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Die drei Wochen Frist im Krankenkassenrecht
Im SGB V gilt: Wenn gesetzliche Krankenversicherungen zu spät über Leistungsanträge ihrer Mitglieder entscheiden, ist die Rechtslage eindeutig: Die beantragte Behandlung gilt in solchen Fällen als genehmigt. Dabei gibt es zwei Fristen: In normalen Fällen muss die gesetzliche Krankenkasse innerhalb von drei Wochen entscheiden. Muss ein Gutachten eingeholt werden, innerhalb von fünf Wochen. Andernfalls muss sie die beantragte Behandlung bezahlen. Das hat jüngst nochmal das SG Trier entschieden: http://tinyurl.com/llsrvno
Einen guten Überblick dazu gibt es hier: http://tinyurl.com/k7hg496
Für die Praxis bedeutet dies, dass Anträge bei der GKV immer mit Zugangsbeweis, möglichst schriftlich gestellt werden sollten!
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2159/
Willi S
Einen guten Überblick dazu gibt es hier: http://tinyurl.com/k7hg496
Für die Praxis bedeutet dies, dass Anträge bei der GKV immer mit Zugangsbeweis, möglichst schriftlich gestellt werden sollten!
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Willi S
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