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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berechtigte - ausländische Staatsangehörige - fehlende Erwerbsfähigkeit - Sozialgeldanspruch als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten - kein Leistungsausschluss
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 08.11.2017 - L 3 AS 997/17 B ER - rechtskräftig
Für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II, zu denen die Antragstellerin zählt, gelten die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II über Leistungsausschlüsse nicht (vgl. Leopold, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 7 Rdnr. 81, m. w. N.; Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. V/2017, Juni 2017], § 7 Rdnr. 161; im Ergebnis ebenso: Sächs. LSG, Beschluss vom 23. September 2014 – L 7 AS 986/14 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. Februar 2011 – L 7 AS 1323/10 B; Korte/Thie, in: Münder [Hrsg.], SGB II [6. Aufl., 2017], § 7 Rdnr. 23).
Leitsatz ( Redakteur )
1. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II stellt eine eigenständige Leistungsberechtigung für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft dar.
2. Eine ausländische Staatsangehörige ( hier amerikanische ) ohne Erlaubnis zur Erwerbsbetätigung kann über ihren afghanischen Ehemann, der als Flüchtling anerkannt ist und SGB II- Leistungen bezieht, als Hauptleistungsberechtigten einen Anspruch auf Sozialgeld haben, soweit kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II eingreift.
3. Es kommt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a SGB II nicht auf die Erteilung des Aufenthaltstitels, sondern allein auf das Bestehen des Aufenthaltsrecht an (so bereits Sächs. LSG, Beschluss vom 6. September 2017 – L 3 AS 736/17 B ER [n. v.; Einzelrichterentscheidung] für den Fall einer brasilianischen Staatsangehörigen, die als Ehefrau eines deutschen Staatsangehörigen eingereist ist).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196637&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2278/
Willi S
Für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II, zu denen die Antragstellerin zählt, gelten die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II über Leistungsausschlüsse nicht (vgl. Leopold, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 7 Rdnr. 81, m. w. N.; Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. V/2017, Juni 2017], § 7 Rdnr. 161; im Ergebnis ebenso: Sächs. LSG, Beschluss vom 23. September 2014 – L 7 AS 986/14 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. Februar 2011 – L 7 AS 1323/10 B; Korte/Thie, in: Münder [Hrsg.], SGB II [6. Aufl., 2017], § 7 Rdnr. 23).
Leitsatz ( Redakteur )
1. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II stellt eine eigenständige Leistungsberechtigung für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft dar.
2. Eine ausländische Staatsangehörige ( hier amerikanische ) ohne Erlaubnis zur Erwerbsbetätigung kann über ihren afghanischen Ehemann, der als Flüchtling anerkannt ist und SGB II- Leistungen bezieht, als Hauptleistungsberechtigten einen Anspruch auf Sozialgeld haben, soweit kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II eingreift.
3. Es kommt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a SGB II nicht auf die Erteilung des Aufenthaltstitels, sondern allein auf das Bestehen des Aufenthaltsrecht an (so bereits Sächs. LSG, Beschluss vom 6. September 2017 – L 3 AS 736/17 B ER [n. v.; Einzelrichterentscheidung] für den Fall einer brasilianischen Staatsangehörigen, die als Ehefrau eines deutschen Staatsangehörigen eingereist ist).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196637&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2278/
Willi S
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