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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensanrechnung - Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.03.2017 - L 13 AS 123/14
Leitsatz ( Juris )
1. Nimmt der Grundsicherungsträger aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten nach § 44 SGB X eine Überprüfung in der Sache vor, kann er im Klageverfahren nicht damit gehört werden, dass er zu einer derartigen inhaltlichen Überprüfung und Bescheidung in Ermangelung eines den formellen Erfordernissen genügenden Antrags eigentlich gar nicht verpflichtet gewesen wäre.
2. Das in § 44 SGB X zum Ausdruck kommende Gebot, der materiellen Gerechtigkeit zum Erfolg zu verhelfen, bedeutet, dass im Zugunstenverfahren einem Leistungsberechtigten (nur) diejenige Leistung zu gewähren ist, die ihm nach materiellem Recht bei von Anfang an zutreffender Rechtsanwendung zugestanden hätte (Anschluss an BSG, Urteile vom 22.03.1989 - 7 RAr 122/87 - Rn. 23 f und vom 28.05.1997 - 14/10 RKg 25/95 Rn. 20).
3. Wären bei zutreffender Rechtsanwendung (vorläufige Leistungsgewährung bei unregelmäßigen Einkommen und endgültige Festsetzung nach Feststellung des tatsächlich zugeflossenen Einkommens) keine Nachzahlungsansprüche entstanden, führt auch ein gezielt für diejenigen Leistungsmonate, in denen kein Einkommen zugeflossen ist, gestellter Überprüfungantrags nicht zu derartigen Ansprüchen.
Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Niedersachsen-Bremen&Datum=01.03.2017&Aktenzeichen=L%2013%20AS%20123%2F14
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2182/
Willi S
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Leitsatz ( Juris )
1. Nimmt der Grundsicherungsträger aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten nach § 44 SGB X eine Überprüfung in der Sache vor, kann er im Klageverfahren nicht damit gehört werden, dass er zu einer derartigen inhaltlichen Überprüfung und Bescheidung in Ermangelung eines den formellen Erfordernissen genügenden Antrags eigentlich gar nicht verpflichtet gewesen wäre.
2. Das in § 44 SGB X zum Ausdruck kommende Gebot, der materiellen Gerechtigkeit zum Erfolg zu verhelfen, bedeutet, dass im Zugunstenverfahren einem Leistungsberechtigten (nur) diejenige Leistung zu gewähren ist, die ihm nach materiellem Recht bei von Anfang an zutreffender Rechtsanwendung zugestanden hätte (Anschluss an BSG, Urteile vom 22.03.1989 - 7 RAr 122/87 - Rn. 23 f und vom 28.05.1997 - 14/10 RKg 25/95 Rn. 20).
3. Wären bei zutreffender Rechtsanwendung (vorläufige Leistungsgewährung bei unregelmäßigen Einkommen und endgültige Festsetzung nach Feststellung des tatsächlich zugeflossenen Einkommens) keine Nachzahlungsansprüche entstanden, führt auch ein gezielt für diejenigen Leistungsmonate, in denen kein Einkommen zugeflossen ist, gestellter Überprüfungantrags nicht zu derartigen Ansprüchen.
Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Niedersachsen-Bremen&Datum=01.03.2017&Aktenzeichen=L%2013%20AS%20123%2F14
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2182/
Willi S
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