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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Bewilligungsentscheidung über die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) darf entsprechend § 32 Abs. 1 SGB X nur dann mit einer Nebenbestimmung – wie z. B. mit einer Befristung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X – versehen werden EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Die Bewilligungsentscheidung über die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) darf entsprechend § 32 Abs. 1 SGB X nur dann mit einer Nebenbestimmung – wie z. B. mit einer Befristung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X – versehen werden EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Die Bewilligungsentscheidung über die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) darf entsprechend § 32 Abs. 1 SGB X nur dann mit einer Nebenbestimmung – wie z. B. mit einer Befristung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X – versehen werden Empty Die Bewilligungsentscheidung über die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) darf entsprechend § 32 Abs. 1 SGB X nur dann mit einer Nebenbestimmung – wie z. B. mit einer Befristung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X – versehen werden

Beitrag von Willi Schartema So 30 Okt 2016 - 18:47

wenn diese inhaltliche Ergänzung des Verwaltungsakts durch eine Rechtsvorschrift zugelassen ist oder hierdurch sichergestellt werden soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Entscheidung über die Leistung erfüllt werden.
Sozialgericht München, Urteil vom 2. Juli 2015 (Az.: S 51 SO 531/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Beide Befristungsgründe liegen nicht vor, wenn bei einer pflegebedürftigen Person anhand der vorliegenden Atteste und Gutachten sowie der bisherigen Dauer des Leistungsbezugs behinderungs- und lebenslagenbedingt nicht zu erwarten ist, dass sich die gesundheitliche Situation wesentlich verbessert und der Umfang der Pflege reduziert werden könnte.

3. Wenn sich – wider Erwarten – eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation dieses pflegebedürftigen Menschen einstellen sollte, dann verfügt der Sozialhilfeträger über die Möglichkeit der Anordnung einer Aufhebung des Bewilligungsverwaltungsaktes entsprechend § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2092/
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