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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
 Die Kosten für eine Notbevorratung im Katastrophenfall stellt jedenfalls bei einem erwerbstätigen und über einen Freibetrag von ca. 200 € monatlich verfügenden Leistungsberechtigten keinen unabweisbaren Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II oder  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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 Die Kosten für eine Notbevorratung im Katastrophenfall stellt jedenfalls bei einem erwerbstätigen und über einen Freibetrag von ca. 200 € monatlich verfügenden Leistungsberechtigten keinen unabweisbaren Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II oder  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
 Die Kosten für eine Notbevorratung im Katastrophenfall stellt jedenfalls bei einem erwerbstätigen und über einen Freibetrag von ca. 200 € monatlich verfügenden Leistungsberechtigten keinen unabweisbaren Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II oder  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
 Die Kosten für eine Notbevorratung im Katastrophenfall stellt jedenfalls bei einem erwerbstätigen und über einen Freibetrag von ca. 200 € monatlich verfügenden Leistungsberechtigten keinen unabweisbaren Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II oder  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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 Die Kosten für eine Notbevorratung im Katastrophenfall stellt jedenfalls bei einem erwerbstätigen und über einen Freibetrag von ca. 200 € monatlich verfügenden Leistungsberechtigten keinen unabweisbaren Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II oder  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

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 Die Kosten für eine Notbevorratung im Katastrophenfall stellt jedenfalls bei einem erwerbstätigen und über einen Freibetrag von ca. 200 € monatlich verfügenden Leistungsberechtigten keinen unabweisbaren Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II oder  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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 Die Kosten für eine Notbevorratung im Katastrophenfall stellt jedenfalls bei einem erwerbstätigen und über einen Freibetrag von ca. 200 € monatlich verfügenden Leistungsberechtigten keinen unabweisbaren Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II oder  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

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 Die Kosten für eine Notbevorratung im Katastrophenfall stellt jedenfalls bei einem erwerbstätigen und über einen Freibetrag von ca. 200 € monatlich verfügenden Leistungsberechtigten keinen unabweisbaren Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II oder  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

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 Die Kosten für eine Notbevorratung im Katastrophenfall stellt jedenfalls bei einem erwerbstätigen und über einen Freibetrag von ca. 200 € monatlich verfügenden Leistungsberechtigten keinen unabweisbaren Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II oder  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Die Kosten für eine Notbevorratung im Katastrophenfall stellt jedenfalls bei einem erwerbstätigen und über einen Freibetrag von ca. 200 € monatlich verfügenden Leistungsberechtigten keinen unabweisbaren Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II oder

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 Die Kosten für eine Notbevorratung im Katastrophenfall stellt jedenfalls bei einem erwerbstätigen und über einen Freibetrag von ca. 200 € monatlich verfügenden Leistungsberechtigten keinen unabweisbaren Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II oder  Empty Die Kosten für eine Notbevorratung im Katastrophenfall stellt jedenfalls bei einem erwerbstätigen und über einen Freibetrag von ca. 200 € monatlich verfügenden Leistungsberechtigten keinen unabweisbaren Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II oder

Beitrag von Willi Schartema Mo 12 Jun 2017 - 12:09

oder § 24 Abs. 1 SGB II dar.
Sozialgericht Konstanz, Urt. v. 31.05.2017 - S 11 AS 808/17

Leitsatz

Quelle:    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=22376

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2204/
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