=true
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2290/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Ein Bedarf für eine Erstausstattung bei Geburt ist erst unmittelbar vor der Entbindung gegeben. Die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung besteht mangels drohender schwerer und unzumutbarer Nachteile vorher nicht. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Übernahme von Examensgebühren stellt keine existenzsichernde Leistung dar. Bei dieser Examensgebühr handelt es sich nicht um einen unabweisbaren laufenden Bedarf, sondern allenfalls um einen einmaligen Bedarf. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-135241?hl=true
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2290/
Willi S
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