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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache stehen einem vorwerfbaren Sorgfaltspflichtverstoß bei unvollständigen Angaben in Antragsformularen nicht entgegen. Sprachunkundige müssen sich ggf durch Hinzuziehung eines Übersetzers hinreichende Klarheit
vom Inhalt der Formulare verschaffen.
LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 09.03.2017 - L 4 AS 61/14 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az.: B 14 AS 7/17 R
Leitsatz ( Juris )
Lassen sie sich den Inhalt nicht vollständig oder ungenau übersetzen, und weisen gegenüber der Behörde nicht auf bestehende Sprach- und/oder Verständnisprobleme hin, begründet dies bei gebildeten und in Behördenangelegenheiten nicht ungeübten Personen in der Regel den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit iSv § 45 Abs 2 Nr 2 SGB X.
2. Die in Leistungsfällen von der Rechtsprechung über § 16 SGB I vorgenommene Einschränkung des Kenntnisgrundsatzes (§ 18 SGB XII) lässt sich auf Erstattungsfälle nicht mit der Folge der Unanwendbarkeit von § 105 Abs 3 SGB X übertragen (vgl: BVerwG, Urt v 2. Juni 2005, 5 C 30/04, juris). Dies entspricht dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik als Ausnahmevorschrift und dem gesetzgeberischen Willen zu § 105 Abs 3 SGB X.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192890&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2227/
Willi S
LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 09.03.2017 - L 4 AS 61/14 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az.: B 14 AS 7/17 R
Leitsatz ( Juris )
Lassen sie sich den Inhalt nicht vollständig oder ungenau übersetzen, und weisen gegenüber der Behörde nicht auf bestehende Sprach- und/oder Verständnisprobleme hin, begründet dies bei gebildeten und in Behördenangelegenheiten nicht ungeübten Personen in der Regel den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit iSv § 45 Abs 2 Nr 2 SGB X.
2. Die in Leistungsfällen von der Rechtsprechung über § 16 SGB I vorgenommene Einschränkung des Kenntnisgrundsatzes (§ 18 SGB XII) lässt sich auf Erstattungsfälle nicht mit der Folge der Unanwendbarkeit von § 105 Abs 3 SGB X übertragen (vgl: BVerwG, Urt v 2. Juni 2005, 5 C 30/04, juris). Dies entspricht dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik als Ausnahmevorschrift und dem gesetzgeberischen Willen zu § 105 Abs 3 SGB X.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192890&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2227/
Willi S
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