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Pressemitteilung 08.03.2017 - VG Chemnitz trifft Grundsatzentscheidung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Asylantragsteller aus Syrien die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus verlangen könne - Urteile vom 07.03.2017 - (Az.: 6 K 720/16.A und
6 K 885/16.A)
Zwar drohe aus Syrien geflüchteten Asylantragstellern nicht schon allein wegen ihrer Ausreise und Asylantragstellung in Deutschland bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung. Soweit Rückkehrer Gefahr liefen, bei ihrer Ankunft - insbesondere am internationalen Flughafen in Damaskus - willkürlichen Befragungen und auch Folter unterworfen zu werden, erfolge dies wahllos und basiere daher nicht zwingend auf einer dem Rückkehrer durch das syrische Regime unterstellten politischen Gesinnung.
Etwas anderes gelte jedoch, wenn besondere gefährdungserhöhende Merkmale in der Person des Asylantragstellers vorlägen. Davon sei u.a. dann auszugehen, wenn ein Asylantragsteller zur Gruppe der in Syrien zum Wehrdienst verpflichteten Personen gehöre. Nach Auswertung aller dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel (u.a. Berichte des Auswärtigen Amtes, Gutachten von Amnesty International und anderer Menschenrechtsorganisationen, Stellungnahmen des UNHCR, Auskünfte verschiedener Nichtregierungsorganisationen und Sachverständiger) kam die 6. Kammer zu der Überzeugung, dass das Verlassen Syriens trotz bestehender Wehrpflicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von der dortigen Staatsführung als regimefeindliches Verhalten angesehen werde.
Quelle: https://www.justiz.sachsen.de/vgc/content/1033.php?page=1&behoerde=0&stichwort=&startdate=2017-01-01&enddate=2017-12-31
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2158/
Willi S
Zwar drohe aus Syrien geflüchteten Asylantragstellern nicht schon allein wegen ihrer Ausreise und Asylantragstellung in Deutschland bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung. Soweit Rückkehrer Gefahr liefen, bei ihrer Ankunft - insbesondere am internationalen Flughafen in Damaskus - willkürlichen Befragungen und auch Folter unterworfen zu werden, erfolge dies wahllos und basiere daher nicht zwingend auf einer dem Rückkehrer durch das syrische Regime unterstellten politischen Gesinnung.
Etwas anderes gelte jedoch, wenn besondere gefährdungserhöhende Merkmale in der Person des Asylantragstellers vorlägen. Davon sei u.a. dann auszugehen, wenn ein Asylantragsteller zur Gruppe der in Syrien zum Wehrdienst verpflichteten Personen gehöre. Nach Auswertung aller dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel (u.a. Berichte des Auswärtigen Amtes, Gutachten von Amnesty International und anderer Menschenrechtsorganisationen, Stellungnahmen des UNHCR, Auskünfte verschiedener Nichtregierungsorganisationen und Sachverständiger) kam die 6. Kammer zu der Überzeugung, dass das Verlassen Syriens trotz bestehender Wehrpflicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von der dortigen Staatsführung als regimefeindliches Verhalten angesehen werde.
Quelle: https://www.justiz.sachsen.de/vgc/content/1033.php?page=1&behoerde=0&stichwort=&startdate=2017-01-01&enddate=2017-12-31
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2158/
Willi S
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