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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Begründete Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit der Verpflichtung zur vorläufigen Leistung
LSG München, Beschluss v. 27.04.2017 – L 7 AS 277/17 B ER
Leitsatz ( Juris )
1 Ein während der laufenden Widerspruchsfrist eingehendes Schreiben ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung als Widerspruch auch gegen einen vermeintlich bestandskräftig gewordenen Bescheid auszulegen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Aus der fehlenden Vorsprache beim Beschwerdegegner darf nicht auf eine vermeintlich nicht bestehende Hilfebedürftigkeit geschlossen werden. Die Verknüpfung von Vorprache und Feststellung der Hilfebedürftigkeit ist sachwidrig. Es ist dann nach Aktenlage zu entscheiden oder zur Mitwirkung aufzufordern. (redaktioneller Leitsatz)
3 Auch ein als Abhilfebescheid bezeichneter Bescheid hilft nur ab, wenn er tatsächlich in vollem Umfang dem Widerspruchsbegehren entspricht. Ist das nicht der Fall, handelt es sich allenfalls um einen Teilabhilfebescheid mit der Folge, dass das anderweitige noch offene Vorverfahren zum Abschluss zu bringen ist. (redaktioneller Leitsatz)
4 Im Rahmen der Folgenabwägung und unter Einbeziehung der Verletzung von Mitwirkungspflichten sind vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Diese unterliegen Einschränkungen, indem Kosten für Unterkunft und Heizung mangels Eilbedürftigkeit durch fehlende Gefährdung der Unterkunft nicht und der Regelbedarf befristet sowie mit einem Abschlag zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache zu gewähren ist. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Leistung, Bedarfsgemeinschaft, Bewilligung, einstweiliger Rechtsschutz, Abhilfebescheid, Hilfebedürftigkeit, Einfamilienhaus, Unterlagen, Nachweis
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-109510?hl=true
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2199/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1 Ein während der laufenden Widerspruchsfrist eingehendes Schreiben ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung als Widerspruch auch gegen einen vermeintlich bestandskräftig gewordenen Bescheid auszulegen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Aus der fehlenden Vorsprache beim Beschwerdegegner darf nicht auf eine vermeintlich nicht bestehende Hilfebedürftigkeit geschlossen werden. Die Verknüpfung von Vorprache und Feststellung der Hilfebedürftigkeit ist sachwidrig. Es ist dann nach Aktenlage zu entscheiden oder zur Mitwirkung aufzufordern. (redaktioneller Leitsatz)
3 Auch ein als Abhilfebescheid bezeichneter Bescheid hilft nur ab, wenn er tatsächlich in vollem Umfang dem Widerspruchsbegehren entspricht. Ist das nicht der Fall, handelt es sich allenfalls um einen Teilabhilfebescheid mit der Folge, dass das anderweitige noch offene Vorverfahren zum Abschluss zu bringen ist. (redaktioneller Leitsatz)
4 Im Rahmen der Folgenabwägung und unter Einbeziehung der Verletzung von Mitwirkungspflichten sind vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Diese unterliegen Einschränkungen, indem Kosten für Unterkunft und Heizung mangels Eilbedürftigkeit durch fehlende Gefährdung der Unterkunft nicht und der Regelbedarf befristet sowie mit einem Abschlag zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache zu gewähren ist. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Leistung, Bedarfsgemeinschaft, Bewilligung, einstweiliger Rechtsschutz, Abhilfebescheid, Hilfebedürftigkeit, Einfamilienhaus, Unterlagen, Nachweis
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-109510?hl=true
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2199/
Willi S
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