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Asylrecht; Syrien; Kostentragung bei Untätigkeitsklage
VG Bremen, Beschluss v. 12.01.2017 - 5 K 3131/16
Leitsatz Gericht
1. Der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO liegt bereits im Vorbringen eines Asylgesuchs nach § 13 AsylG vor und nicht erst in der Stellung des förmlichen Asylantrags. Ein Asylgesuch liegt mit der Meldung des Asylbewerbers in der Aufnahmeeinrichtung vor, von der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 23 Abs. 2 Satz 4 AsylG unterrichtet wird.
2. Die Dreimonatsfrist gilt uneingeschränkt auch für Asylklage. Sie wird nicht durch europarechtliche oder nationale Vorschriften über die maximale Zeitdauer für die Bearbeitung von Asylanträgen verdrängt oder modifiziert.
3. Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines Asylantrags wird nach einer Verfahrensdauer von einem Jahr nicht mehr allein unter Hinweis auf die allgemeine Situation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge dargelegt. Er kann auch nicht Art. 31 AsylVf-RL entnommen werden. Asylkläger dürfen auch schon vor Ablauf von europarechtlichen Vorgaben für die Höchstbearbeitungsdauer von Asylverfahren mit einer Entscheidung über ihren Asylantrag rechnen.
Quelle: http://www.verwaltungsgericht.bremen.de/entscheidungen/detail.php?gsid=bremen73.c.14805.de&asl=bremen73.c.13039.de
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
Willi S
Leitsatz Gericht
1. Der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO liegt bereits im Vorbringen eines Asylgesuchs nach § 13 AsylG vor und nicht erst in der Stellung des förmlichen Asylantrags. Ein Asylgesuch liegt mit der Meldung des Asylbewerbers in der Aufnahmeeinrichtung vor, von der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 23 Abs. 2 Satz 4 AsylG unterrichtet wird.
2. Die Dreimonatsfrist gilt uneingeschränkt auch für Asylklage. Sie wird nicht durch europarechtliche oder nationale Vorschriften über die maximale Zeitdauer für die Bearbeitung von Asylanträgen verdrängt oder modifiziert.
3. Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines Asylantrags wird nach einer Verfahrensdauer von einem Jahr nicht mehr allein unter Hinweis auf die allgemeine Situation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge dargelegt. Er kann auch nicht Art. 31 AsylVf-RL entnommen werden. Asylkläger dürfen auch schon vor Ablauf von europarechtlichen Vorgaben für die Höchstbearbeitungsdauer von Asylverfahren mit einer Entscheidung über ihren Asylantrag rechnen.
Quelle: http://www.verwaltungsgericht.bremen.de/entscheidungen/detail.php?gsid=bremen73.c.14805.de&asl=bremen73.c.13039.de
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
Willi S
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