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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Der Kläger wendet sich gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (im Folgenden Eingliederungsverwaltungsakt).
Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 20.12.2016 - L 4 AS 271/16
Leitsatz ( Redakteur )
1. Inhaltlich begegnet der Eingliederungsverwaltungsakt keinen Bedenken.
2. Als zentrales Instrument der Eingliederung gerade auch von Langzeitarbeitslosen erfordert die Eingliederungsvereinbarung eine Erhebung der konkreten Bedarfslage und daraus folgend ein individuelles Angebot mit einer maßgeschneiderten Ausrichtung der Eingliederungsleistungen einerseits sowie die Bestimmung der Anstrengungen, die vom Leistungsberechtigten zu unternehmen sind, andererseits. Eine Eingliederungsvereinbarung, die auf die Festlegung konkreter Eingliederungsleistungen verzichtet und sich auf die Verpflichtung zu Eigenbemühungen reduziert, ist ermessensfehlerhaft (vgl. BSG vom 23.06.2016 – B 14 AS 42715 R).
3. Den damit formulierten Anforderungen an Individualisierung und Ausgewogenheit entspricht der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190668&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2155/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Inhaltlich begegnet der Eingliederungsverwaltungsakt keinen Bedenken.
2. Als zentrales Instrument der Eingliederung gerade auch von Langzeitarbeitslosen erfordert die Eingliederungsvereinbarung eine Erhebung der konkreten Bedarfslage und daraus folgend ein individuelles Angebot mit einer maßgeschneiderten Ausrichtung der Eingliederungsleistungen einerseits sowie die Bestimmung der Anstrengungen, die vom Leistungsberechtigten zu unternehmen sind, andererseits. Eine Eingliederungsvereinbarung, die auf die Festlegung konkreter Eingliederungsleistungen verzichtet und sich auf die Verpflichtung zu Eigenbemühungen reduziert, ist ermessensfehlerhaft (vgl. BSG vom 23.06.2016 – B 14 AS 42715 R).
3. Den damit formulierten Anforderungen an Individualisierung und Ausgewogenheit entspricht der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190668&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2155/
Willi S
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