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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Do 25 Mai 2017 - 6:29

Die Rechtslage:

Sind das unhaltbare Vorwürfe gegen amtliches Vorgehen? Leider nein. Im Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist klar geregelt, dass Leistungsempfänger auch den Anspruch auf eine ortsübliche Erdbestattung haben. Dieses Recht schließt explizit die Gebühren und Kosten für die Grabstätte und deren Grabpflege über die gesamte Laufzeit der Ruhefrist mit ein. Schon 2003 hat das Bundesverwaltungsgericht (11.12.2013 5C84.02) Bestattung und Grabpflege ausdrücklich als Schonvermögen bezeichnet. 2008 bestätigte das Bundessozialgericht das Antasten einer angemessenen Bestattungsvorsorge als nicht zumutbare Härte (AZ 8/9b SO 8/06 im Urteil vom 18.3.2008).

Gängige Praxis und offene Frage: Was ist angemessen?

Die geltende Rechtslage ändert leider nichts daran, dass die „Angemessenheit“ in kommunalen Entscheidungen sehr unterschiedlich interpretiert bis ignoriert wird. Zwar lassen die jeweiligen Lebensumstände und regional unterschiedlichen Preisgefüge einen gewissen Spielraum zu, was im Einzelfall als angemessen gewertet werden darf. Willkür lässt diese klare Formulierung allerdings nicht zu!

Warum wir uns zu diesem Thema engagieren:

Im Landesverband Gartenbau in Nordrhein-Westfalen sind über 1.200 Fachbetriebe tätig, die Grabpflege anbieten. Sie erwirtschaften einen Jahresumsatz von über 600 Mio. Euro, werden oftmals auf Basis von Dauergrabpflegeverträgen tätig und leisten einen wesentlichen Beitrag dazu, im Sinne der Verstorbenen und für die trauernden Angehörigen einen gepflegten Ort der Trauer und der würdigen Erinnerung zu gestalten und begleiten diese über Jahrzehnte. Immer häufiger werden die Friedhofsgärtner mit dem nachfolgend geschilderten Beispiel konfrontiert. Weder die Betroffenen noch die Betriebe haben für das Vorgehen der zuständigen Ämter Verständnis, sind sogar hierüber empört. Die künftige neue Landesregierung sollte nach der Wahl in NRW dieser Praxis in den Ämtern einen Riegel vorschieben.

Ein Fallbeispiel:

(basierend auf einem vorliegenden Fall, Name geändert)
Erna Schmidt verliert im Alter von 72 Jahren ihren Ehemann. Ein gemeinsames Familiengrab war beiden als würdige Gedenkstätte immer wichtig, daher regelt die Witwe alles entsprechend und pflegt das Grab in den ersten Jahren noch selbst. Als das nicht mehr möglich ist, beauftragt sie einen Friedhofsgärtner mit der Grabpflege. Mit ihm spricht sie auch über einen Dauergrabpflege-Vorsorgevertrag, der die künftige Gesamtpflege des Familiengrabs vorsieht. Sie schließt dazu für die Pflege über 20 Jahre nach ihrer Beisetzung einen treuhänderisch abgesicherten Vertrag für 8.650,00 Euro vom Ersparten ab. Ein paar Jahre später zieht Frau Schmidt in ein Altersheim. Die Kosten dafür kann sie gerade so mit ihrer und der Witwenrente bestreiten. Die steigenden Pflegekosten machen einige Zeit später den Antrag auf Pflegewohngeld beim Sozialamt nötig. Das Amt prüft dazu die Vermögensverhältnisse von Frau Schmidt und stellt das gesetzlich festgelegte Schonvermögen fest. Es kommt dabei zu dem Schluss, dass der treuhänderische Dauergrabpflegevertrag verwertbares Vermögen darstelle und fordert Frau Schmidt auf, diesen zu kündigen.

Das sagen die Experten:

Ralf Harbaum ist Geschäftsführer der Gesellschaft für Dauergrabpflege Westfalen-Lippe mbH. Er kommentiert wie folgt: „An diesem Beispiel sehen wir eine leider gängige Praxis: Das Sozialamt ignoriert die aktuelle Rechtsprechung der obersten deutschen Gerichte. Die Leidtragenden sind immer wieder ältere Mitbürger. Kreise und Städte in Nordrhein-Westfalen befinden über die Angemessenheit in einer Spanne, die laut Fachliteratur für die Bestattungsvorsorge von 3.200 bis 6.500 Euro reicht und bei Grabpflegeverträgen von 2.410 bis 20.980 Euro gegeben sein kann1. Das eigentlich Schockierende an diesem Vorgehen ist aber, dass nur derjenige zu seinem Recht kommt, der die Rechtsprechung kennt und sich gegenüber dem Amt behauptet.“
Martin Walser, Geschäftsführer der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege GmbH, ergänzt: „Tatsächlich könnte es ganz einfach sein: Wir brauchen nach der Landtagswahl einen Erlass mit einer Erläuterung der Rechtsprechung zu diesem Thema vom zuständigen Ministerium an alle Sozialämter. Das wäre ein wesentlicher Schritt, um endlich die Würde der Totenruhe zu wahren. Wir sprechen daher eine deutliche Aufforderung an die Politik aus, hier für Klarheit zu sorgen und diese soziale Ungerechtigkeit zu beenden, die ihr Ausmaß erst nach dem Tod der Betroffenen offenbart.“
1 Quelle: Hans-Heiner Gotzen: Die Sozialbestattung. Leitfaden für die Praxis zur Kostenübernahme nach §74 SGB XII. Heymanns Verlag, 2. Auflage 2015, S. 142
Quelle:    https://www.gabot.de/ansicht/news/tabuthema-zum-leben-zu-wenig-385380.html
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2192/
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