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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verweigerung ärztlicher Begutachtungen - Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 62 SGB I -Leistungsentziehung nach § 66 SGB 1 - keine Verdrängung durch § 44a SGB 2

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Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Dez 2014 - 8:57

SG Hamburg, Beschluss vom 12.12.2014 - S 34 AS 4222/14 ER - unveröffentlicht


Wortloses Erscheinen zum Untersuchungstermin rechtfertigt die vollständige Versagung von ALG II nach § 66 SGB I.

Leitsätze ( Autor)

1. Weigert sich der Leistungsempfänger grundsätzlich, die Fragen der zu untersuchenden Ärztin zu beantworten, so ist der SGB II-Leistungsträger zur Erteilung eines Bescheids nach § 66 SGB I berechtigt.

2. Für die Mitwirkungshandlung ist nicht ausreichend, bei einem Untersuchungstermin zu erscheinen. Vielmehr unterzieht sich nur derjenige einer Untersuchungsmaßnahme, der auch die dabei gebotene Mitwirkung vornimmt. Die Beantwortung von Fragen zur Arbeitsfähigkeit gehört zur gebotenen Mitwirkung. Denn für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist auch maßgeblich, ob sich die Antragstellerin arbeitsunfähig fühlt bzw. erlebt.

3. Die Antragstellerin hat durch ihre Weigerung diesbezüglich Auskunft zu erteilen, ihre Mitwirkungspflicht nach § 62 SGB I verletzt.

4. § 66 SGB I ist im existenzsichernden Bereich anwendbar und insbesondere nicht durch § 44a Abs. 1 bis 3 SGB II in Frage gestellt. Die Nahtlosigkeitsregelung in § 44a Abs. 1 bis 3 SGB II soll zwar sicherstellen, dass existenzsichernde leistungen für den Hilfebedürftigen nicht aufgrund unterschiedlicher Argumentationen des SGB II Trägers auf der einen Seite und des SGB XII Trägers auf der anderen Seite von beiden Trägern abgelehnt werden: Das JC wegen fehlender Erwerbsfähigkeit, die Sozialhilfe wegen bestehender Erwerbsfähigkeit. Die Vorschrift dient jedoch nicht dazu, dass sich ein Hilfebedürftiger der zumutbaren Mitwirkung bei der Feststellung seiner Erwerbsfähigkeit vor dem Klärungsverfahren entzieht und zugleich auf die Leistungspflicht des JC nach § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II verweisen kann. § 44a Abs. 1 SGB II soll keine zumutbaren Mitwirkungshandlungen aushebeln ( vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 31.08.2012 - L 7 AS 601/12 B ER ).


Anmerkung: gleicher Auffassung - LSG Bayern, Beschluss v. 11.06.2013, L 16 AS 178/13 B ER - Keine Mitwirkung bei Psychologischer Untersuchung -> Folge Leistungseinstellung nach § 66 SGB I. Ähnlich - SG Kassel, Beschluss vom 31.03.2014, S 6 AS 46/14 ER - Die Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. SGB I gelten auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Weigert sich der Leistungsempfänger grundsätzlich, an einer ärztlichen Begutachtung teilzunehmen und einer Weiterleitung der Einschätzung des Leistungsvermögens an den SGB II-Leistungsträger die Zustimmung zu erteilen, so ist der SGB II-Leistungsträger zur Erteilung eines Bescheids nach § 66 SGB I berechtigt. Und SG Heilbronn, Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2013 (Az.: S 7 AS 1838/13 – nicht rechtskräftig - nicht veröffentlicht): Zur sofortigen und vollständigen Versagung der Weitergewährung von Alg II gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I, weil die Leistungsbezieherin weder sich zu einer ärztlichen Untersuchung auf ihre weitere Erwerbsfähigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB II) einfand noch in die Offenlegung von über sie bestehenden ärztlichen Befundberichten dem Jobcenter gegenüber einwilligte.

Anderer Auffassung: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juni 2014 - L 12 AS 5220/13 ER, unveröffentlicht - Wenn der SGB II-Träger lediglich das Bestehen einer Erwerbsfähigkeit entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB II anzweifelt, greift der eine vorläufige Leistungserbringung regelnde § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II. Und SG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.01.2014 - S 26 AS 1455/13 ER, unveröffentlicht - Die Anwendung des SGB I (§ 60 SGB I) im Falle der Verweigerung, einen ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin wahrzunehmen, ist ausgeschlossen ( bezugnehmend auf LSG Hessen, Beschluss vom 22.06.2011 - L 7 AS 700/10 B ER ). 

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1761/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=092a7fde3005ca597acb7203d16b1b02

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