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Absenkung des Arbeitslosengeld II - Leistungsnachzahlung nach Aufhebung von Sanktionsbescheiden - Abzug des Wertes ausgehändigter und eingelöster Lebensmittelgutscheine wegen Erfüllung bzw Erlöschen des Zahlungsanspruchs - analoge Anwendung des § 364 BGB
- angeordneter Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.08.2016 - L 10 AS 200/13 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. : B 4 AS 34/16 R
Sind Lebensmittelgutscheine, die auf der Grundlage von § 31 Abs 3 S 6 SGB 2 aF (§ 31a Abs 3 S 1 SGB 2) aus Anlass einer Sanktion ausgehändigt werden, Leistungen an Erfüllungs statt, die bei Aufhebung der Sanktion auf die nachzuzahlenden Leistungen anzurechnen sind?
Orientierungssatz ( Juris )
Bei der Aufhebung von Sanktionen stellen gem § 31 Abs 3 S 6 SGB 2 ausgehändigte Lebensmittelgutscheine in analoger Anwendung von § 362 Abs 1 BGB iV mit § 364 Abs 1 BGB Leistungen an Erfüllungs statt dar und führen zum Erlöschen des Zahlungsanspruches. Dies gilt auch bei Aushändigung an Personen, für die ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, wenn bereits die Regelleistungen an den Betreuten direkt ausgezahlt wurden.
Quelle: Juris
Rechtstipp: LSG München, Urteil v. 26.11.2014 – L 11 AS 654/14 - und LSG Sachsen-Anhalt, 12.01.2009 - L 5 B 94/08 AS ER- Bei der Aufhebung von Sanktionen sind gem. § 31a III SGB II erbrachte Gutscheine als Leistung an Erfüllungs statt zu berücksichtigen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2160/
Willi S
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.08.2016 - L 10 AS 200/13 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. : B 4 AS 34/16 R
Sind Lebensmittelgutscheine, die auf der Grundlage von § 31 Abs 3 S 6 SGB 2 aF (§ 31a Abs 3 S 1 SGB 2) aus Anlass einer Sanktion ausgehändigt werden, Leistungen an Erfüllungs statt, die bei Aufhebung der Sanktion auf die nachzuzahlenden Leistungen anzurechnen sind?
Orientierungssatz ( Juris )
Bei der Aufhebung von Sanktionen stellen gem § 31 Abs 3 S 6 SGB 2 ausgehändigte Lebensmittelgutscheine in analoger Anwendung von § 362 Abs 1 BGB iV mit § 364 Abs 1 BGB Leistungen an Erfüllungs statt dar und führen zum Erlöschen des Zahlungsanspruches. Dies gilt auch bei Aushändigung an Personen, für die ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, wenn bereits die Regelleistungen an den Betreuten direkt ausgezahlt wurden.
Quelle: Juris
Rechtstipp: LSG München, Urteil v. 26.11.2014 – L 11 AS 654/14 - und LSG Sachsen-Anhalt, 12.01.2009 - L 5 B 94/08 AS ER- Bei der Aufhebung von Sanktionen sind gem. § 31a III SGB II erbrachte Gutscheine als Leistung an Erfüllungs statt zu berücksichtigen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2160/
Willi S
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