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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Trotz der Kritik verschiedener Wohlfahrtsverbände hat das BVerfG die Bestimmung der Regelsätze als verfassungsgemäß angesehen (vgl. Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 ) Regelsatz 2017

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Trotz der Kritik verschiedener Wohlfahrtsverbände hat das BVerfG die Bestimmung der Regelsätze als verfassungsgemäß angesehen (vgl. Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 ) Regelsatz 2017 Empty Trotz der Kritik verschiedener Wohlfahrtsverbände hat das BVerfG die Bestimmung der Regelsätze als verfassungsgemäß angesehen (vgl. Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 ) Regelsatz 2017

Beitrag von Willi Schartema Di 30 Jan 2018 - 8:54

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19.12.2017 - L 2 AS 1900/17 B - rechtskräftig

Leitsatz ( Redakteur )

1. Die Festsetzung der Regelbedarfe für 2017 entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

Kurzfassung:

Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11 ). Dieser Gestaltungsspielraum führt dazu, dass sich die verfassungsrechtliche Kontrolle der Höhe der Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz auf die Prüfung beschränkt, ob die Leistungen evident unzureichend sind (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11).

Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur dann, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11). Jenseits dieser Evidenzkostrolle wird lediglich überprüft, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11 ). Trotz der Kritik verschiedener Wohlfahrtsverbände hat das BVerfG vor diesem Hintergrund die Bestimmung der Regelsätze als verfassungsgemäß angesehen (vgl. Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 )

Nach dieser Maßgabe ist auch die Bestimmung der aktuell für 2017 ermittelten Regelbedarfe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2017 - L 12 AS 1595/17 B; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.08.2017 - L 11 AS 529/17 NZB; Landessozialgericht Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 07.03.2017 - L 13 AS 336/16 B). Konkrete Anhaltspunkte für eine evidente Unterdeckung des Existenzminimums liegen nicht vor. Auch die angewendete Berechnungsmethode berücksichtigt die Vorgaben, die das BVerfG in seiner Entscheidung vom 23.07.2014 gemacht hat.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197918&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:        http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2307/
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