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Zur Ableitung eines aufgrund des Schulbesuchs der minderjährigen Kinder einer bulgarischen Antragstellerin aus Art. 10 der Verordnung (EU) 492/2011 abgeleiteten Aufenthaltsrecht und zur Europarechtswidrigkeit der aktuell aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c)
SGB II hervorgehenden Ausschlussnorm.
Sozialgericht Köln, Beschluss vom 28. April 2017 (Az.: S 25 AS 1170/17 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Das diesbezügliche Aufenthaltsrecht soll gerade nicht von einem Bestehen ausreichender Existenzmittel abhängig gemacht werden.
3. Dies gilt gerade dann, wenn sich der Schulbesuch der beiden Kinder seit vier Jahren bereits langjährig verfestigt hat, und wenn es bei der Mutter aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung eher unwahrscheinlich ist, dass sie zu einer Rückreise in ihr Heimatland überhaupt in der Lage ist.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2196/
Willi S
Sozialgericht Köln, Beschluss vom 28. April 2017 (Az.: S 25 AS 1170/17 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Das diesbezügliche Aufenthaltsrecht soll gerade nicht von einem Bestehen ausreichender Existenzmittel abhängig gemacht werden.
3. Dies gilt gerade dann, wenn sich der Schulbesuch der beiden Kinder seit vier Jahren bereits langjährig verfestigt hat, und wenn es bei der Mutter aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung eher unwahrscheinlich ist, dass sie zu einer Rückreise in ihr Heimatland überhaupt in der Lage ist.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2196/
Willi S
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