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§ 79 Abs. 1 SGB II verstößt nicht gegen das verfassungsrechtlich verankerte Rückwirkungsverbot.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 27.03.2017 - L 9 AS 331/15 - rechtskräftig
Leitsatz der Vorinstanz
1. Erstattungsansprüchen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber Rentenversicherungsträgern aus § 40a Satz 2 SGB II steht bei Leistung des Rentenversicherungsträgers an den Leistungsberechtigten im Zeitraum vom 31. Oktober 2012 bis 5. Juni 2014 in der Regel die Vorschrift des § 79 Abs. 1 SGB II entgegen.
2. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende können sich gegenüber dem rückwirkend geltenden § 79 Abs. 1 SGB II bei Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben nicht auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot berufen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192674
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2199/
Willi S
Leitsatz der Vorinstanz
1. Erstattungsansprüchen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber Rentenversicherungsträgern aus § 40a Satz 2 SGB II steht bei Leistung des Rentenversicherungsträgers an den Leistungsberechtigten im Zeitraum vom 31. Oktober 2012 bis 5. Juni 2014 in der Regel die Vorschrift des § 79 Abs. 1 SGB II entgegen.
2. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende können sich gegenüber dem rückwirkend geltenden § 79 Abs. 1 SGB II bei Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben nicht auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot berufen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192674
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2199/
Willi S
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