Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 5 Sep 2017 - 13:54

Gängige Verfahrensweise in ganz Deutschland war bisher, dass Eltern mit subsidiärem Schutz oder einem Anerkennungstitel für ihre neugeborenen Kinder einen Asylantrag stellen sollen. Bis diesem stattgegeben wurde, haben bisher die Jobcenter keine Leistungen erbracht, in der Praxis hieß das, über Monate kein Geld zum Leben und keine KdU Anteile für das Kind zu haben.

In Abstimmung  mit dem BMI, der Integrationsbeauftragten sowie dem Bundeskanzleramt hat das BMAS am 18.07.2017 zu der vorstehenden Problematik nachfolgende Auffassung mitgeteilt, die bei nächster Gelegenheit in die Fachlichen Weisungen zu § 7 SGB II sowie die Fachlichen Weisungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Loseblattsammlung - zu überführen ist:
„In Deutschland geborene Kinder von Asylberechtigten, GFK-Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten erhalten entweder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 AufenthG. Sie sind nicht nach § 1 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes  (AsylbLG) leistungsberechtigt, sondern nach dem SGB II. Da sie nach Auffassung der Bundesregierung Anspruch auf einen Aufenthaltstitel  nach § 33 AufenthG haben, können sie bereits ab Geburt Leistungen nach dem SGB II erhalten, auch wenn die Aufenthaltserlaubnis  ggf. erst mit zeitlicher Verzögerung erteilt wird.
Als Nachweis über die Existenz und Identität des Neugeborenen gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen genügt in diesen Fällen ein Nachweis über die Aufenthaltserlaubnis  der Eltern (die den Jobcentern i.d.R. bereits bekannt sein dürfte) und die Vorlage der Geburtsurkunde für das in Deutschland geborene Kind.“
Das wurde auch schon in die neuen FH’s  aufgenommen, diese sind hier zu finden: http://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_HW/FH_7_-_21.08.2017.pdf
Weitere Infos im Infoletter von Claudius Voigt v. 30.08.2017, den gibt es hier: http://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2017/Claudius_30.08.2017.pdf
Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2239/
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