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SG Mainz: Eingeschränkte Vermittelbarkeit kein Grund für Rente
SG Mainz, Urt. v. 13.07.2012 - S 10 R 489/10 (Pm
11/2012 SG Mainz)
Eingeschränkte
Vermittelbarkeit kein Grund für Rente
Das SG Mainz hat entschieden, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht
deswegen bewilligt wird, weil jemand auf dem Arbeitsmarkt nur noch eingeschränkt vermittelbar ist.
Der 1956
geborene Kläger hatte keine abgeschlossene Berufsausbildung und in seinem
Erwerbsleben verschiedenste Arbeitertätigkeiten (Bausanierer,
Wald- und Lagerarbeiter u.ä.) verrichtet, immer wieder unterbrochen von
Zeiten der Arbeitslosigkeit. Seit 2005 stand er im Bezug von
Arbeitslosengeld II ("Hartz IV").
In Absprache mit dem Jobcenter, welches den Kläger aufgrund seiner
gesundheitlichen
Einschränkungen für wohl nicht mehr vermittelbar hielt,
beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung gab er Schädigungen
an der Wirbelsäule und Arthrose der Schulter- und Kniegelenke an. Die
Rentenversicherung lehnte nach Einholung eines Gutachtens die begehrte
Rente ab.
Das SG Mainz hat die Klage abgewiesen.
Das
Sozialgericht bestätigte die Auffassung der Rentenversicherung, nachdem
es ein weiteres Gutachten eingeholt hatte, welches dem Kläger trotz
seiner orthopädischen Beschwerden ein für leichte körperliche
Tätigkeiten ausreichendes Leistungsvermögen attestierte. Der Kläger
begründete sein Festhalten an der Klage auch damit, dass ihn in seinem
Alter und mit seinen Beschwerden doch kaum ein Arbeitgeber noch
einstellen werde. Das Sozialgericht erläuterte, dass dies zwar durchaus
der Fall sein könne, dieses Risiko aber nicht die Rentenversicherung
trage, sondern die Arbeitslosenversicherung
Solange dem Kläger abstrakt betrachtet zumindest leichte körperliche
Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
sechs und mehr Stunden täglich zumutbar seien, komme es nicht darauf an,
ob er tatsächlich einen solchen Arbeitsplatz finden bzw. bekommen
könne.
Da auf den gesamten Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland
abgestellt werde, könne von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes
nicht ausgegangen werden. Aufgrund der Erwerbsbiographie des Klägers
bestehe auch kein Berufsschutz.
Quelle: juris - Eingeschränkte
Vermittelbarkeit kein Grund für Rente
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/sg-mainz-eingeschrankte.html
Willi S
11/2012 SG Mainz)
Eingeschränkte
Vermittelbarkeit kein Grund für Rente
Das SG Mainz hat entschieden, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht
deswegen bewilligt wird, weil jemand auf dem Arbeitsmarkt nur noch eingeschränkt vermittelbar ist.
Der 1956
geborene Kläger hatte keine abgeschlossene Berufsausbildung und in seinem
Erwerbsleben verschiedenste Arbeitertätigkeiten (Bausanierer,
Wald- und Lagerarbeiter u.ä.) verrichtet, immer wieder unterbrochen von
Zeiten der Arbeitslosigkeit. Seit 2005 stand er im Bezug von
Arbeitslosengeld II ("Hartz IV").
In Absprache mit dem Jobcenter, welches den Kläger aufgrund seiner
gesundheitlichen
Einschränkungen für wohl nicht mehr vermittelbar hielt,
beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung gab er Schädigungen
an der Wirbelsäule und Arthrose der Schulter- und Kniegelenke an. Die
Rentenversicherung lehnte nach Einholung eines Gutachtens die begehrte
Rente ab.
Das SG Mainz hat die Klage abgewiesen.
Das
Sozialgericht bestätigte die Auffassung der Rentenversicherung, nachdem
es ein weiteres Gutachten eingeholt hatte, welches dem Kläger trotz
seiner orthopädischen Beschwerden ein für leichte körperliche
Tätigkeiten ausreichendes Leistungsvermögen attestierte. Der Kläger
begründete sein Festhalten an der Klage auch damit, dass ihn in seinem
Alter und mit seinen Beschwerden doch kaum ein Arbeitgeber noch
einstellen werde. Das Sozialgericht erläuterte, dass dies zwar durchaus
der Fall sein könne, dieses Risiko aber nicht die Rentenversicherung
trage, sondern die Arbeitslosenversicherung
Solange dem Kläger abstrakt betrachtet zumindest leichte körperliche
Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
sechs und mehr Stunden täglich zumutbar seien, komme es nicht darauf an,
ob er tatsächlich einen solchen Arbeitsplatz finden bzw. bekommen
könne.
Da auf den gesamten Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland
abgestellt werde, könne von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes
nicht ausgegangen werden. Aufgrund der Erwerbsbiographie des Klägers
bestehe auch kein Berufsschutz.
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Vermittelbarkeit kein Grund für Rente
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Willi S
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