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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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EGVA ist rechtswidrig, denn er knüpft Sanktionsandrohungen zum Teil an Verpflichtungen des Antragstellers, unzumutbare bzw. nicht hinreichend konkret bestimmten Obliegenheiten zu erfüllen. Die Nichtnutzung von Internetseiten ohne konkrete Bezeichnung mit
Sanktionen zu bedrohen, ist wegen nicht hinreichender Bestimmbarkeit der Obliegenheit rechtswidrig, weil der Antragsteller nicht genau weiß, welches Verhalten als Pflichtverletzung ausgelegt werden kann.
SG Reutlingen, Beschluss v. 28.04.2017 - S 7 AS 770/17 ER
Leitsatz ( Redakteur )
2. Es besteht prinzipiell ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 SGB II eingelegten Rechtsbehelf, unabhängig davon, ob bereits ein Sanktionsbescheid ergangen ist.
3. Eine Teilbarkeit in einen rechtswidrigen und einen ( dann fortbestehenden ) rechtmäßigen Teil des Verwaltungsaktes ist nicht zu erkennen.
Hinweis Gericht
Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis ( vgl. Beschluss der Kammer v. 19.03.2013 - S 7 AS 288/13 ER; ebenso SG Karlsruhe, Beschluss v. 07.11.2016 - S 4 AS 3633/16 ER).
Der Betroffene eines Eingliederungsverwaltungsaktes kann regelmäßig nicht auf nachträglichen Rechtsschutz gegen Sanktionsmaßnahmen der Behörde verwiesen werden, sondern muss von ihm für rechtswidrig gehaltene Verpflichtungen aus dem VA mit gegebenen Mitteln des " vorläufigen " Rechtsschutzes angreifen können. Eine andere Sichtweise wäre im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (Gebot des effektiven Rechtsschutzes) bedenklich (vgl. für die Eingliederungsvereinbarung: Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 15 Rdnr. 159).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2192/
Willi S
SG Reutlingen, Beschluss v. 28.04.2017 - S 7 AS 770/17 ER
Leitsatz ( Redakteur )
2. Es besteht prinzipiell ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 SGB II eingelegten Rechtsbehelf, unabhängig davon, ob bereits ein Sanktionsbescheid ergangen ist.
3. Eine Teilbarkeit in einen rechtswidrigen und einen ( dann fortbestehenden ) rechtmäßigen Teil des Verwaltungsaktes ist nicht zu erkennen.
Hinweis Gericht
Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis ( vgl. Beschluss der Kammer v. 19.03.2013 - S 7 AS 288/13 ER; ebenso SG Karlsruhe, Beschluss v. 07.11.2016 - S 4 AS 3633/16 ER).
Der Betroffene eines Eingliederungsverwaltungsaktes kann regelmäßig nicht auf nachträglichen Rechtsschutz gegen Sanktionsmaßnahmen der Behörde verwiesen werden, sondern muss von ihm für rechtswidrig gehaltene Verpflichtungen aus dem VA mit gegebenen Mitteln des " vorläufigen " Rechtsschutzes angreifen können. Eine andere Sichtweise wäre im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (Gebot des effektiven Rechtsschutzes) bedenklich (vgl. für die Eingliederungsvereinbarung: Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 15 Rdnr. 159).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2192/
Willi S
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» Versagungsbescheid war rechtswidrig, denn das Jobcenter hat den Antragsteller nicht zu der entsprechenden Mitwirkung aufgefordert und ihm in Folge dessen auch nicht die nach § 66 Abs. 3 SGB I notwendige Rechtsfolgenbelehrung nebst Fristsetzung erteilt.
» Sanktion ist nicht rechtswidrig, denn der Leistungsbezieher hat durch sein Verhalten die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses verhindert, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.
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