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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 4 Sep 2017 - 14:16

Gängige Verfahrensweise in ganz Deutschland ist, dass Eltern mit subsidiären Schutz oder einem Anerkennungstitel für ihre neugeborenen Kinder einen Asylantrag stellen sollen. Diese Verfahrensweise ist durchaus sinnvoll, da hierdurch die Anerkennung im Wege des Familienasyls ermöglicht wird. Daher werden die Eltern eines neugeborenen Kindes zu dieser Asylantragstellung durch die Ausländerbehörde  aufgefordert. Die Bearbeitung eines solchen Antrages dauert oft monatelang.
Der Arbeitskreis Flüchtlinge hat darauf hingewiesen, dass die Eltern in dieser Zeit keine Leistungen für ihr Kind erhalten. Die Sozialämter zahlen nicht, weil ihnen eine offizielle Zuweisung durch die Bezirksregierung fehlt. Die Jobcenter zahlen nicht, da die Eltern noch keine gültigen Ausweispapiere für das Kind vorlegen können. Wissend, dass aber nun eine Person mehr im Haushalt lebt, zahlt das Jobcenter nur den Mietanteil der Eltern und eventueller Geschwisterkinder mit gültigen Papieren aus. Die anteilige Miete und alle Bedarfe des Neugeborenen müssen die Eltern aus ihren Regelleistungen mit bestreiten. Dieser Tatbestand treibt die Familie automatisch in Schulden bzw. Mietrückstände und damit verbundenen Ärger oder Mahnschreiben durch die Vermieter."
In Abstimmung  mit dem Bundesministerium des Innern, der Integrationsbeauftragten sowie dem Bundeskanzleramt hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 18.07.2017 zu der vorstehenden Problematik nachfolgende Auffassung mitgeteilt, die bei nächster Gelegenheit in die Fachlichen Weisungen zu § 7 SGB II sowie die Fachlichen Weisungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Loseblattsammlung - zu überführen ist:
weiter: http://www.migrationsrecht.net/nachrichten-wirtschaft-arbeit-und-soziales/neugeborene-kinder-von-asylberechtigten-und-international-schutzberechtigten-haben-unmittelbar-anspruch-auf-hartz-iv-leistungen.html 
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2238/
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