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Keine PKH wegen Ermittlungen aufgrund unrichtiger Angaben
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.08.2017 - L 2 AS 891/17 B - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Aus dem Grundsatz, dass eine objektiv erforderliche Beweisaufnahme einen Anspruch auf PKH begründet, folgt allerdings nicht, dass das Gericht in jedem Fall, in dem es Ermittlungen von Amts wegen durchführt, auch PKH zu gewähren hat. Wenn ein günstiges Ergebnis für den Antragsteller unwahrscheinlich oder die Erfolgschance nur eine entfernte ist, können die Erfolgsaussichten auch bei einer Beweiserhebung von Amts wegen verneint werden.
2. Entsprechendes gilt für den Fall, dass eine Beweisaufnahme bei rückschauender Betrachtung allein deswegen veranlasst worden ist, weil der PKH begehrende Beteiligte und sein Prozessbevollmächtigter unzutreffende oder rein ins Blaue gerichtete Angaben gemacht haben und die Ermittlungen nur dazu erforderlich waren, die Unrichtigkeit des Vortrags zu belegen. Würde man dies anders sehen, könnte sich ein Beteiligter durch das Aufstellen unrichtiger Behauptungen PKH verschaffen, die ihm tatsächlich wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht zustehen würde (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.07.2014 - L 15 SB 33/14 ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195054&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2248/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Aus dem Grundsatz, dass eine objektiv erforderliche Beweisaufnahme einen Anspruch auf PKH begründet, folgt allerdings nicht, dass das Gericht in jedem Fall, in dem es Ermittlungen von Amts wegen durchführt, auch PKH zu gewähren hat. Wenn ein günstiges Ergebnis für den Antragsteller unwahrscheinlich oder die Erfolgschance nur eine entfernte ist, können die Erfolgsaussichten auch bei einer Beweiserhebung von Amts wegen verneint werden.
2. Entsprechendes gilt für den Fall, dass eine Beweisaufnahme bei rückschauender Betrachtung allein deswegen veranlasst worden ist, weil der PKH begehrende Beteiligte und sein Prozessbevollmächtigter unzutreffende oder rein ins Blaue gerichtete Angaben gemacht haben und die Ermittlungen nur dazu erforderlich waren, die Unrichtigkeit des Vortrags zu belegen. Würde man dies anders sehen, könnte sich ein Beteiligter durch das Aufstellen unrichtiger Behauptungen PKH verschaffen, die ihm tatsächlich wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht zustehen würde (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.07.2014 - L 15 SB 33/14 ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195054&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2248/
Willi S
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