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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur rechtmäßigen Anrechnung einer Heizkostenrückerstattung - keine Inanspruchnahme der Sonderregelung des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - sie betreffe nur Rückerstattungen von Vorauszahlungen aus dem Regelsatz; die in Rede stehenden Heizkostenvorauszahlungen EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Zur rechtmäßigen Anrechnung einer Heizkostenrückerstattung - keine Inanspruchnahme der Sonderregelung des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - sie betreffe nur Rückerstattungen von Vorauszahlungen aus dem Regelsatz; die in Rede stehenden Heizkostenvorauszahlungen Empty Zur rechtmäßigen Anrechnung einer Heizkostenrückerstattung - keine Inanspruchnahme der Sonderregelung des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - sie betreffe nur Rückerstattungen von Vorauszahlungen aus dem Regelsatz; die in Rede stehenden Heizkostenvorauszahlungen

Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Sep 2017 - 14:25

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 12.09.2017 - S 20 SO 99/17       SGB XII

Leitsatz ( Redakteur )

1. Die Heizkostenrückerstattung war anrechenbares Einkommen, da die Heizkostenvorauszahlungen nicht aus dem Regelsatz geleistet worden, sondern als zusätzlicher sonstiger (Heizkosten-)Bedarf in die Berechnung des Sozialhilfeanspruchs eingeflossen sind, kann der Kläger nicht die Sonderregelung des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für sich in Anspruch nehmen, wonach Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, kein Einkommen sind.

2. Auf die Heizkostenvorauszahlungen und –rückerstattungen findet § 82 Abs. 4 Satz 1 SGB XII Anwendung. Danach werden einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, im Folgemonat berücksichtigt.
Quelle:https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195230&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:        http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2252/
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