Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Grundsicherung nach dem SGB II - Einstweiliger Rechtsschutz - Mietschuldenübernahme ( ablehnend wegen unangemessener KdU ) - Anordnungsgrund - Staffelmietvereinbarung  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Grundsicherung nach dem SGB II - Einstweiliger Rechtsschutz - Mietschuldenübernahme ( ablehnend wegen unangemessener KdU ) - Anordnungsgrund - Staffelmietvereinbarung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Grundsicherung nach dem SGB II - Einstweiliger Rechtsschutz - Mietschuldenübernahme ( ablehnend wegen unangemessener KdU ) - Anordnungsgrund - Staffelmietvereinbarung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Grundsicherung nach dem SGB II - Einstweiliger Rechtsschutz - Mietschuldenübernahme ( ablehnend wegen unangemessener KdU ) - Anordnungsgrund - Staffelmietvereinbarung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Grundsicherung nach dem SGB II - Einstweiliger Rechtsschutz - Mietschuldenübernahme ( ablehnend wegen unangemessener KdU ) - Anordnungsgrund - Staffelmietvereinbarung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Grundsicherung nach dem SGB II - Einstweiliger Rechtsschutz - Mietschuldenübernahme ( ablehnend wegen unangemessener KdU ) - Anordnungsgrund - Staffelmietvereinbarung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Grundsicherung nach dem SGB II - Einstweiliger Rechtsschutz - Mietschuldenübernahme ( ablehnend wegen unangemessener KdU ) - Anordnungsgrund - Staffelmietvereinbarung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Grundsicherung nach dem SGB II - Einstweiliger Rechtsschutz - Mietschuldenübernahme ( ablehnend wegen unangemessener KdU ) - Anordnungsgrund - Staffelmietvereinbarung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Grundsicherung nach dem SGB II - Einstweiliger Rechtsschutz - Mietschuldenübernahme ( ablehnend wegen unangemessener KdU ) - Anordnungsgrund - Staffelmietvereinbarung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Grundsicherung nach dem SGB II - Einstweiliger Rechtsschutz - Mietschuldenübernahme ( ablehnend wegen unangemessener KdU ) - Anordnungsgrund - Staffelmietvereinbarung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Grundsicherung nach dem SGB II - Einstweiliger Rechtsschutz - Mietschuldenübernahme ( ablehnend wegen unangemessener KdU ) - Anordnungsgrund - Staffelmietvereinbarung

Nach unten

Grundsicherung nach dem SGB II - Einstweiliger Rechtsschutz - Mietschuldenübernahme ( ablehnend wegen unangemessener KdU ) - Anordnungsgrund - Staffelmietvereinbarung  Empty Grundsicherung nach dem SGB II - Einstweiliger Rechtsschutz - Mietschuldenübernahme ( ablehnend wegen unangemessener KdU ) - Anordnungsgrund - Staffelmietvereinbarung

Beitrag von Willi Schartema Mo 23 Nov 2015 - 16:04

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2015 - L 2 AS 1821/15 B ER - rechtskräftig




Die von den Antragstellern aktuell bewohnte Wohnung ist nicht (kosten-) angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II, so dass deren längerfristiger Erhalt auch bei einer jetzt herbeigeführten Mietschuldenbefreiung nicht gesichert wäre.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung und diesbezüglicher Zahlungsrückstände bedarf es des substantiierten und nachvollziehbaren Vortrages, dass eine baldige Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit droht, eine derartige Gefahr ist in der Regel frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen.

2. Der Auffassung, dass bereits eine Bedarfsunterdeckung bei glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit den Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berührt, so dass ein Anordnungsgrund bereits dann vorliege, wenn der Antragsteller nicht über bedarfsdeckende Mittel verfügt (so aber der 7. Senat des LSG NRW, vgl. Beschluss vom 17.06.2015 - L 7 AS 704/15 B ER, L 7 AS 705/15 B ) folgt der erkennende Senat nicht.
 
3. Mietrückstände allein begründen noch keine unmittelbare Gefährdung des Grundrechts aus Art.13 Grundgesetz (GG). Diese Gefährdung ist nicht bereits gegeben, wenn die privatrechtliche Verpflichtung zur Mietzahlung nicht mehr erfüllt werden kann. Sie tritt frühestens ein, wenn auch der Verlust der Wohnung unmittelbar droht (Beschluss des erkennenden Senates vom 05.11.2015 - L 2 AS 1723/15 B ER ). Dies setzt bei erstmaliger außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages zumindest ein auf Räumung der Wohnung gerichtetes konkretes Handeln des Vermieters voraus (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates, vgl. zuletzt Beschluss vom 03.11.2015 - L 2 AS 1101/15 B ER, L 2 AS 1102/15 B ).

4. Der mit der Schuldenübernahme bezweckte langfristige Erhalt der Wohnung kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn die (künftigen) laufenden Kosten dem entsprechen, was weiterhin vom Träger der Grundsicherung als angemessene Kosten der Unterkunft zu übernehmen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R, zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 22 Abs. 5 a.F.; vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2012 - L 19 AS 2233/11 B ER ). Dem hat sich der Senat bereits angeschlossen (siehe Beschluss vom 11.03.2014 zum Az. L 2 AS 276/14 B ER ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181687&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso im Ergebnis: LSG NRW, Beschluss v. 03.11.2015 - L 2 AS 1821/15 B ER, L 2 AS 1102/15 B


Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1913/


Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Einstweiliger Rechtsschutz - fehlender Anordnungsgrund und -anspruch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - selbstständiger Hausmeisterservice – Betriebsausgaben - keine Notwendigkeit von gewerblichen Räumlichkeiten
» Einstweiliger Rechtsschutz - fehlender Anordnungsgrund bzw Eilbedürftigkeit - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ungeklärter Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Zumutbarkeit des Abwartens des Hauptsacheverfahren aufgrund
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - einstweiliger Rechtsschutz - Leistungen für Bildung und Teilhabe - mehrtägige Klassenfahrt - schulrechtliche Bestimmungen des Landes Niedersachsen - Schulfahrt ins Ausland nach York/England
» Grundsicherungsrecht - Einstweiliger Rechtsschutz - Zum Anordnungsgrund bei Verwandtenmietverhältnissen
» Grundsicherungsrecht - Einstweiliger Rechtsschutz - Anordnungsgrund in Bezug auf vergangene Zeiträume

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten