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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Pfändungs- und Überweisungsverfügung - Minderjähriger - bis zum Eintritt der Volljährigkeit gilt die unbeschränkte Haftung des Minderjährigen

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Pfändungs- und Überweisungsverfügung - Minderjähriger - bis zum  Eintritt der Volljährigkeit gilt die unbeschränkte Haftung des  Minderjährigen  Empty Pfändungs- und Überweisungsverfügung - Minderjähriger - bis zum Eintritt der Volljährigkeit gilt die unbeschränkte Haftung des Minderjährigen

Beitrag von Willi Schartema Di 25 Apr 2017 - 12:21

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.02.2017 - L 18 AS 1641/16


Hinweis Gericht

Soweit der Kläger meint, aufgrund seiner Minderjährigkeit sei die angefochtene Pfändungs- und Überweisungsverfügung rechtswidrig, trifft dies nicht zu.

Zwar beschränkt sich gemäß § 1629a Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige gemäß §§ 107, 108 oder § 111 BGB mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben. Insofern gilt die Beschränkung der Minderjährigenhaftung bereits im Erstattungs- und nicht erst im Vollstreckungsverfahren, und zwar im SGB II entsprechend (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 153/10 R – juris Rn. 40 ff.).
Indes gilt bis zum Eintritt der Volljährigkeit die unbeschränkte Haftung des Minderjährigen (BSG, a.a.O. Rn. 47; Hamdan in jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 1629a Rn. 20). Erst mit der Volljährigkeit, die der Kläger im Januar 2018 erreicht, kommt die – ggf. einredeweise geltend zu machende – Haftungsbeschränkung zum Zuge (vgl. § 1629a Abs. 1 Satz 2 BGB), soweit das an diesem Tag bestehende pfändbare Vermögen hinter den unter § 1629a BGB fallenden Verbindlichkeiten zurückbleibt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191151&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2012 - L 18 AS 3108/12 B PKH
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2182/
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