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Europäer auf Jobsuche haben in Deutschland Anspruch auf Hartz IV - Leistungen
Die
Freizügigkeitsbescheinigung erlaubt Europäern, in Deutschland zu
arbeiten. Doch auch ohne diese Bescheinigung können sie Hartz IV
beantragen, wenn sie auf Jobsuche sind.
Die Freizügigkeitsbescheinigung erlaubt Europäern, in Deutschland zu
arbeiten. Doch auch ohne diese Bescheinigung können sie Hartz IV
beantragen, wenn sie auf Jobsuche sind.
Ein Staatsangehöriger eines anderen europäischen Landes, der sich nur
zur Arbeitsuche in Deutschland aufhält, hat Anspruch auf
Hartz-IV-Leistungen. Das entschied das Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz Az.: L 3 AS 250/12 B ER.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
LSG NRW, rechtskräftiger Beschluss vom 02.10.2012 - L 19 AS 1393/12 B ER und L 19 AS 1394/12
Griechischer
Staatsbürger hat Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem
Dritten Kapitel des SGB XII im Rahmen der Folgenabwägung.
Die Vereinbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit den Recht
der Europäischen Gemeinschaft ist aber in Rechtsprechung und
Kommentierung umstritten (LSG Niedersachsen-Bremen Beschlüsse vom
23.05.2012 - L 9 AS 347/12 B ER , vom 20.07.2012 - L 9 AS 563/12 B ER,
wonach der Leistungsausschluss bei EU-Bürgern eingreift, wenn diese noch
keine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt haben, ebenso; LSG
Baden-Württemberg Urteil vom 16.05.2012 - L 3 AS 1477/11 -
Revisionsverfahren anhängig unter B 4 AS 54/12 R; LSG Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 03.04.2012 - L 5 AS 2157/11 B -, LSG NRW Beschluss vom
20.08.2012 - L 12 AS 531/12 B ER - wonach der Leistungsausschluss
europarechtskonform ist; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 24.10.2011 -
L 12 AS 3938/11 ER-B - und LSG Bayern Beschluss vom 22.05.2012 - L 16
AS 220/12 B ER - zweifelnd; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom
14.09.2011 - L 3 AS 155/11 B ER- ; vgl. auch zur Zusammenfassung des
Meinungstandes Hackethal in jurisPK-SGB II, § 7 SGB II Rn 37f und
Greiser in juris PK- SGB XII, Vorbemerkungen SGB XII Rn. 13f, 25ff).
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 19.12.2011 einen Vorbehalt zum
EFA notifiziert, wonach die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
keine Verpflichtung übernimmt, die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -
Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der jeweils geltenden Fassung
vorgesehenen Leistungen an Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten
in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen
Staatsangehörigen zuzuwenden (vgl. Text des Vorbehalts in Englisch als
Vertragssprache siehe: http://conventions.coe.int/treaty/Coummun/ListeDeclarations; Übersetzung des Vorbehalts in Geschäftsweisung SGB II Nr. 8 der Bundesagentur für Arbeit vom 23.03.2012).
Mit der Notifikation des SGB II als neue Rechtsvorschrift i.S.d. EFA
mit der gleichzeitigen Erklärung eines Vorbehalts nach Art. 16 lit. b)
EFA bezweckt die Bundesregierung den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1
Satz 2 SGB II hinsichtlich der Staatsangehörigen von Vertragsstaaten
wiederherzustellen (vgl. Ausschussdrucksache 17(11)881 über die
Unterrichtung des Ausschusses für Arbeit und Soziales durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales; vgl. auch BT-Drs. 17/9036).
Die Wirksamkeit dieser Vorbehaltserklärung ist umstritten
(verneinend: LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.05.2012 - L 19 AS
794/12 B ER - und SG Berlin Beschluss vom 25.04.2012 - S 55 AS 9238/12
-; bejahend LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.03.2012 - L 29 AS
414/12 B ER - und vom 06.08.2012 - L 5 AS 1749/12 B ER -; LSG
Niedersachsen-Bremen vom 20.07.2012 - L 9 AS 563/12 B ER; LSG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.08.2012 - L 3 AS 250/12 B ER; SG
Berlin Beschluss vom 14.05.2012 - S 124 AS 7164/12 ER -; siehe auch LSG
NRW Beschluss vom 22.05.2012 - L 6 AS 412/12 B ER -; Coseriu in
jurisPK-SGB XII, § 23 Rn 36.3; vgl. auch Stellungnahme des
Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Ausschussdrucksache
17(11) 881 und Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins aus Juni 2012
zum Vorbehalt der Bundesregierung gegen die Anwendung des Europäischen
Fürsorgeabkommens auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende).
S.a.Sozialrechtsexperte:
Luxemburger auf Arbeitsuche erhält Hartz IV - Anwendbarkeit des
Europäischen Fürsorgeabkommens auf Leistungen nach dem SGB II
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/europaer-auf-jobsuche-haben-in.html
Willi S
Freizügigkeitsbescheinigung erlaubt Europäern, in Deutschland zu
arbeiten. Doch auch ohne diese Bescheinigung können sie Hartz IV
beantragen, wenn sie auf Jobsuche sind.
Die Freizügigkeitsbescheinigung erlaubt Europäern, in Deutschland zu
arbeiten. Doch auch ohne diese Bescheinigung können sie Hartz IV
beantragen, wenn sie auf Jobsuche sind.
Ein Staatsangehöriger eines anderen europäischen Landes, der sich nur
zur Arbeitsuche in Deutschland aufhält, hat Anspruch auf
Hartz-IV-Leistungen. Das entschied das Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz Az.: L 3 AS 250/12 B ER.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
LSG NRW, rechtskräftiger Beschluss vom 02.10.2012 - L 19 AS 1393/12 B ER und L 19 AS 1394/12
Griechischer
Staatsbürger hat Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem
Dritten Kapitel des SGB XII im Rahmen der Folgenabwägung.
Die Vereinbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit den Recht
der Europäischen Gemeinschaft ist aber in Rechtsprechung und
Kommentierung umstritten (LSG Niedersachsen-Bremen Beschlüsse vom
23.05.2012 - L 9 AS 347/12 B ER , vom 20.07.2012 - L 9 AS 563/12 B ER,
wonach der Leistungsausschluss bei EU-Bürgern eingreift, wenn diese noch
keine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt haben, ebenso; LSG
Baden-Württemberg Urteil vom 16.05.2012 - L 3 AS 1477/11 -
Revisionsverfahren anhängig unter B 4 AS 54/12 R; LSG Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 03.04.2012 - L 5 AS 2157/11 B -, LSG NRW Beschluss vom
20.08.2012 - L 12 AS 531/12 B ER - wonach der Leistungsausschluss
europarechtskonform ist; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 24.10.2011 -
L 12 AS 3938/11 ER-B - und LSG Bayern Beschluss vom 22.05.2012 - L 16
AS 220/12 B ER - zweifelnd; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom
14.09.2011 - L 3 AS 155/11 B ER- ; vgl. auch zur Zusammenfassung des
Meinungstandes Hackethal in jurisPK-SGB II, § 7 SGB II Rn 37f und
Greiser in juris PK- SGB XII, Vorbemerkungen SGB XII Rn. 13f, 25ff).
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 19.12.2011 einen Vorbehalt zum
EFA notifiziert, wonach die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
keine Verpflichtung übernimmt, die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -
Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der jeweils geltenden Fassung
vorgesehenen Leistungen an Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten
in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen
Staatsangehörigen zuzuwenden (vgl. Text des Vorbehalts in Englisch als
Vertragssprache siehe: http://conventions.coe.int/treaty/Coummun/ListeDeclarations; Übersetzung des Vorbehalts in Geschäftsweisung SGB II Nr. 8 der Bundesagentur für Arbeit vom 23.03.2012).
Mit der Notifikation des SGB II als neue Rechtsvorschrift i.S.d. EFA
mit der gleichzeitigen Erklärung eines Vorbehalts nach Art. 16 lit. b)
EFA bezweckt die Bundesregierung den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1
Satz 2 SGB II hinsichtlich der Staatsangehörigen von Vertragsstaaten
wiederherzustellen (vgl. Ausschussdrucksache 17(11)881 über die
Unterrichtung des Ausschusses für Arbeit und Soziales durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales; vgl. auch BT-Drs. 17/9036).
Die Wirksamkeit dieser Vorbehaltserklärung ist umstritten
(verneinend: LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.05.2012 - L 19 AS
794/12 B ER - und SG Berlin Beschluss vom 25.04.2012 - S 55 AS 9238/12
-; bejahend LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.03.2012 - L 29 AS
414/12 B ER - und vom 06.08.2012 - L 5 AS 1749/12 B ER -; LSG
Niedersachsen-Bremen vom 20.07.2012 - L 9 AS 563/12 B ER; LSG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.08.2012 - L 3 AS 250/12 B ER; SG
Berlin Beschluss vom 14.05.2012 - S 124 AS 7164/12 ER -; siehe auch LSG
NRW Beschluss vom 22.05.2012 - L 6 AS 412/12 B ER -; Coseriu in
jurisPK-SGB XII, § 23 Rn 36.3; vgl. auch Stellungnahme des
Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Ausschussdrucksache
17(11) 881 und Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins aus Juni 2012
zum Vorbehalt der Bundesregierung gegen die Anwendung des Europäischen
Fürsorgeabkommens auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende).
S.a.Sozialrechtsexperte:
Luxemburger auf Arbeitsuche erhält Hartz IV - Anwendbarkeit des
Europäischen Fürsorgeabkommens auf Leistungen nach dem SGB II
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Willi S
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