Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - volljähriges Kind - Haushaltsangehörigkeit bei beiden Elternteilen - keine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit volljährigem Kind  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - volljähriges Kind - Haushaltsangehörigkeit bei beiden Elternteilen - keine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit volljährigem Kind  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - volljähriges Kind - Haushaltsangehörigkeit bei beiden Elternteilen - keine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit volljährigem Kind  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - volljähriges Kind - Haushaltsangehörigkeit bei beiden Elternteilen - keine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit volljährigem Kind  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - volljähriges Kind - Haushaltsangehörigkeit bei beiden Elternteilen - keine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit volljährigem Kind  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - volljähriges Kind - Haushaltsangehörigkeit bei beiden Elternteilen - keine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit volljährigem Kind  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - volljähriges Kind - Haushaltsangehörigkeit bei beiden Elternteilen - keine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit volljährigem Kind  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - volljähriges Kind - Haushaltsangehörigkeit bei beiden Elternteilen - keine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit volljährigem Kind  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - volljähriges Kind - Haushaltsangehörigkeit bei beiden Elternteilen - keine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit volljährigem Kind  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - volljähriges Kind - Haushaltsangehörigkeit bei beiden Elternteilen - keine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit volljährigem Kind  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - volljähriges Kind - Haushaltsangehörigkeit bei beiden Elternteilen - keine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit volljährigem Kind

Nach unten

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - volljähriges Kind - Haushaltsangehörigkeit bei beiden Elternteilen - keine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit volljährigem Kind  Empty Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - volljähriges Kind - Haushaltsangehörigkeit bei beiden Elternteilen - keine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit volljährigem Kind

Beitrag von Willi Schartema Mo 8 Mai 2017 - 21:29

Sozialgericht Reutlingen, Urt. v. 27.02.2017 - S 7 AS 1594/16 - rechtskräftig


Zur Frage, ob der Kläger trotz Volljährigkeit noch Teil der (temporären) Bedarfsgemeinschaft ist ( Frage wurde vom Gericht offen gelassen)

Leitsatz ( Redakteur )


1. Ob insbesondere vor dem Hintergrund des dem Grundsicherungsrecht immanenten Bedarfsdeckungsprinzips eine Erweiterung des Instituts der temporären Bedarfsgemeinschaft auf volljährige Kinder unter bestimmten Umständen geboten ist, kann offen bleiben, weil der Kläger bereits nach dem Wortlaut der maßgebenden gesetzlichen Vorschrift Teil der Bedarfsgemeinschaft ist und deshalb dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SBG II hat.

2. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II verlangt kein dauerhaftes Leben im Haushalt, sondern lediglich, dass das unverheiratete Kind dem Haushalt "angehört".

3. Hält sich das Kind - wie hier - zur Hälfte in den Haushalten seiner beiden Elternteile auf, besteht eine Angehörigkeit zu beiden Haushalten. Ein Haushalt stellt sich als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnliches Bandes) dar (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2012 - B 14 AS 17/11 R ). Dass der Kläger (auch) im Haushalt seines Vaters lebte und lebt, zeigt sich an sämtlichen dieser Merkmale, wobei die polizeiliche Meldung in der Wohnung der Mutter die gleichzeitige Zuordnung zum Haushalt des Vaters nicht ausschließt, denn der Kläger hatte seinen Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) eben auch und in gleicher Weise wie im Haushalt der Mutter bei seinem Vater.

4. Liegen damit die Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II insgesamt vor, hat der Kläger Anspruch auf den anteiligen Regelbedarf und auch auf anteilige Kosten der Unterkunft.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192163&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Leitsatz ( Juris )

1. Ein volljähriges unter 25jähriges unverheiratetes Kind, das sich jeweils zur Hälfte bei seinen Elternteilen aufhält, gehört beiden Haushalten an.

2. Ist der jeweilige Elternteil leistungsberechtigt nach dem SGB II, ist das Kind nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Teil der Bedarfsgemeinschaft, wenn es sich während des Aufenthaltes beim anspruchsberechtigten Elternteil nicht selbst unterhalten kann. Das folgt aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II und dem Bedarfsdeckungsprinzip. Auf die Grundsätze der temporären Bedarfsgemeinschaft, die grundsätzlich ein Umgangsrecht und Minderjährigkeit des Kindes voraussetzen, kommt es bei dieser Konstellation nicht an.
Ob eine Erweiterung des Instituts der temporären Bedarfsgemeinschaft auf volljährige Kinder bei fehlender Bedarfsdeckung des Kindes erforderlich ist, kann - wie hier - offen bleiben, wenn jedenfalls von Haushaltsangehörigkeit ausgegangen werden muss.
 
3. Das Jobcenter muss dem volljährigen Kind anteilige Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum des Aufenthalts beim leistungsberechtigten Elternteil erbringen.
 
Hinweis: S. a. : SG Reutlingen: Bedarfsgemeinschaft, volljähriges Kind, Haushaltsangehörigkeit bei beiden Elternteilen, temporäre Bedarfsgemeinschaft, ein Beitrag vom Juraforum: http://www.juraforum.de/recht-gesetz/anspruch-auf-hartz-iv-bei-vater-591243
 
Rechtstipp: LSG NRW, Beschluss vom 24.11.2011 - L 7 AS 1656/11 B ER - das Rechtsinstitut einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft gilt grundsätzlich nur für minderjährige Kinder; BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 55/13, hat eine Ausweitung des Instituts der temporären Bedarfsgemeinschaft auf volljährige Kinder jedenfalls dann verneint, wenn dieses Kind von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ist (Rdnr. 31 und 32 des juris-Umdrucks).
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2189/
Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und Heizung - hilfebedürftiges volljähriges Kind in der Mietwohnung bzw im Haushalt der Eltern - Nichtbestehen einer Einsatzgemeinschaft - fehlende rechtliche Verpflichtung zur
» Ersatzanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 34a SGB 2 (seit 1.4.2011 § 34b SGB 2 ) - keine Pflicht des Leistungsberechtigten zur Erstattung rechtswidrig erhaltener Leistungen für die Lebensgefährtin und deren Kind -
» Ein Kind das im Internat unterrichtet wird ist Teil der Bedarfsgemeinschaft- Es liegt eben keine typische temporäre Bedarfsgemeinschaft vor.
» Grundsicherung für Arbeitssuchende-Vermögensberücksichtigung- minderjähriges Kind als Inhaber eines Sparbuchs-Großmutter als Verfügungsberechtigte-keine Anrechnung diesem Sparkonto zufließender Kapitalerträge als Einkommen des Minderjährigen
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit - Berücksichtigung von Betriebsausgaben - keine offensichtliche Unangemessenheit

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten