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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Voraussetzung für die Rückwirkung eines Antrages auf SGB II - Leistungen nach § 28 SGB X ist, dass der Hilfebedürftige zuvor erfolglos eine vergleichbare Sozialleistung beantragt hat. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mi 4 Okt 2017 - 16:36

Sozialgericht Nordhausen, Urteil v. 29.05.2017 - S 31 AS 1908/15 - rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )

2. Die Einstellung der Vermittlung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III ist keine solche vergleichbare Sozialleistung.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195239&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2255/
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