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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 13 März 2017 - 11:28

6 K 885/16.A)

Zwar drohe aus Syrien geflüchteten Asylantragstellern nicht schon allein wegen ihrer Ausreise und Asylantragstellung in Deutschland bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung. Soweit Rückkehrer Gefahr liefen, bei ihrer  Ankunft - insbesondere am internationalen Flughafen in Damaskus - willkürlichen Befragungen und auch Folter unterworfen zu werden, erfolge dies wahllos und basiere daher nicht zwingend  auf einer dem Rückkehrer durch das syrische Regime unterstellten politischen Gesinnung.
Etwas anderes gelte jedoch, wenn besondere gefährdungserhöhende Merkmale in der Person des Asylantragstellers vorlägen. Davon sei u.a. dann auszugehen, wenn ein Asylantragsteller zur Gruppe der in Syrien zum Wehrdienst verpflichteten Personen gehöre. Nach Auswertung aller dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel (u.a. Berichte des Auswärtigen Amtes, Gutachten von Amnesty International und anderer Menschenrechtsorganisationen, Stellungnahmen des UNHCR, Auskünfte verschiedener Nichtregierungsorganisationen und  Sachverständiger)  kam die 6. Kammer zu der Überzeugung, dass das Verlassen Syriens trotz bestehender Wehrpflicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von der dortigen Staatsführung als regimefeindliches Verhalten angesehen werde.
Quelle: https://www.justiz.sachsen.de/vgc/content/1033.php?page=1&behoerde=0&stichwort=&startdate=2017-01-01&enddate=2017-12-31
 Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2158/
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