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Der Anspruch auf Mehrbedarf als Schwerbehinderter nach § 30 SGB XII schon vor Vorlage des Nachweises, ein Beitrag von Rechtsanwalt Scot Möbius, Mühlhausen
Mit Entscheidung vom 10.07.2015 hat das Sozialgericht Karlsruhe festgestellt, dass der Mehrbedarf für Behinderte auch rückwirkend erbracht werden kann. Der Kläger im hiesigen Fall bezog Leistungen nach dem SGB XII. Im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens stellte das Versorgungsamt bei dem Kläger ab Antragstellung einen Grad der Behinderung von 80 und das Merkzeichen „G“, eine erhebliche Geh- oder Stehbehinderung ab 2008 fest
Ein Anspruch auf die Bewilligung des Mehrbedarfes als Schwerbehinderter besteht auch für die Zeit vor dem Erlass des Feststellungsbescheides, da die Vorschrift im Gegensatz zu früheren Fassungen den "Besitz" eines entsprechenden Dokumentes nicht voraussetzt. Entscheidend ist also der tatsächliche Zustand und nicht der Erlass des Bescheides oder des Schwerbehindertenausweises.
Weiter: http://www.123recht.net/Der-Anspruch-auf-Mehrbedarf-als-Schwerbehinderter-nach-30-SGB-XII-schon-vor-Vorlage-des-Nachweises-__a158172.html
Anmerkung vom Redakteur:
1. Die Rechtsfrage:
Kommt es für die Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen erheblicher Gehbehinderung nach § 30 Abs 1 SGB 12 auf den Zeitpunkt der Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder eines entsprechenden Bescheides beim Sozialhilfeträger oder auf den im Bescheid festgelegten Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzeichen G an?
ist beim Bundessozialgericht anhängig unter dem Az. : B 8 SO 25/16 R
2. Im Beitrag dürfte dem RA Scot Möbius ein Fehler unterlaufen sein, denn es war nicht das SG Karlsruhe, sondern das SG Hamburg.
Sozialgericht Hamburg, Urt. v. 10.07.2015 - S 22 AS 684/10 - Berufung zugelassen
Zur Frage des Anspruchs auf den Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII für den Zeitraum vor Erlass eines Feststellungsbescheides - Anwendbarkeit des § 16 Abs 2 S 2 SGB 1- rückwirkende Leistungserbringung - Berücksichtigung - nicht - erst ab Vorlage des Nachweises
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Sinn und Zweck der Regelung in § 16 Abs. 2 SGB I ist es, die Bürgerinnen und Bürger mit ihrem Begehren nach Sozialleistungen nicht an den Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern zu lassen (BSG, Urt. v. 26.08.2008, B 8/9b SO 18/07 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 22.01.2014, L 13 AS 190/12). Insofern kann es im Verhältnis der verschiedenen Sozialbehörden zu Bürgerinnen und Bürgern nicht darauf ankommen, ob die fälschliche Annahme einer Zuständigkeit in sorgfältiger oder sorgfaltswidriger Weise erfolgte.
2. Ein Anspruch auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs als Schwerbehinderter besteht auch für die Zeit vor dem Erlass des Feststellungsbescheides, da die Vorschrift im Gegensatz zu früheren Fassungen den "Besitz" eines entsprechenden Dokumentes nicht voraussetzt. (ebenso Simon, in: Coseriu/Eicher, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 30 Rn. 46; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 18.09.2013, L 2 SO 404/13; SG Wiesbaden, Urt. v. 30.04.2014, S 30 SO 47/12).
3. Unter Beachtung des Meistbegünstigungsprinzips kann ein Antrag auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII so ausgelegt werden, dass er alle in Betracht kommenden Leistungen, auch Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII, umfasst ( SG Karlsruhe, Urt. v. 30.01.2014, S 1 SO 3002/13, Rn. 25).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2183/
Willi S
Ein Anspruch auf die Bewilligung des Mehrbedarfes als Schwerbehinderter besteht auch für die Zeit vor dem Erlass des Feststellungsbescheides, da die Vorschrift im Gegensatz zu früheren Fassungen den "Besitz" eines entsprechenden Dokumentes nicht voraussetzt. Entscheidend ist also der tatsächliche Zustand und nicht der Erlass des Bescheides oder des Schwerbehindertenausweises.
Weiter: http://www.123recht.net/Der-Anspruch-auf-Mehrbedarf-als-Schwerbehinderter-nach-30-SGB-XII-schon-vor-Vorlage-des-Nachweises-__a158172.html
Anmerkung vom Redakteur:
1. Die Rechtsfrage:
Kommt es für die Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen erheblicher Gehbehinderung nach § 30 Abs 1 SGB 12 auf den Zeitpunkt der Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder eines entsprechenden Bescheides beim Sozialhilfeträger oder auf den im Bescheid festgelegten Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzeichen G an?
ist beim Bundessozialgericht anhängig unter dem Az. : B 8 SO 25/16 R
2. Im Beitrag dürfte dem RA Scot Möbius ein Fehler unterlaufen sein, denn es war nicht das SG Karlsruhe, sondern das SG Hamburg.
Sozialgericht Hamburg, Urt. v. 10.07.2015 - S 22 AS 684/10 - Berufung zugelassen
Zur Frage des Anspruchs auf den Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII für den Zeitraum vor Erlass eines Feststellungsbescheides - Anwendbarkeit des § 16 Abs 2 S 2 SGB 1- rückwirkende Leistungserbringung - Berücksichtigung - nicht - erst ab Vorlage des Nachweises
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Sinn und Zweck der Regelung in § 16 Abs. 2 SGB I ist es, die Bürgerinnen und Bürger mit ihrem Begehren nach Sozialleistungen nicht an den Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern zu lassen (BSG, Urt. v. 26.08.2008, B 8/9b SO 18/07 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 22.01.2014, L 13 AS 190/12). Insofern kann es im Verhältnis der verschiedenen Sozialbehörden zu Bürgerinnen und Bürgern nicht darauf ankommen, ob die fälschliche Annahme einer Zuständigkeit in sorgfältiger oder sorgfaltswidriger Weise erfolgte.
2. Ein Anspruch auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs als Schwerbehinderter besteht auch für die Zeit vor dem Erlass des Feststellungsbescheides, da die Vorschrift im Gegensatz zu früheren Fassungen den "Besitz" eines entsprechenden Dokumentes nicht voraussetzt. (ebenso Simon, in: Coseriu/Eicher, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 30 Rn. 46; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 18.09.2013, L 2 SO 404/13; SG Wiesbaden, Urt. v. 30.04.2014, S 30 SO 47/12).
3. Unter Beachtung des Meistbegünstigungsprinzips kann ein Antrag auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII so ausgelegt werden, dass er alle in Betracht kommenden Leistungen, auch Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII, umfasst ( SG Karlsruhe, Urt. v. 30.01.2014, S 1 SO 3002/13, Rn. 25).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2183/
Willi S
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