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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Dem Antragsteller war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.03.2017 - L 11 AS 143/16
Leitsatz ( Juris )
1. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann isoliert durch gesonderten Verwaltungsakt entschieden werden.
2. Ein Beteiligter darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine im Bundesgebiet werktags aufgegebene Briefsendung am folgenden Werktag ausgeliefert wird. Geht die Postsendung verloren oder wird sie verspätet ausgeliefert, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies gilt auch, wenn der Posteinwurf in einen Briefkasten mit Sonnabendleerung erst an diesem Tag erfolgt (vor der regulären Leerungszeit) und die maßgebliche Frist bereits am darauffolgenden Montag abläuft. Weitere Vorkehrungen müssen nicht ergriffen werden. Insbesondere ist ein Beteiligter nicht gehalten, Schriftsätze vorab per Telefax zu übersenden.
3. Bei Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der in der Hauptsache ergangene Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch wegen Verfristung als unzulässig verworfen worden ist, gemäß § 39 SGB X gegenstandslos.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=FCA8DA5BA0767F9052FB59CCE2692CCF.jp27?doc.id=JURE170027320&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2183/
Leitsatz ( Juris )
1. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann isoliert durch gesonderten Verwaltungsakt entschieden werden.
2. Ein Beteiligter darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine im Bundesgebiet werktags aufgegebene Briefsendung am folgenden Werktag ausgeliefert wird. Geht die Postsendung verloren oder wird sie verspätet ausgeliefert, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies gilt auch, wenn der Posteinwurf in einen Briefkasten mit Sonnabendleerung erst an diesem Tag erfolgt (vor der regulären Leerungszeit) und die maßgebliche Frist bereits am darauffolgenden Montag abläuft. Weitere Vorkehrungen müssen nicht ergriffen werden. Insbesondere ist ein Beteiligter nicht gehalten, Schriftsätze vorab per Telefax zu übersenden.
3. Bei Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der in der Hauptsache ergangene Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch wegen Verfristung als unzulässig verworfen worden ist, gemäß § 39 SGB X gegenstandslos.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=FCA8DA5BA0767F9052FB59CCE2692CCF.jp27?doc.id=JURE170027320&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
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