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Anhörungsrüge oder Nichtzulassungsbeschwerde gegen Urteile des Landessozialgerichts? (BVerfG, 11.08.2017 - 1 BvR 237/1)
Anhörungsrüge oder Nichtzulassungsbeschwerde gegen Urteile des Landessozialgerichts?
Eine Anhörungsrüge ist – verfassungsrechtlich unbedenklich – nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nur statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die angegriffene Entscheidung nicht gegeben ist.
Da auch die Nichtzulassungsbeschwerde einen Rechtsbehelf in diesem Sinne darstellt1, kann Anhörungsrüge gegen Urteile des Landessozialgerichts grundsätzlich nicht zulässig erhoben werden: Hat das Landessozialgericht die Revision nicht ohnehin zugelassen, können diese nämlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, nachdem § 160a Abs. 1 Satz 1 SGG diesbezüglich keine Beschränkungen vorsieht.
Das Landessozialgericht hatte die Anhörungsrüge daher – wie geschehen – zwingend als unzulässig zu verwerfen, so dass kein Raum für einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen Grund- oder grundrechtsgleiche Rechte war.
Vor diesem Hintergrund war im hier entschiedenen Fall schließlich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts und das vorangegangene Urteil des Sozialgerichts nicht fristgerecht erhoben. Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Landessozialgerichts war nicht geeignet, die Monatsfrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offenzuhalten, nachdem sie aus den oben genannten Gründen offensichtlich nicht statthaft und dieser Zusammenhang für einen Beschwerdeführer unschwer zu erkennen war2.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. August 2017 – [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 237/17]1 BvR 237/17[/url]
1. vgl. [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGK 11, 390]BVerfGK 11, 390[/url], 393
2. vgl. [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 91, 93]BVerfGE 91, 93[/url], 106
Quelle: http://www.sozialrechtsnews.de/anhoerungsruege-nichtzulassungsbeschwerde-666872/
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2252/
Eine Anhörungsrüge ist – verfassungsrechtlich unbedenklich – nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nur statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die angegriffene Entscheidung nicht gegeben ist.
Da auch die Nichtzulassungsbeschwerde einen Rechtsbehelf in diesem Sinne darstellt1, kann Anhörungsrüge gegen Urteile des Landessozialgerichts grundsätzlich nicht zulässig erhoben werden: Hat das Landessozialgericht die Revision nicht ohnehin zugelassen, können diese nämlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, nachdem § 160a Abs. 1 Satz 1 SGG diesbezüglich keine Beschränkungen vorsieht.
Das Landessozialgericht hatte die Anhörungsrüge daher – wie geschehen – zwingend als unzulässig zu verwerfen, so dass kein Raum für einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen Grund- oder grundrechtsgleiche Rechte war.
Vor diesem Hintergrund war im hier entschiedenen Fall schließlich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts und das vorangegangene Urteil des Sozialgerichts nicht fristgerecht erhoben. Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Landessozialgerichts war nicht geeignet, die Monatsfrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offenzuhalten, nachdem sie aus den oben genannten Gründen offensichtlich nicht statthaft und dieser Zusammenhang für einen Beschwerdeführer unschwer zu erkennen war2.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. August 2017 – [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 237/17]1 BvR 237/17[/url]
1. vgl. [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGK 11, 390]BVerfGK 11, 390[/url], 393
2. vgl. [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 91, 93]BVerfGE 91, 93[/url], 106
Quelle: http://www.sozialrechtsnews.de/anhoerungsruege-nichtzulassungsbeschwerde-666872/
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2252/
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