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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X betreffend mit Erstattungsforderungen verbundene endgültige Leistungsfestsetzungen.
LSG NRW, Urt. v. 22.06.2017 - L 19 AS 2181/16
Hinweis Gericht
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat die Verwaltung schon eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallsfrist des 44 Abs. 4 SGB X liegen. Die Unanwendbarkeit der "Vollzugsregelung des § 44 Abs. 4 SGB X" steht dann einer isolierten Rücknahme entgegen (BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - SozR 4-4200 § 40 Nr. 10 m.w.N). Die Rücknahme steht unter dem Vorbehalt, dass Sozialleistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X noch zu erbringen sind (BSG, Urteil vom 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R). Dies gilt in gleicher Weise bei der Verkürzung der rückwirkenden Leistungserbringung auf einen Zeitraum bis zu einem Jahr nach § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II a. F., wenn der Antrag auf Rücknahme nach dem 31.03.2011 gestellt worden ist (BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - SozR 4-4200 § 40 Nr. 10 m.w.N).
2. Der Überprüfungsantrag liegt deutlich außerhalb der Jahresfrist nach Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraumes; eine Korrektur im Sinne einer günstigeren als der mit Bescheiden getroffenen endgültigen Leistungsfestsetzung ist daher nach §§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F., 44 Abs. 4 SGB X verwehrt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194255&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2227/
Willi S
Hinweis Gericht
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat die Verwaltung schon eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallsfrist des 44 Abs. 4 SGB X liegen. Die Unanwendbarkeit der "Vollzugsregelung des § 44 Abs. 4 SGB X" steht dann einer isolierten Rücknahme entgegen (BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - SozR 4-4200 § 40 Nr. 10 m.w.N). Die Rücknahme steht unter dem Vorbehalt, dass Sozialleistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X noch zu erbringen sind (BSG, Urteil vom 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R). Dies gilt in gleicher Weise bei der Verkürzung der rückwirkenden Leistungserbringung auf einen Zeitraum bis zu einem Jahr nach § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II a. F., wenn der Antrag auf Rücknahme nach dem 31.03.2011 gestellt worden ist (BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - SozR 4-4200 § 40 Nr. 10 m.w.N).
2. Der Überprüfungsantrag liegt deutlich außerhalb der Jahresfrist nach Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraumes; eine Korrektur im Sinne einer günstigeren als der mit Bescheiden getroffenen endgültigen Leistungsfestsetzung ist daher nach §§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F., 44 Abs. 4 SGB X verwehrt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194255&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2227/
Willi S
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» Die Verfahrensgebühr für den beigeordneten Rechtsanwalt bei einer Beschwerde vor dem Landessozialgericht gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht bemisst sich nicht nach Nr. 3204, sondern nach Nr. 3501 VV RVG
» Die Verurteilung eines nach § 75 Abs. 2 SGG Beigeladenen ist nur möglich, wenn sich entweder derselbe Anspruch gegen den einen oder den anderen Träger richtet oder verschiedene Ansprüche in einem Ausschließlichkeitsverhältnis stehen und sich
» Ein Jobcenter wendet sich gegen eine Entscheidung des Sozialgerichtes, mit der dieses einen Bescheid, mit dem das JC ein Hausverbot gegen den Kläger ausgesprochen hat, aufgehoben hat ( hier 2. Instanz dem zustimmend )
» Der Kläger wendet sich gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (im Folgenden Eingliederungsverwaltungsakt).
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