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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - volljähriges Kind - Haushaltsangehörigkeit bei beiden Elternteilen - keine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit volljährigem Kind
Sozialgericht Reutlingen, Urt. v. 27.02.2017 - S 7 AS 1594/16 - rechtskräftig
Zur Frage, ob der Kläger trotz Volljährigkeit noch Teil der (temporären) Bedarfsgemeinschaft ist ( Frage wurde vom Gericht offen gelassen)
Leitsatz ( Redakteur )
1. Ob insbesondere vor dem Hintergrund des dem Grundsicherungsrecht immanenten Bedarfsdeckungsprinzips eine Erweiterung des Instituts der temporären Bedarfsgemeinschaft auf volljährige Kinder unter bestimmten Umständen geboten ist, kann offen bleiben, weil der Kläger bereits nach dem Wortlaut der maßgebenden gesetzlichen Vorschrift Teil der Bedarfsgemeinschaft ist und deshalb dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SBG II hat.
2. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II verlangt kein dauerhaftes Leben im Haushalt, sondern lediglich, dass das unverheiratete Kind dem Haushalt "angehört".
3. Hält sich das Kind - wie hier - zur Hälfte in den Haushalten seiner beiden Elternteile auf, besteht eine Angehörigkeit zu beiden Haushalten. Ein Haushalt stellt sich als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnliches Bandes) dar (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2012 - B 14 AS 17/11 R ). Dass der Kläger (auch) im Haushalt seines Vaters lebte und lebt, zeigt sich an sämtlichen dieser Merkmale, wobei die polizeiliche Meldung in der Wohnung der Mutter die gleichzeitige Zuordnung zum Haushalt des Vaters nicht ausschließt, denn der Kläger hatte seinen Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) eben auch und in gleicher Weise wie im Haushalt der Mutter bei seinem Vater.
4. Liegen damit die Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II insgesamt vor, hat der Kläger Anspruch auf den anteiligen Regelbedarf und auch auf anteilige Kosten der Unterkunft.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192163&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Leitsatz ( Juris )
1. Ein volljähriges unter 25jähriges unverheiratetes Kind, das sich jeweils zur Hälfte bei seinen Elternteilen aufhält, gehört beiden Haushalten an.
2. Ist der jeweilige Elternteil leistungsberechtigt nach dem SGB II, ist das Kind nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Teil der Bedarfsgemeinschaft, wenn es sich während des Aufenthaltes beim anspruchsberechtigten Elternteil nicht selbst unterhalten kann. Das folgt aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II und dem Bedarfsdeckungsprinzip. Auf die Grundsätze der temporären Bedarfsgemeinschaft, die grundsätzlich ein Umgangsrecht und Minderjährigkeit des Kindes voraussetzen, kommt es bei dieser Konstellation nicht an.
Ob eine Erweiterung des Instituts der temporären Bedarfsgemeinschaft auf volljährige Kinder bei fehlender Bedarfsdeckung des Kindes erforderlich ist, kann - wie hier - offen bleiben, wenn jedenfalls von Haushaltsangehörigkeit ausgegangen werden muss.
3. Das Jobcenter muss dem volljährigen Kind anteilige Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum des Aufenthalts beim leistungsberechtigten Elternteil erbringen.
Hinweis: S. a. : SG Reutlingen: Bedarfsgemeinschaft, volljähriges Kind, Haushaltsangehörigkeit bei beiden Elternteilen, temporäre Bedarfsgemeinschaft, ein Beitrag vom Juraforum: http://www.juraforum.de/recht-gesetz/anspruch-auf-hartz-iv-bei-vater-591243
Rechtstipp: LSG NRW, Beschluss vom 24.11.2011 - L 7 AS 1656/11 B ER - das Rechtsinstitut einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft gilt grundsätzlich nur für minderjährige Kinder; BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 55/13, hat eine Ausweitung des Instituts der temporären Bedarfsgemeinschaft auf volljährige Kinder jedenfalls dann verneint, wenn dieses Kind von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ist (Rdnr. 31 und 32 des juris-Umdrucks).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2189/
Willi S
Zur Frage, ob der Kläger trotz Volljährigkeit noch Teil der (temporären) Bedarfsgemeinschaft ist ( Frage wurde vom Gericht offen gelassen)
Leitsatz ( Redakteur )
1. Ob insbesondere vor dem Hintergrund des dem Grundsicherungsrecht immanenten Bedarfsdeckungsprinzips eine Erweiterung des Instituts der temporären Bedarfsgemeinschaft auf volljährige Kinder unter bestimmten Umständen geboten ist, kann offen bleiben, weil der Kläger bereits nach dem Wortlaut der maßgebenden gesetzlichen Vorschrift Teil der Bedarfsgemeinschaft ist und deshalb dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SBG II hat.
2. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II verlangt kein dauerhaftes Leben im Haushalt, sondern lediglich, dass das unverheiratete Kind dem Haushalt "angehört".
3. Hält sich das Kind - wie hier - zur Hälfte in den Haushalten seiner beiden Elternteile auf, besteht eine Angehörigkeit zu beiden Haushalten. Ein Haushalt stellt sich als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnliches Bandes) dar (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2012 - B 14 AS 17/11 R ). Dass der Kläger (auch) im Haushalt seines Vaters lebte und lebt, zeigt sich an sämtlichen dieser Merkmale, wobei die polizeiliche Meldung in der Wohnung der Mutter die gleichzeitige Zuordnung zum Haushalt des Vaters nicht ausschließt, denn der Kläger hatte seinen Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) eben auch und in gleicher Weise wie im Haushalt der Mutter bei seinem Vater.
4. Liegen damit die Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II insgesamt vor, hat der Kläger Anspruch auf den anteiligen Regelbedarf und auch auf anteilige Kosten der Unterkunft.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192163&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Leitsatz ( Juris )
1. Ein volljähriges unter 25jähriges unverheiratetes Kind, das sich jeweils zur Hälfte bei seinen Elternteilen aufhält, gehört beiden Haushalten an.
2. Ist der jeweilige Elternteil leistungsberechtigt nach dem SGB II, ist das Kind nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Teil der Bedarfsgemeinschaft, wenn es sich während des Aufenthaltes beim anspruchsberechtigten Elternteil nicht selbst unterhalten kann. Das folgt aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II und dem Bedarfsdeckungsprinzip. Auf die Grundsätze der temporären Bedarfsgemeinschaft, die grundsätzlich ein Umgangsrecht und Minderjährigkeit des Kindes voraussetzen, kommt es bei dieser Konstellation nicht an.
Ob eine Erweiterung des Instituts der temporären Bedarfsgemeinschaft auf volljährige Kinder bei fehlender Bedarfsdeckung des Kindes erforderlich ist, kann - wie hier - offen bleiben, wenn jedenfalls von Haushaltsangehörigkeit ausgegangen werden muss.
3. Das Jobcenter muss dem volljährigen Kind anteilige Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum des Aufenthalts beim leistungsberechtigten Elternteil erbringen.
Hinweis: S. a. : SG Reutlingen: Bedarfsgemeinschaft, volljähriges Kind, Haushaltsangehörigkeit bei beiden Elternteilen, temporäre Bedarfsgemeinschaft, ein Beitrag vom Juraforum: http://www.juraforum.de/recht-gesetz/anspruch-auf-hartz-iv-bei-vater-591243
Rechtstipp: LSG NRW, Beschluss vom 24.11.2011 - L 7 AS 1656/11 B ER - das Rechtsinstitut einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft gilt grundsätzlich nur für minderjährige Kinder; BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 55/13, hat eine Ausweitung des Instituts der temporären Bedarfsgemeinschaft auf volljährige Kinder jedenfalls dann verneint, wenn dieses Kind von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ist (Rdnr. 31 und 32 des juris-Umdrucks).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2189/
Willi S
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