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Grundsicherungsrecht - Einstweiliger Rechtsschutz - Anordnungsgrund in Bezug auf vergangene Zeiträume
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2017 - L 13 AS 26/17 B ER
Leitsatz ( Juris )
1. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird. Nicht ausreichend ist das Bestehen von Verbindlichkeiten.
2. Lediglich aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes werden vergangene Zeiträume ab Eingang des Eilantrags bei Gericht ebenfalls berücksichtigt, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht waren (vgl. hierzu den grundlegenden Senatsbeschluss vom 3. März 2008 - L 13 AS 295/07 ER - juris Rn. 16 ff.).
3. Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes ist es im Leistungsrecht des SGB II regelmäßig, einem Antragsteller (lediglich) diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, die er zur Behebung aktueller, d. h. gegenwärtig bestehender Notlagen benötigt, um ein menschenwürdiges Leben aufrechterhalten zu können.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=D23D98DE151C81D6973AE195643EB6E9.jp14?doc.id=JURE170024705&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2158/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird. Nicht ausreichend ist das Bestehen von Verbindlichkeiten.
2. Lediglich aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes werden vergangene Zeiträume ab Eingang des Eilantrags bei Gericht ebenfalls berücksichtigt, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht waren (vgl. hierzu den grundlegenden Senatsbeschluss vom 3. März 2008 - L 13 AS 295/07 ER - juris Rn. 16 ff.).
3. Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes ist es im Leistungsrecht des SGB II regelmäßig, einem Antragsteller (lediglich) diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, die er zur Behebung aktueller, d. h. gegenwärtig bestehender Notlagen benötigt, um ein menschenwürdiges Leben aufrechterhalten zu können.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=D23D98DE151C81D6973AE195643EB6E9.jp14?doc.id=JURE170024705&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
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Willi S
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