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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 3 Apr 2017 - 10:52

BSG, Urteil v. 30.03.2017 - B 14 AS 18/16 R

Leitsatz ( Redakteur )
Hinweis Gericht

1. Als Rechtsgrundlage für eine Berechnung nach Durchschnittseinkommen kann nicht auf § 2 Abs 3 Satz 1 Alg II -V in der damaligen Fassung abgestellt werden, denn die Vorschrift regelt nur die vorläufige Entscheidung. Durchgreifende Gründe sie erweiternd auch auf die abschließende Entscheidung anzuwenden, liegen nicht vor. § 2 Abs 3 Satz 1 Alg II -V aF gilt nach seinem Wortlaut ("zu erwarten") nur für zukünftige Zeiten, und der Verordnungsgeber hätte eine andere Regelung leicht treffen können, zumal er für eine bestimmte Variante der abschließenden Entscheidung eine Regelung in § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II -V aF getroffen hat.

2. Aus dem zwischenzeitlich durch das 9. SGB II -ÄndG eingeführten § 41a SGB II mit seinem Abs 4 über ein Durchschnittseinkommen bei der abschließenden Entscheidung folgt nichts anderes, weil der Vorschrift insofern keine Rückwirkung beigemessen wird (vgl § 80 SGB II).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14553
Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2170/
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