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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialhilfeträger muss der SGB II- Empfängerin Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zur Beschaffung eines behinderungsgerechten Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 13.000 Euro gewähren zur Aufrechterhaltung ihrer sozialen Kontakte, den

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Sozialhilfeträger muss der SGB II- Empfängerin Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zur Beschaffung eines behinderungsgerechten Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 13.000 Euro gewähren zur Aufrechterhaltung ihrer sozialen Kontakte, den  Empty Sozialhilfeträger muss der SGB II- Empfängerin Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zur Beschaffung eines behinderungsgerechten Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 13.000 Euro gewähren zur Aufrechterhaltung ihrer sozialen Kontakte, den

Beitrag von Willi Schartema Di 5 Jan 2016 - 11:33

 regelmäßigen Besuch ihrer Eltern, sowie zur Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen sowie zur Durchführung von Einkäufen und anderen Wegen zur privaten Alltagsgestaltung wie dem Aufsuchen der Universitätsbibliothek. 

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 03.11.2015 - S 8 SO 214/13


Kraftfahrzeughilfe kommt auch als Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Betracht.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Maßgeblich sind im Ausgangspunkt die Wünsche des behinderten Menschen (BSG, Urteil vom 02.02.2012, Az.: B 8 SO 9/10 R und Urteil vom 23.08.2013, Az.: B 8 SO 24/11 R zu § 9 Abs. 2 Nr. 11 EingliederungshilfeVO).

2. Bei der Auslegung zu berücksichtigen ist auch das am 26.03.2009 ratifizierte Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention).

3. Hier ist im vorliegenden Fall vor allem Art. 20 der Konvention zu berücksichtigen, wonach die Vertragsstaaten wirksame Maßnahmen treffen, um für Menschen mit Behinderung persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen in Art und Weise und zum Zeitpunkt ihrer Wahl und zu erschwinglichen Kosten erleichtern. Der Begriff des Angewiesenseins kann vor diesem Hintergrund nicht so verstanden werden, dass lediglich eine behinderungsbedingte Grundsicherung in dem Sinne erfolgt, dass nur der absolut lebensnotwendige Mobilitätsbedarf gedeckt wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der behinderte Mensch in die Lage versetzt wird, unter Berücksichtigung seiner Lebenssituation und seiner individuellen Wünsche, vergleichbar mit gleichaltrigen nichtbehinderten Menschen, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.

4. Die AsT. muss sich dabei nicht darauf verweisen lassen, dass sie ihre Eltern seltener besuchen solle oder diese sie besuchen kommen sollten.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182162&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1939/


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