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Grundsicherung nach dem SGB II - Einstweiliger Rechtsschutz - Mietschuldenübernahme ( ablehnend wegen unangemessener KdU ) - Anordnungsgrund - Staffelmietvereinbarung
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2015 - L 2 AS 1821/15 B ER - rechtskräftig
Die von den Antragstellern aktuell bewohnte Wohnung ist nicht (kosten-) angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II, so dass deren längerfristiger Erhalt auch bei einer jetzt herbeigeführten Mietschuldenbefreiung nicht gesichert wäre.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung und diesbezüglicher Zahlungsrückstände bedarf es des substantiierten und nachvollziehbaren Vortrages, dass eine baldige Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit droht, eine derartige Gefahr ist in der Regel frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen.
2. Der Auffassung, dass bereits eine Bedarfsunterdeckung bei glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit den Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berührt, so dass ein Anordnungsgrund bereits dann vorliege, wenn der Antragsteller nicht über bedarfsdeckende Mittel verfügt (so aber der 7. Senat des LSG NRW, vgl. Beschluss vom 17.06.2015 - L 7 AS 704/15 B ER, L 7 AS 705/15 B ) folgt der erkennende Senat nicht.
3. Mietrückstände allein begründen noch keine unmittelbare Gefährdung des Grundrechts aus Art.13 Grundgesetz (GG). Diese Gefährdung ist nicht bereits gegeben, wenn die privatrechtliche Verpflichtung zur Mietzahlung nicht mehr erfüllt werden kann. Sie tritt frühestens ein, wenn auch der Verlust der Wohnung unmittelbar droht (Beschluss des erkennenden Senates vom 05.11.2015 - L 2 AS 1723/15 B ER ). Dies setzt bei erstmaliger außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages zumindest ein auf Räumung der Wohnung gerichtetes konkretes Handeln des Vermieters voraus (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates, vgl. zuletzt Beschluss vom 03.11.2015 - L 2 AS 1101/15 B ER, L 2 AS 1102/15 B ).
4. Der mit der Schuldenübernahme bezweckte langfristige Erhalt der Wohnung kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn die (künftigen) laufenden Kosten dem entsprechen, was weiterhin vom Träger der Grundsicherung als angemessene Kosten der Unterkunft zu übernehmen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R, zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 22 Abs. 5 a.F.; vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2012 - L 19 AS 2233/11 B ER ). Dem hat sich der Senat bereits angeschlossen (siehe Beschluss vom 11.03.2014 zum Az. L 2 AS 276/14 B ER ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181687&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso im Ergebnis: LSG NRW, Beschluss v. 03.11.2015 - L 2 AS 1821/15 B ER, L 2 AS 1102/15 B
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1913/
Willi S
Die von den Antragstellern aktuell bewohnte Wohnung ist nicht (kosten-) angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II, so dass deren längerfristiger Erhalt auch bei einer jetzt herbeigeführten Mietschuldenbefreiung nicht gesichert wäre.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung und diesbezüglicher Zahlungsrückstände bedarf es des substantiierten und nachvollziehbaren Vortrages, dass eine baldige Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit droht, eine derartige Gefahr ist in der Regel frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen.
2. Der Auffassung, dass bereits eine Bedarfsunterdeckung bei glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit den Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berührt, so dass ein Anordnungsgrund bereits dann vorliege, wenn der Antragsteller nicht über bedarfsdeckende Mittel verfügt (so aber der 7. Senat des LSG NRW, vgl. Beschluss vom 17.06.2015 - L 7 AS 704/15 B ER, L 7 AS 705/15 B ) folgt der erkennende Senat nicht.
3. Mietrückstände allein begründen noch keine unmittelbare Gefährdung des Grundrechts aus Art.13 Grundgesetz (GG). Diese Gefährdung ist nicht bereits gegeben, wenn die privatrechtliche Verpflichtung zur Mietzahlung nicht mehr erfüllt werden kann. Sie tritt frühestens ein, wenn auch der Verlust der Wohnung unmittelbar droht (Beschluss des erkennenden Senates vom 05.11.2015 - L 2 AS 1723/15 B ER ). Dies setzt bei erstmaliger außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages zumindest ein auf Räumung der Wohnung gerichtetes konkretes Handeln des Vermieters voraus (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates, vgl. zuletzt Beschluss vom 03.11.2015 - L 2 AS 1101/15 B ER, L 2 AS 1102/15 B ).
4. Der mit der Schuldenübernahme bezweckte langfristige Erhalt der Wohnung kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn die (künftigen) laufenden Kosten dem entsprechen, was weiterhin vom Träger der Grundsicherung als angemessene Kosten der Unterkunft zu übernehmen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R, zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 22 Abs. 5 a.F.; vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2012 - L 19 AS 2233/11 B ER ). Dem hat sich der Senat bereits angeschlossen (siehe Beschluss vom 11.03.2014 zum Az. L 2 AS 276/14 B ER ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181687&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso im Ergebnis: LSG NRW, Beschluss v. 03.11.2015 - L 2 AS 1821/15 B ER, L 2 AS 1102/15 B
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1913/
Willi S
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