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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anrechnung einer Rentennachzahlung - tatsächlicher Zufluss der Einnahme - ab dem 1. April 2011 ist das Zuflussprinzip in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gesetzlich geregelt worden und danach stellt § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein höherrangiges Recht (mehr) dar.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Anrechnung einer Rentennachzahlung - tatsächlicher Zufluss der Einnahme - ab dem 1. April 2011 ist das Zuflussprinzip in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gesetzlich geregelt worden und danach stellt § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein höherrangiges Recht (mehr) dar.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Anrechnung einer Rentennachzahlung - tatsächlicher Zufluss der Einnahme - ab dem 1. April 2011 ist das Zuflussprinzip in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gesetzlich geregelt worden und danach stellt § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein höherrangiges Recht (mehr) dar.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Anrechnung einer Rentennachzahlung - tatsächlicher Zufluss der Einnahme - ab dem 1. April 2011 ist das Zuflussprinzip in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gesetzlich geregelt worden und danach stellt § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein höherrangiges Recht (mehr) dar.  Empty Anrechnung einer Rentennachzahlung - tatsächlicher Zufluss der Einnahme - ab dem 1. April 2011 ist das Zuflussprinzip in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gesetzlich geregelt worden und danach stellt § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein höherrangiges Recht (mehr) dar.

Beitrag von Willi Schartema Mo 2 März 2015 - 10:36

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2015 - L 7 AS 4641/12



Leitsatz (Juris)
Auch Rentenzahlungen sind gem. § 11 Abs. 2 SGB II erst ab Beginn des Monats, in welchem die tatsächliche Auszahlung erfolgt, als Einkommen zu berücksichtigen.  Eine wesentliche Änderung nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist damit erst im Monat des Zuflusses eingetreten.
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175721&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Bay LSG, Urteil vom 14.05.2014, L 11 AS 610/11 - Keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Alg II, wenn eine Rente rückwirkend bewilligt wird, aber eine Auszahlung wegen einer Leistungserstattung des Rententrägers gegenüber dem Grundsicherungsträger erfolgt.
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1790/

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