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12-Jährige muss Erbe nicht an Jobcenter zurückzahlen
SG Heilbronn, Urteil v. 15.12.2016 - S 3 AS 682/15
Das SG Heilbronn hat einen ersatzweisen Anspruch gegen die 12jährige Erbin eines Hartz IV-Empfängers auf Rückzahlung von SGB II-Leistungen abgelehnt.
Hinweis Gericht
Ein Ersatzanspruch gegen die Erben eines Hartz IV-Empfängers setzt voraus, dass der SGB II-Bezug zuvor rechtmäßig erfolgt ist. Hier hätten sich angesichts der seit Dezember 2011 regelmäßig bescheinigten Arbeitsunfähigkeit aber Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Vaters aufdrängen und das Jobcenter auf eine frühere Stellung des Rentenantrages hinwirken müssen. Dann hätte er schon seit Beginn seiner Erwerbsunfähigkeit im April 2012 eine Rente beziehen können und wäre insoweit nicht mehr auf Hartz IV angewiesen gewesen. Jedenfalls scheitere ein Anspruch des Jobcenters gegen die Tochter bereits daran, dass der maßgebliche Vermögenszuwachs des V (hier Erbschaft der Tante) erst nach Ende des Hartz IV-Bezuges erfolgt sei.
Im Übrigen würde es für T hier eine besondere Härte nach § 35 SGB II bedeuten, als Erbin ihres Vaters in Anspruch genommen zu werden. Denn in dieser Norm sei auch ein Anreiz zur Erbringung von Pflegeleistungen zu sehen. Hier habe die Tochter ihren Vater zwar schon wegen ihres Alters von seinerzeit sieben Jahren nicht daheim bis zu seinem Tod pflegen können, dies habe aber ihre Mutter übernommen und komme nun der Tochter zugute.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 14.02.2017 : https://www.juris.de/jportal/portal/t/13se/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170203238&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2148/
Willi S
Das SG Heilbronn hat einen ersatzweisen Anspruch gegen die 12jährige Erbin eines Hartz IV-Empfängers auf Rückzahlung von SGB II-Leistungen abgelehnt.
Hinweis Gericht
Ein Ersatzanspruch gegen die Erben eines Hartz IV-Empfängers setzt voraus, dass der SGB II-Bezug zuvor rechtmäßig erfolgt ist. Hier hätten sich angesichts der seit Dezember 2011 regelmäßig bescheinigten Arbeitsunfähigkeit aber Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Vaters aufdrängen und das Jobcenter auf eine frühere Stellung des Rentenantrages hinwirken müssen. Dann hätte er schon seit Beginn seiner Erwerbsunfähigkeit im April 2012 eine Rente beziehen können und wäre insoweit nicht mehr auf Hartz IV angewiesen gewesen. Jedenfalls scheitere ein Anspruch des Jobcenters gegen die Tochter bereits daran, dass der maßgebliche Vermögenszuwachs des V (hier Erbschaft der Tante) erst nach Ende des Hartz IV-Bezuges erfolgt sei.
Im Übrigen würde es für T hier eine besondere Härte nach § 35 SGB II bedeuten, als Erbin ihres Vaters in Anspruch genommen zu werden. Denn in dieser Norm sei auch ein Anreiz zur Erbringung von Pflegeleistungen zu sehen. Hier habe die Tochter ihren Vater zwar schon wegen ihres Alters von seinerzeit sieben Jahren nicht daheim bis zu seinem Tod pflegen können, dies habe aber ihre Mutter übernommen und komme nun der Tochter zugute.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 14.02.2017 : https://www.juris.de/jportal/portal/t/13se/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170203238&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
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Willi S
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