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Anspruch des behinderten Schulkindes auf Bewilligung einer Maßnahme zur Erlangung lebenspraktischer Fähigkeiten durch den Sozialhilfeträger.
Sozialgericht Hamburg , Urt. v. 07.06.2016 - S 28 SO 14/13
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die hier streitige LPF- Maßnahme des Trägers I. e.V. als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S. des § 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ist als Leistung der Eingliederungshilfe zu bewilligen.
2. Unter den Begriff der " sonstigen Maßnahmen" kann jede mögliche Art von Hilfe subsumiert werden, die im Einzelfall geeignet und notwendig ist, mit Ausnahme derjenigen, die darauf zielen, den Kernbereich der pädagogischen Arbeit abzudecken. In diesem Zusammenhang hat auch das BSG entschieden, dass der Regelung in § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde liegt. Eine Unterscheidung der Maßnahmen nach ihrer Art, etwa nach pädagogischen oder nichtpädagogischen bzw. begleitenden, sei rechtlich nicht geboten, weil grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht kommen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern.
3. Nach diesen Maßstäben kann auch eine Maßnahme, die nur einen unterstützenden Charakter hat und außerhalb des schulischen Betriebs stattfindet, eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung sein (vgl. BSG Urteil vom 22.03.2012 B 8 SO 30/10 R ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190640&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2150/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die hier streitige LPF- Maßnahme des Trägers I. e.V. als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S. des § 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ist als Leistung der Eingliederungshilfe zu bewilligen.
2. Unter den Begriff der " sonstigen Maßnahmen" kann jede mögliche Art von Hilfe subsumiert werden, die im Einzelfall geeignet und notwendig ist, mit Ausnahme derjenigen, die darauf zielen, den Kernbereich der pädagogischen Arbeit abzudecken. In diesem Zusammenhang hat auch das BSG entschieden, dass der Regelung in § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde liegt. Eine Unterscheidung der Maßnahmen nach ihrer Art, etwa nach pädagogischen oder nichtpädagogischen bzw. begleitenden, sei rechtlich nicht geboten, weil grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht kommen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern.
3. Nach diesen Maßstäben kann auch eine Maßnahme, die nur einen unterstützenden Charakter hat und außerhalb des schulischen Betriebs stattfindet, eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung sein (vgl. BSG Urteil vom 22.03.2012 B 8 SO 30/10 R ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190640&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2150/
Willi S
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