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Kein Leistungsausschluss v. ALG II für nicht für vom Maßregelvollzug beurlaubte Personen, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen sollen
Sozialgericht Hamburg, Gerichtsbescheid v. 21.01.2016 - S 23 AS 3602/15
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zwar unterfällt der Maßregelvollzug grundsätzlich dem § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II. Dies gilt jedoch nicht für die Personen, die aus diesem Maßregelvollzug beurlaubt worden sind, um einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor.
2. Der Sinn und Zweck des § 7 Abs. 4 SGB II ist es nach Auffassung des Gerichts, solche Personen von Leistungen nach dem SGB II auszuschließen, die dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Das gilt für Personen, die für längere Zeit aus dem Maßregelvollzug beurlaubt wurden, gerade um einer Tätigkeit nachzugehen, aber nicht. Sie haben daher grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191341&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 24.01.2017 - Kein Leistungsausschluss v. ALG II für nicht für vom Maßregelvollzug beurlaubte Personen, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen sollen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2162/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zwar unterfällt der Maßregelvollzug grundsätzlich dem § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II. Dies gilt jedoch nicht für die Personen, die aus diesem Maßregelvollzug beurlaubt worden sind, um einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor.
2. Der Sinn und Zweck des § 7 Abs. 4 SGB II ist es nach Auffassung des Gerichts, solche Personen von Leistungen nach dem SGB II auszuschließen, die dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Das gilt für Personen, die für längere Zeit aus dem Maßregelvollzug beurlaubt wurden, gerade um einer Tätigkeit nachzugehen, aber nicht. Sie haben daher grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191341&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 24.01.2017 - Kein Leistungsausschluss v. ALG II für nicht für vom Maßregelvollzug beurlaubte Personen, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen sollen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2162/
Willi S
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