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Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme - Angebot außerhalb einer Eingliederungsvereinbarung SGB III
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 09.02.2017 - L 3 AL 274/15 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 11 AL 4/17 AR
Sperrzeit für Arbeitslose bei Nichttteilnahme an einer Maßnahme auch rechtens, wenn die Maßnahme nicht Inhalt der EGV war.
Leitsatz ( Redakteur )
Eine Agentur für Arbeit kann einer oder einem Arbeitslosen eine berufliche Eingliederungsmaßnahme auch außerhalb einer Eingliederungsvereinbarung anbieten. Die Sperrzeitregelung in § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III wiederum stellt nur darauf ab, dass eine berufliche Eingliederungsmaßnahme abgelehnt wurde, und nicht darauf, auf welcher Grundlage sie der oder dem Arbeitslosen angeboten wurde.
Hinweis: Habel: Zum Eintritt einer Sperrzeit bei Ablehnung einer Maßnahme, die nicht Gegenstand einer bestehenden Eingliederungsvereinbarung ist.veröffentl.icht in NZS 2017, 398
Zum Eintritt einer Sperrzeit bei Ablehnung einer Maßnahme, die nicht Gegenstand einer bestehenden Eingliederungsvereinbarung ist
SGB III § 3 Abs. 2, § 5, § 37, § 45, § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
1. Die Agentur für Arbeit kann einer Arbeitslosen oder einem Arbeitslosen auch außerhalb einer bestehenden Eingliederungsvereinbarung eine Maßnahme zur beruflichen Eingliederung anbieten.
2. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die auf Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung erbracht werden, stehen neben solchen, die auf Grundlage von § 5 SGB III erbracht werden; eine Vorrangregelung existiert nicht.
3. Der Sperrzeittatbestand des § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB III differenziert nicht danach,
auf welcher Grundlage die abgelehnte Maßnahme angeboten wurde.
4. Eine Sperrzeit tritt auch dann ein, wenn eine Arbeitslose oder ein Arbeitsloser eine Maßnahme ablehnt, die nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung ist.
(Redaktionelle Leitsätze)
Sächsisches LSG, Urteil vom 9.2.2017 – L 3 AL 274/15
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2199/
Willi S
Sperrzeit für Arbeitslose bei Nichttteilnahme an einer Maßnahme auch rechtens, wenn die Maßnahme nicht Inhalt der EGV war.
Leitsatz ( Redakteur )
Eine Agentur für Arbeit kann einer oder einem Arbeitslosen eine berufliche Eingliederungsmaßnahme auch außerhalb einer Eingliederungsvereinbarung anbieten. Die Sperrzeitregelung in § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III wiederum stellt nur darauf ab, dass eine berufliche Eingliederungsmaßnahme abgelehnt wurde, und nicht darauf, auf welcher Grundlage sie der oder dem Arbeitslosen angeboten wurde.
Hinweis: Habel: Zum Eintritt einer Sperrzeit bei Ablehnung einer Maßnahme, die nicht Gegenstand einer bestehenden Eingliederungsvereinbarung ist.veröffentl.icht in NZS 2017, 398
Zum Eintritt einer Sperrzeit bei Ablehnung einer Maßnahme, die nicht Gegenstand einer bestehenden Eingliederungsvereinbarung ist
SGB III § 3 Abs. 2, § 5, § 37, § 45, § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
1. Die Agentur für Arbeit kann einer Arbeitslosen oder einem Arbeitslosen auch außerhalb einer bestehenden Eingliederungsvereinbarung eine Maßnahme zur beruflichen Eingliederung anbieten.
2. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die auf Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung erbracht werden, stehen neben solchen, die auf Grundlage von § 5 SGB III erbracht werden; eine Vorrangregelung existiert nicht.
3. Der Sperrzeittatbestand des § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB III differenziert nicht danach,
auf welcher Grundlage die abgelehnte Maßnahme angeboten wurde.
4. Eine Sperrzeit tritt auch dann ein, wenn eine Arbeitslose oder ein Arbeitsloser eine Maßnahme ablehnt, die nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung ist.
(Redaktionelle Leitsätze)
Sächsisches LSG, Urteil vom 9.2.2017 – L 3 AL 274/15
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2199/
Willi S
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