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„Wahlpflicht“ zwischen Grundsicherung und Wohngeld oder: Müssen Armutsrentner noch ärmer werden? Ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin SGB XII
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.02.2017- L 15 SO 252/16 B PKH
Aus § 7 WoGG - ,,Ausschluss von Wohngeld" - ergibt sich, dass den Leistungsberechtigten ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme von Wohngeld oder der Gewährung (unter anderem) von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zusteht.
" Bei Wohngeld handelt sich nicht um eine im Verhältnis zur Sozialhilfe vorrangige Leistung. Der in § 2 Abs. 1 SGB X aufgestellte „Nachranggrundsatz“ ist, „wenn andere Leistungen tatsächlich nicht erbracht werden, keine eigenständige Ausschlussnorm, sondern ihr kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII Bedeutung zu; ein Leistungsausschluss ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist mithin allen falls in extremen Ausnahmefällen denkbar."
Quelle RA Kay Füßlein: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=845
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2148/
Willi S
Aus § 7 WoGG - ,,Ausschluss von Wohngeld" - ergibt sich, dass den Leistungsberechtigten ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme von Wohngeld oder der Gewährung (unter anderem) von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zusteht.
" Bei Wohngeld handelt sich nicht um eine im Verhältnis zur Sozialhilfe vorrangige Leistung. Der in § 2 Abs. 1 SGB X aufgestellte „Nachranggrundsatz“ ist, „wenn andere Leistungen tatsächlich nicht erbracht werden, keine eigenständige Ausschlussnorm, sondern ihr kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII Bedeutung zu; ein Leistungsausschluss ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist mithin allen falls in extremen Ausnahmefällen denkbar."
Quelle RA Kay Füßlein: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=845
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2148/
Willi S
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