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Zur selbstbeschafften Erstausstattung der Wohnung gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 5 SGB II - Leistungen in Form einer Geldleistung statt der bewilligten Sachleistung,
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.08.2017 - L 21 AS 743/17 B - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Gewährung dieser Leistungen in Form einer Geldleistung statt der bewilligten Sachleistung, insbesondere nicht auf Erstattung der Kosten, die ihm durch die seit Beantragung der Leistungen angeschafften Gegenstände in Höhe von 1.805,11 EUR entstanden sind.
2. Die Erstattungsleistungen in § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II können nach § 24 Abs. 3 S. 5,6 SGB II als Sach- oder Geldleistungen erbracht werden. Insofern besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens bezüglich des "wie" und nicht auf eine bestimmte Art der Leistung. Ein Anspruch auf eine Geldleistung kommt nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null infrage (BSG Urteil vom 19.08.2010, B 14 AS 10/09 R).
3. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null ist vorliegend nicht gegeben.
4. Vielmehr hat der Beklagte sein Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt, indem er ausführt, dass er selbst Einrichtungsgegenstände in dem Sozialen Möbelservice Duisburg für die komplette Erstausstattung eines Einpersonenhaushalts (inkl. Hausratspaket) vorhält und hierfür einen Berechtigungsschein ausstellt, so dass diese dort als Sachleistung ausgegeben wird.
5. Ein Anspruch auf eine Geldleistung ist alternativ möglich bei einem Kostenerstattungsanspruch als Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht, wonach sich (bei Vorliegen der Voraussetzungen) ein Sachleistungsanspruch in einen auf Geld gerichteten Kostenerstattungsanspruch wandeln kann (BSG, a.a.O.).
6. Dies setzt jedoch voraus, dass der Leistungsträger vor der Selbstbeschaffung durch den Leistungsberechtigten mit dem Leistungsbegehren befasst war und sich bei einer umgehend zu deckenden Notsituation nicht rechtlich korrekt verhalten hat, sei es dass er die Leistung zu Unrecht abgelehnt oder nicht zeitnah darüber entschieden hat, hier verneinend, weil sich kein Hinweis bei der Beantragung auf die Erforderlichkeit einer besonders schnellen Entscheidung binnen weniger Tage sich ebenso wenig finden lässt, wie ein Hinweis darauf, dass beabsichtigt sei, diese Gegenstände in Kürze selbst anzuschaffen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195091&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2248/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Gewährung dieser Leistungen in Form einer Geldleistung statt der bewilligten Sachleistung, insbesondere nicht auf Erstattung der Kosten, die ihm durch die seit Beantragung der Leistungen angeschafften Gegenstände in Höhe von 1.805,11 EUR entstanden sind.
2. Die Erstattungsleistungen in § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II können nach § 24 Abs. 3 S. 5,6 SGB II als Sach- oder Geldleistungen erbracht werden. Insofern besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens bezüglich des "wie" und nicht auf eine bestimmte Art der Leistung. Ein Anspruch auf eine Geldleistung kommt nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null infrage (BSG Urteil vom 19.08.2010, B 14 AS 10/09 R).
3. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null ist vorliegend nicht gegeben.
4. Vielmehr hat der Beklagte sein Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt, indem er ausführt, dass er selbst Einrichtungsgegenstände in dem Sozialen Möbelservice Duisburg für die komplette Erstausstattung eines Einpersonenhaushalts (inkl. Hausratspaket) vorhält und hierfür einen Berechtigungsschein ausstellt, so dass diese dort als Sachleistung ausgegeben wird.
5. Ein Anspruch auf eine Geldleistung ist alternativ möglich bei einem Kostenerstattungsanspruch als Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht, wonach sich (bei Vorliegen der Voraussetzungen) ein Sachleistungsanspruch in einen auf Geld gerichteten Kostenerstattungsanspruch wandeln kann (BSG, a.a.O.).
6. Dies setzt jedoch voraus, dass der Leistungsträger vor der Selbstbeschaffung durch den Leistungsberechtigten mit dem Leistungsbegehren befasst war und sich bei einer umgehend zu deckenden Notsituation nicht rechtlich korrekt verhalten hat, sei es dass er die Leistung zu Unrecht abgelehnt oder nicht zeitnah darüber entschieden hat, hier verneinend, weil sich kein Hinweis bei der Beantragung auf die Erforderlichkeit einer besonders schnellen Entscheidung binnen weniger Tage sich ebenso wenig finden lässt, wie ein Hinweis darauf, dass beabsichtigt sei, diese Gegenstände in Kürze selbst anzuschaffen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195091&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2248/
Willi S
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