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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Anrechnung einer Rentennachzahlung - tatsächlicher Zufluss der Einnahme - ab dem 1. April 2011 ist das Zuflussprinzip in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gesetzlich geregelt worden und danach stellt § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein höherrangiges Recht (mehr) dar.
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Anrechnung einer Rentennachzahlung - tatsächlicher Zufluss der Einnahme - ab dem 1. April 2011 ist das Zuflussprinzip in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gesetzlich geregelt worden und danach stellt § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein höherrangiges Recht (mehr) dar.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2015 - L 7 AS 4641/12
Leitsatz (Juris)
Auch Rentenzahlungen sind gem. § 11 Abs. 2 SGB II erst ab Beginn des Monats, in welchem die tatsächliche Auszahlung erfolgt, als Einkommen zu berücksichtigen. Eine wesentliche Änderung nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist damit erst im Monat des Zuflusses eingetreten.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175721&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Bay LSG, Urteil vom 14.05.2014, L 11 AS 610/11 - Keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Alg II, wenn eine Rente rückwirkend bewilligt wird, aber eine Auszahlung wegen einer Leistungserstattung des Rententrägers gegenüber dem Grundsicherungsträger erfolgt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1790/
Willi S
Leitsatz (Juris)
Auch Rentenzahlungen sind gem. § 11 Abs. 2 SGB II erst ab Beginn des Monats, in welchem die tatsächliche Auszahlung erfolgt, als Einkommen zu berücksichtigen. Eine wesentliche Änderung nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist damit erst im Monat des Zuflusses eingetreten.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175721&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Bay LSG, Urteil vom 14.05.2014, L 11 AS 610/11 - Keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Alg II, wenn eine Rente rückwirkend bewilligt wird, aber eine Auszahlung wegen einer Leistungserstattung des Rententrägers gegenüber dem Grundsicherungsträger erfolgt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1790/
Willi S
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