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BSG stellt fest, Brillen gehören nicht zum Regelbedarf und Reparaturen sind als Zuschussregelung zu übernehmen ++ Was heißt das für die Praxis ?
Das hat BSG entschieden, dass die Kosten für Brillenreparaturen nicht im Regelbedarf enthalten sind und daher unabweisbare Kosten zur Reparatur einer Brille „als nicht vom Regelbedarf umfasste therapeutischen Geräte und Ausrüstungen“ nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II auf Zuschussbasis zu übernehmen sind. Der Terminsbericht ist hier zu finden: http://tinyurl.com/y8ef45ej
Inhaltlich muss jetzt geklärt werden, ob die Brillenerstanschaffung vom Regelbedarf umfasst ist. Hier ist zu vertreten dass sie nicht enthalten ist, das hat das BVerfG im Urteil vom 23. Juli 2014 - BVerfG, 1 BvL 10/12, Rz 120 „Gesundheitskosten wie für Sehhilfen“ festgestellt, genau so der Krankenkassensenat des BSG mit Urteil vom 24. Juni 2016 in der Klage B 3 KR 21/15 R, dies ist hier zu finden: http://tinyurl.com/y8csqdh7
Nach dem Urteil des BSG würde ich jetzt folgende Strategien zum Thema Brille anraten:
· Brillenerst- bzw. wiederbeschaffung im Rahmen der Menschenwürde. Da es im SGB V (Krankenkassenrecht) keine geeignete Grundlage auf Übernahme von Brillenbeschaffungskosten und es für einmalige atypische , nicht vom Regelsatz umfasste Bedarfe auch keine Anspruchsgrundlage gibt, müssen diese nach § 73 SGB XII beim Sozialamt beantragt und von dort übernommen werden. (Das ist die gleiche Systematik wie Passbeschaffungskosten die das LSG NSB vor kurzem entschieden hat: http://tinyurl.com/ycngxzmk).
Ein Anspruch nach § 73 SGB XII ist für SGB II- und SGB XII-Bezieher*innen möglich.
· Brille im Rahmen des Vermittlungsbudgets. Das SG Frankfurt hat mit Urteil vom 19.03.2016-S 19 AS 141/13 das JC Frankfurt zur Übernahme der Kosten für die Erstanschaffung einer Gleitsichtbrille im Rahmen der Förderung aus dem Vermittlungsbudget verurteilt. Das SG hast das begründet: Jede Person, die ALG-II bezieht, muss für den gesamten Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und „eine ausreichende Sehfähigkeit auch für die Ferne [ist] erforderlich, um unnötige Gefährdung für sich und andere nach Möglichkeit auszuschließen“. Um dem Arbeitsmarkt vollwertig zur Verfügung zu stehen ist die Brille zwingend notwendig. Im vorliegenden Fall ist das Ermessen auf null reduziert. Das VB-Urteil gibt es hier: http://tinyurl.com/y8u63rod
· Brille im Rahmen der Altenhilfe. „Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken“ so § 71 Abs. 1 SGB XII. Sie bestimmt auch dass Kosten zur Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten im Rahmen des § 71 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII zu übernehmen sind. „Sehen können“ als Voraussetzung.
Altenhilfe gilt klassisch ab 60 Jahre, die Leistungen sollen auch erbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen (§ 71 Abs. 3 SGB XII). Also auch schon vorher, wenn es sich um altersbedingtes Nachlassen der Sehstärke handelt. Die Altenhilfe ist auch für SGB II’er zugänglich.
· Brillenreparatur aufgrund des aktuellen Urteil des BSG (http://tinyurl.com/y8ef45ej) aufgrund § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II und §v 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB XII auf Zuschussbasis vom Jobcenter/Sozialsamt zu erbringen.
Spannend wird die Frage sein ob in einfachster Form oder in vorheriger Form. Denn die Reparatur leitet sich aus dem Lateinischen ab (reparare „wiederherstellen“) und bedeutet wiederherstellen, das bedeutet in den vorherigen Zustand und wenn der etwas wertiger war, dann auch in den wertigeren Zustand.
Hier wird einiges zu streiten sein, in der nächsten Zeit! Aber der Weg ist jetzt durch das BSG Urteil endlich offen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2265/
Willi S
Inhaltlich muss jetzt geklärt werden, ob die Brillenerstanschaffung vom Regelbedarf umfasst ist. Hier ist zu vertreten dass sie nicht enthalten ist, das hat das BVerfG im Urteil vom 23. Juli 2014 - BVerfG, 1 BvL 10/12, Rz 120 „Gesundheitskosten wie für Sehhilfen“ festgestellt, genau so der Krankenkassensenat des BSG mit Urteil vom 24. Juni 2016 in der Klage B 3 KR 21/15 R, dies ist hier zu finden: http://tinyurl.com/y8csqdh7
Nach dem Urteil des BSG würde ich jetzt folgende Strategien zum Thema Brille anraten:
· Brillenerst- bzw. wiederbeschaffung im Rahmen der Menschenwürde. Da es im SGB V (Krankenkassenrecht) keine geeignete Grundlage auf Übernahme von Brillenbeschaffungskosten und es für einmalige atypische , nicht vom Regelsatz umfasste Bedarfe auch keine Anspruchsgrundlage gibt, müssen diese nach § 73 SGB XII beim Sozialamt beantragt und von dort übernommen werden. (Das ist die gleiche Systematik wie Passbeschaffungskosten die das LSG NSB vor kurzem entschieden hat: http://tinyurl.com/ycngxzmk).
Ein Anspruch nach § 73 SGB XII ist für SGB II- und SGB XII-Bezieher*innen möglich.
· Brille im Rahmen des Vermittlungsbudgets. Das SG Frankfurt hat mit Urteil vom 19.03.2016-S 19 AS 141/13 das JC Frankfurt zur Übernahme der Kosten für die Erstanschaffung einer Gleitsichtbrille im Rahmen der Förderung aus dem Vermittlungsbudget verurteilt. Das SG hast das begründet: Jede Person, die ALG-II bezieht, muss für den gesamten Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und „eine ausreichende Sehfähigkeit auch für die Ferne [ist] erforderlich, um unnötige Gefährdung für sich und andere nach Möglichkeit auszuschließen“. Um dem Arbeitsmarkt vollwertig zur Verfügung zu stehen ist die Brille zwingend notwendig. Im vorliegenden Fall ist das Ermessen auf null reduziert. Das VB-Urteil gibt es hier: http://tinyurl.com/y8u63rod
· Brille im Rahmen der Altenhilfe. „Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken“ so § 71 Abs. 1 SGB XII. Sie bestimmt auch dass Kosten zur Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten im Rahmen des § 71 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII zu übernehmen sind. „Sehen können“ als Voraussetzung.
Altenhilfe gilt klassisch ab 60 Jahre, die Leistungen sollen auch erbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen (§ 71 Abs. 3 SGB XII). Also auch schon vorher, wenn es sich um altersbedingtes Nachlassen der Sehstärke handelt. Die Altenhilfe ist auch für SGB II’er zugänglich.
· Brillenreparatur aufgrund des aktuellen Urteil des BSG (http://tinyurl.com/y8ef45ej) aufgrund § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II und §v 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB XII auf Zuschussbasis vom Jobcenter/Sozialsamt zu erbringen.
Spannend wird die Frage sein ob in einfachster Form oder in vorheriger Form. Denn die Reparatur leitet sich aus dem Lateinischen ab (reparare „wiederherstellen“) und bedeutet wiederherstellen, das bedeutet in den vorherigen Zustand und wenn der etwas wertiger war, dann auch in den wertigeren Zustand.
Hier wird einiges zu streiten sein, in der nächsten Zeit! Aber der Weg ist jetzt durch das BSG Urteil endlich offen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2265/
Willi S
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