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Zur Gewährleistung der Effektivität der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist keine Nahtlosigkeit zu verlangen.
BSG, Urteil v. 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R
Hinweis Gericht
Die Aufrechterhaltung des Freizügigkeitsrechts verlangt keine ununterbrochene Tätigkeit von einem Jahr oder länger. Unterbrochene Tätigkeiten können das gesetzliche Erfordernis jedenfalls dann erfüllen, wenn, wie es hier möglicherweise der Fall war, nur zwei Tätigkeiten, getrennt durch einen Zeitraum von lediglich zwei Wochen, zu einer Tätigkeit von insgesamt mehr als einem Jahr führen. Dies folgt aus einer an Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des FreizügG/EU ausgerichteten Gesetzesauslegung.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14644
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2220/
Willi S
Hinweis Gericht
Die Aufrechterhaltung des Freizügigkeitsrechts verlangt keine ununterbrochene Tätigkeit von einem Jahr oder länger. Unterbrochene Tätigkeiten können das gesetzliche Erfordernis jedenfalls dann erfüllen, wenn, wie es hier möglicherweise der Fall war, nur zwei Tätigkeiten, getrennt durch einen Zeitraum von lediglich zwei Wochen, zu einer Tätigkeit von insgesamt mehr als einem Jahr führen. Dies folgt aus einer an Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des FreizügG/EU ausgerichteten Gesetzesauslegung.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14644
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2220/
Willi S
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