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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Ableitung eines aufgrund des Schulbesuchs der minderjährigen Kinder einer bulgarischen Antragstellerin aus Art. 10 der Verordnung (EU) 492/2011 abgeleiteten Aufenthaltsrecht und zur Europarechtswidrigkeit der aktuell aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c)  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Zur Ableitung eines aufgrund des Schulbesuchs der minderjährigen Kinder einer bulgarischen Antragstellerin aus Art. 10 der Verordnung (EU) 492/2011 abgeleiteten Aufenthaltsrecht und zur Europarechtswidrigkeit der aktuell aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c)

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Beitrag von Willi Schartema Mi 24 Mai 2017 - 7:23

SGB II hervorgehenden Ausschlussnorm.
Sozialgericht Köln, Beschluss vom 28. April 2017 (Az.: S 25 AS 1170/17 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel

2. Das diesbezügliche Aufenthaltsrecht soll gerade nicht von einem Bestehen ausreichender Existenzmittel abhängig gemacht werden.

3. Dies gilt gerade dann, wenn sich der Schulbesuch der beiden Kinder seit vier Jahren bereits langjährig verfestigt hat, und wenn es bei der Mutter aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung eher unwahrscheinlich ist, dass sie zu einer Rückreise in ihr Heimatland überhaupt in der Lage ist.
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2196/
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