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Zur Gewährung höherer Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts ( ablehnend )
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.01.2017 - L 6 AS 1920/16
Der Ansatz einer Pauschale von 0,20 EUR pro gefahrenem Kilometer sei nicht zu beanstanden.
Leitsatz ( Redakteur )
Auf diese Kilometerpauschale kann bei einem tatsächlich zu deckenden Bedarf zurückgegriffen werden (BSG Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R; vgl. auch BT-Drucks. 17/1465, S. 9). Denn dieser Pauschalbetrag setzt anders als § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG bei der tatsächlich zurückgelegten Strecke und damit am tatsächlichen Bedarf an. Er berücksichtigt anders als § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG über die Wegstrecke hinaus nicht etwa auch noch Anschaffungs- und/oder Unterhaltungskosten. In der Erfassung grundsätzlich nur der tatsächlich notwendigen Kosten bietet die Kilometerpauschale des § 5 Abs. 1 BRKG im Ausgangspunkt die notwendige Übereinstimmung mit der Ausrichtung des SGB II, dessen Leistungen grundsätzlich nur der Existenzsicherung und nicht der Vermögensbildung oder -sicherung dienen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193380&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2210/
Willi S
Der Ansatz einer Pauschale von 0,20 EUR pro gefahrenem Kilometer sei nicht zu beanstanden.
Leitsatz ( Redakteur )
Auf diese Kilometerpauschale kann bei einem tatsächlich zu deckenden Bedarf zurückgegriffen werden (BSG Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R; vgl. auch BT-Drucks. 17/1465, S. 9). Denn dieser Pauschalbetrag setzt anders als § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG bei der tatsächlich zurückgelegten Strecke und damit am tatsächlichen Bedarf an. Er berücksichtigt anders als § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG über die Wegstrecke hinaus nicht etwa auch noch Anschaffungs- und/oder Unterhaltungskosten. In der Erfassung grundsätzlich nur der tatsächlich notwendigen Kosten bietet die Kilometerpauschale des § 5 Abs. 1 BRKG im Ausgangspunkt die notwendige Übereinstimmung mit der Ausrichtung des SGB II, dessen Leistungen grundsätzlich nur der Existenzsicherung und nicht der Vermögensbildung oder -sicherung dienen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193380&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2210/
Willi S
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