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Bemessung des Arbeitslosengeldes nach unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitsleistung
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 25.07.2017 - L 7 AL 16/17 - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG, das zuletzt mit seinen Entscheidungen vom 8. Juli 2009 – B 11 AL 14/08 R und 30. April 2010 – B 11 AL 160/09 B bekräftigt hat, dass im Bemessungszeitraum nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III lediglich die Entgelte berücksichtigt werden können, die aufgrund einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn gezahlt wurden. Hierzu gehören nicht Entgelte, die für Zeiträume nach einer erfolgten Freistellung von der Arbeit gezahlt werden. Diese Rechtsfrage ist geklärt (so ausdrücklich zuletzt auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Juli 2016 – L 10 AL 133/16 NZB; Landessozialgericht Hamburg, Urteile vom 5. April 2017, L 2 AL 68/16 sowie L 2 AL 84/16; zum ganzen siehe auch aktuell Köhler, Auswirkungen einer unwiderruflichen Freistellung auf ALG I, WzS 6./7. 2017, S. 171 - 173).
2. Das Bestreben, ein Leistungsniveau zu verhindern, das über einen Ausgleich für das aktuell erzielbare Entgelt hinausgeht, rechtfertigt sich ohne Weiteres aus der Lohnersatzfunktion des Arbeitslosengeldes, und es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass nach einer unwiderruflichen Freistellung erzielte Arbeitsentgelte in der Arbeitslosenversicherung zwar beitragspflichtig sind, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes – anders als bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit – jedoch nicht berücksichtigt werden. Entgegen den klägerischen Ausführungen wird weder einfach- noch verfassungsrechtlich eine strenge Beitragsäquivalenz der Leistungen gefordert (so auch LSG Hamburg, Urteil vom 5. April 2017, L 7 AL 84/16 ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196222&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2268/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG, das zuletzt mit seinen Entscheidungen vom 8. Juli 2009 – B 11 AL 14/08 R und 30. April 2010 – B 11 AL 160/09 B bekräftigt hat, dass im Bemessungszeitraum nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III lediglich die Entgelte berücksichtigt werden können, die aufgrund einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn gezahlt wurden. Hierzu gehören nicht Entgelte, die für Zeiträume nach einer erfolgten Freistellung von der Arbeit gezahlt werden. Diese Rechtsfrage ist geklärt (so ausdrücklich zuletzt auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Juli 2016 – L 10 AL 133/16 NZB; Landessozialgericht Hamburg, Urteile vom 5. April 2017, L 2 AL 68/16 sowie L 2 AL 84/16; zum ganzen siehe auch aktuell Köhler, Auswirkungen einer unwiderruflichen Freistellung auf ALG I, WzS 6./7. 2017, S. 171 - 173).
2. Das Bestreben, ein Leistungsniveau zu verhindern, das über einen Ausgleich für das aktuell erzielbare Entgelt hinausgeht, rechtfertigt sich ohne Weiteres aus der Lohnersatzfunktion des Arbeitslosengeldes, und es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass nach einer unwiderruflichen Freistellung erzielte Arbeitsentgelte in der Arbeitslosenversicherung zwar beitragspflichtig sind, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes – anders als bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit – jedoch nicht berücksichtigt werden. Entgegen den klägerischen Ausführungen wird weder einfach- noch verfassungsrechtlich eine strenge Beitragsäquivalenz der Leistungen gefordert (so auch LSG Hamburg, Urteil vom 5. April 2017, L 7 AL 84/16 ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196222&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2268/
Willi S
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